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Beschluss

7 E 107/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0901.7E107.23.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.1.2023 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.9.2020 werden geändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2020 wird dahin neu gefasst, dass die von dem Kläger an die Beigeladene zu erstattenden Kosten im Verfahren 2 K 4000/19 auf 1.695,30 € festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 1/4 und die Beigeladene zu 3/4.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.1.2023 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.9.2020 werden geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2020 wird dahin neu gefasst, dass die von dem Kläger an die Beigeladene zu erstattenden Kosten im Verfahren 2 K 4000/19 auf 1.695,30 € festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 1/4 und die Beigeladene zu 3/4. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.1.2023 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2020 ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Unrecht zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Fotokopier- und Scankosten über einen Betrag von 268,30 € hinaus gerichtet hat. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig, Maßstab sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Ziffer 7000 Nr. 1 Buchst. a) der Anlage 1 zum RVG setzt Pauschalen für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten fest, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken, die das DIN A3-Format übersteigen, etwa von Bauplänen, Bauzeichnungen oder Bebauungsplänen, ist auf üblichen Kopierern im Regelfall nicht möglich. Da entsprechende Kopien deshalb im Regelfall nicht durch den Rechtsanwalt selbst, sondern durch einen externen Dienstleister hergestellt werden, kann der Anwalt nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 1 zum RVG, §§ 675, 670 BGB die konkreten Kosten umlegen. Vgl. Volpert in Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, 9. Aufl. 2021, VV 7000 Rn. 202. Dies zugrunde gelegt kann die Beigeladene von dem Kläger die Erstattung von durch die Beauftragung des Reprografischen Betriebs H. entstandenen Kosten nur in Höhe von 268,30 € verlangen. Dies ergibt sich anhand der von der Beigeladenen vorgelegten Rechnung vom 25.10.2019 wie folgt: Die Posten „54,00 falten auf DIN A4“ in Höhe von 32,40 € sowie „1,00 in Ordner sortieren“ in Höhe von 6,00 € fallen schon dem Wortlaut nach nicht unter Ziffer 7000 Nr. 1 Buchst. a) der Anlage 1 zum RVG. Sie sind kein Bestandteil des Herstellens und Überlassens von Kopien, sondern weitere Tätigkeiten der Aktenführung, die mit den allgemeinen Geschäftskosten entgolten sind (vgl. Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum RVG). Die Kosten für die Anfertigung von „54,00 Farb Scan ab DIN A2“ in Höhe von 729,00 € und von „9,00 Scan ab 10 Seiten DIN A4 / DIN A3“ in Höhe von 9,00 € sind ebenfalls nicht nach Ziffer 7000 Nr. 1 Buchst. a) der Anlage 1 zum RVG erstattungsfähig. Scans sind schon keine „Kopien und Ausdrucke“ im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergibt sich aus der Begründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Danach sollte mit der Verwendung des Begriffs „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“ klargestellt werden, dass Scans keine Kopien oder Ablichtungen im Sinne des Kostenrechts sind. Erfasst sind nur Reproduktionen von Vorlagen auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie. Vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 284 und 156; Sommerfeldt/Sommerfeldt, in BeckOK RVG, 59. Ed., Nr. 7000 Rn. 4 f. m. w. N., LSG Thüringen, Beschluss vom 29.8.2018 - L 1 SF 855/16 B -, juris, m. w. N. Unabhängig davon könnten nach Ziffer 7000 Nr. 1 Buchst. a) der Anlage 1 zum RVG die Kosten für die Herstellung von Scans ohnehin nicht zusätzlich zu den Kosten für die Anfertigung von Kopien der gleichen Vorlagen verlangt werden. Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen haben im Schriftsatz vom 19.4.2021 angegeben, die Verwaltungsakte habe aus 54 großformatigen Plänen bestanden. Aus der Rechnung des Reprografischen Betriebs H. vom 25.10.2019 ergibt sich, dass sowohl 54 Scans als auch 54 Kopien im Format ab DIN A2 angefertigt worden sind; etwas Anderes hat die Beigeladene auch auf den Hinweis des Senats vom 16.8.2023 nicht geltend gemacht. Die Posten „19,00 Farb-Grosskopie DIN A1“ in Höhe von 133,00 €, „35,00 Farb-Grosskopie DIN A2 folge Kopien“ in Höhe von 122,50 € und „8,00 Color Kopien / Digitaldruck DIN A3“ in Höhe von 12,80 €, insgesamt 268,30 € netto, sind dagegen erstattungsfähig. Die Herstellung dieser Kopien war zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten. Was in diesem Sinne sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Prozessbevollmächtigten, sondern nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Prozessrechtsverkehr. Dabei ist die Eigenverantwortlichkeit des Prozessbevollmächtigten für die Prozessführung zu berücksichtigen und eine kleinliche Handhabung bei der erforderlichen Glaubhaftmachung der Entstehung der Kosten und ihrer Notwendigkeit im Hinblick auf die Entwicklung des gegenwärtigen Rechtsverkehrs zu vermeiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2006 - 7 E 1339/05 -, juris. Danach war die Herstellung der genannten Kopien auch unter Berücksichtigung des Gebots, die Ersatzpflicht Dritter möglichst niedrig zu halten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.8.2022 - 6 E 324/22 -, juris, m. w. N., erforderlich. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beigeladene ihren Prozessbevollmächtigten die kopierten Pläne möglicherweise ebenfalls und ohne zusätzliche Kosten hätte zur Verfügung stellen können. Maßgeblich für den Inhalt der Baugenehmigung sind allein die grün gestempelten Pläne in der Bauakte, so dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen deren Vervielfältigung für notwendig halten durfte. Bei der auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat das anteilige Obsiegen bzw. Unterliegen der am vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren Beteiligten berücksichtigt. Der Kläger ist mit seinem Begehren hinsichtlich 268,30 € unterlegen. Die Beigeladene ist insoweit unterlegen, als zu Unrecht zu ihren Gunsten Kosten in Höhe von 776,40 € festgesetzt worden sind. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt. Von der Möglichkeit, diese Gebühr zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung abzusehen, macht der Senat keinen Gebrauch. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.