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Beschluss

1 A 1460/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0830.1A1460.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Drittel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Drittel; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache können die Kläger den Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Dies sind nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren keine Berufungszulassungsgründe. II. Die Berufung ist weder wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 1.) noch wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (dazu 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund des von den Klägern gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15, m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. b) Nach diesen Maßgaben zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. aa) Das gilt zunächst, soweit die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht habe von ihnen gestellte Beweisanträge (Einholung von Rechts- und Sachverständigengutachten) zu Unrecht als sog. Ausforschungsbeweise abgelehnt und andere Beweisanträge nicht beschieden. Die Kläger haben weder dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von ihnen gestellte unbedingte oder bedingte Beweisanträge über die Einholung von Rechtsgutachten und Sachverständigengutachten abgelehnt hätte, noch, dass sie überhaupt solche Beweisanträge gestellt hätten. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich nicht, dass die Kläger Beweisanträge gestellt haben, die das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. Nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. § 160 Abs. 3 ZPO benennt insoweit zwingende Protokollinhalte, die Aufzählung ist aber nicht abschließend. Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter und nicht lediglich zuvor schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag im Sinne eines förmlichen ausdrücklichen und unbedingten Begehrens, konkrete Tatsachen durch ein bestimmtes Beweismittel festzustellen, ist zwar als Prozessantrag nicht von § 160 Abs. 3 ZPO erfasst, aber als wesentlicher Vorgang der Verhandlung gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO ins Protokoll aufzunehmen Das folgt schon daraus, dass der Anspruch auf Vorabentscheidung über einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nur besteht, wenn dieser ausdrücklich zu Protokoll gegeben wird. Hiervon unterscheidet sich ein nur hilfsweise oder vorsorglich gestellter Beweisantrag wesentlich. Ein solcher löst die Vorabentscheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht aus, sondern es genügt, wenn das Gericht erst in seinen Entscheidungsgründen über ihn befindet. Im Falle seiner – an sich nicht erforderlichen – Aufnahme in das Sitzungsprotokoll muss ein Hilfsantrag als solcher bezeichnet werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2022 – 4 BN 28.21 –, juris, Rn. 8 m. w. N., vom 28. Dezember 2011 – 9 B 53.11 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 6. Oktober 1982 – 7 C 17.80 –, juris, Rn. 13. Ebenfalls in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist die Ablehnung von in der Verhandlung gestellten förmlichen Beweisanträgen durch das Verwaltungsgericht einschließlich der Tatsache der Verkündung eines entsprechenden Beschlusses (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nrn. 6 und 7 ZPO; § 173 VwGO i. V. m. § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierzu gehört auch die Angabe, dass die Ablehnung eines Beweisantrages i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO begründet worden ist. Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, auf deren Feststellung in der Niederschrift nicht verzichtet werden darf. Wird die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags allerdings nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, so muss das Tatsachengericht die Gründe in den Entscheidungsgründen des Urteils darlegen, um die Verfahrenskontrolle hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags durch das Obergericht zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 – 8 B 32.03 –, juris, Rn. 7, und vom 27. August 2003 – 4 B 69.03 –, juris, Rn. 4. Für die Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung als einer öffentlichen Urkunde ist § 98 VwGO i. V. m. § 415 ZPO maßgebend, soweit nicht die speziellere Vorschrift des § 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO eingreift. Soweit dem Protokoll die allgemeine Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zukommt, ist gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit eröffnet. Förmlichkeiten, die der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 165 ZPO unterfallen, können nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 165 Satz 1 ZPO). Das bedeutet, dass dann, wenn eine Förmlichkeit im Protokoll festgestellt ist, feststeht, dass sie stattgefunden hat. Für nicht im Protokoll festgestellte Förmlichkeiten gilt, dass sie nicht stattgefunden haben. Dies kann gemäß § 165 Satz 2 ZPO nur durch den Nachweis der (Protokoll-)Fälschung widerlegt werden. Die Verkündung eines ablehnenden Beweisbeschlusses durch das Gericht ist eine solche für die mündliche Verhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, für die die besondere Beweiskraftregel des § 165 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 105 VwGO) gilt. Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 105 Rn. 87 und 89 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2002 – 1 B 95.02 –, juris, Rn. 4. Ob auch die Stellung eines (förmlichen) Beweisantrags zu den Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 165 Satz 1 ZPO gehört, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umstritten. Vgl. mit genauerer Darstellung zum Streitstand: BVerwG, Beschluss vom 26. April 2022 – 4 BN 28.21 –, juris, Rn. 11 ff. Ungeachtet der Frage, welche Regelung für die Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft des Protokolls in Bezug auf einen Beweisantrag maßgeblich ist (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO oder § 98 VwGO i. V. m. §§ 415, 418 ZPO), begründet das Protokoll jedenfalls den vollen Beweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit. Insofern belegt die fehlende Erwähnung im Protokoll, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2022 – 4 BN 28.21 –, juris, Rn. 8 m. w. N. Ein Beteiligter muss, um sich das Rügerecht auch hinsichtlich einer verzichtbaren Verfahrensvorschrift zu erhalten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 ZPO), alle ihm nach der Prozessordnung zu Gebote stehenden Möglichkeiten nutzen, um dem Verfahrensmangel bereits in der Instanz entgegenzuwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2022 – 4 BN 28.21 –, juris, Rn. 10 m. w. N. (1) Dies vorausgesetzt steht aufgrund des Inhalts des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung vom 22. April 2021 zunächst fest, dass das Verwaltungsgericht einen (förmliche) Beweisanträge der Kläger ablehnenden Beschluss nicht verkündet hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das Verwaltungsgericht lediglich einen stattgebenden Beweisbeschluss verkündet und zwar hinsichtlich zweier präsenter Zeugen, deren Vernehmung die Kläger mit vorbereitendem Schriftsatz vom 12. April 2021 angeregt hatten. Der Tatsache, dass ein ablehnender Beweisbeschluss nicht verkündet worden ist, sind die Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht mit dem allein zulässigen Einwand, das Protokoll sei gefälscht, entgegengetreten. Sie rügen nicht einmal die Unrichtigkeit des Protokolls, sondern lediglich eine angeblich prozessrechtswidrige Ablehnung ihrer Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht als sog. Ausforschungsbeweise. (2) Mit ihrem Zulassungsvorbringen legen die anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht dar, dass sie entsprechende unbedingte Beweisanträge über die Einholung von Rechts- und Sachverständigengutachten gestellt hätten, die das Verwaltungsgericht übergangen haben könnte. Das Sitzungsprotokoll vom 22. April 2021 enthält keinen förmlichen Beweisantrag i. S. d. § 86 Abs. 2 VwGO und begründet damit den vollen Beweis dafür, dass die Kläger einen solchen nicht gestellt haben. Einen – zumindest erforderlichen – Gegenbeweis erbringen die Kläger nicht. Es fehlt in der Zulassungsschrift schon an Angaben dazu, welche konkreten Beweisanträge die Kläger gestellt haben wollen, d. h. welche bestimmten Beweistatsachen durch welche bestimmten Beweismittel bewiesen werden sollten. Auch die vorbereitenden Schriftsätze enthalten keine Hinweise darauf, dass die Kläger überhaupt beabsichtigt haben könnten, in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge über die Einholung von Rechts- und/oder Sachverständigengutachten zu stellen. Die Kläger haben lediglich verschiedene Dokumente betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. als „Beweis“ in das Gerichtsverfahren eingeführt. Mit Schriftsatz vom 12. April 2021 haben sie zudem beantragt, eigenes Videomaterial als Beweismittel zuzulassen und drei Zeugen namentlich benannt, die über exilpolitische Aktivitäten des Klägers zu 1. berichten könnten und von denen das Verwaltungsgericht zwei in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen hat. Die Kläger haben mit der Zulassungsbegründung auch nicht behauptet, das Verwaltungsgericht hätte von ihnen in der mündlichen Verhandlung gestellte förmliche Beweisanträge – prozessrechtswidrig – nicht protokolliert. Im Übrigen würde es insoweit an einer substantiierten Darlegung eines solchen Verfahrensfehlers fehlen, insbesondere an dem Vortrag, dass die anwaltlich vertretenen Kläger auf ein solches Versäumnis des Verwaltungsgerichts schon in der mündlichen Verhandlung reagiert hätten. (3) Die Kläger haben mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht etwaige von ihnen gestellte Hilfsbeweisanträge abgelehnt hätte oder dass sie solche gestellt hätten. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils lässt sich in diese Richtung nichts entnehmen, obwohl das Verwaltungsgericht in diesen hätte ausführen müssen, warum es eine etwaige hilfsweise beantragte Beweiserhebung unterlassen hat. Einen Hinweis auf einen bedingten Beweisantrag der Kläger enthält auch weder der Tatbestand des angefochtenen Urteils noch das Sitzungsprotokoll vom 22. April 2021. Ebenso wenig bietet – wie bereits ausgeführt – der vorgerichtliche Schriftverkehr insoweit einen Anhaltspunkt. Die Zulassungsbegründung verhält sich auch hierzu nicht. Es fehlt insoweit an konkreten Angaben, dass – und mit welchem Inhalt konkret – die Kläger einen bedingten Beweisantrag gestellt hätten. Die Kläger legen auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen etwaigen bedingten Beweisantrag nicht protokolliert hätte. Ebenso wenig haben sie vorgebracht, sich rechtliches Gehör verschafft und – entsprechend dem bereits Ausgeführten – darauf hingewirkt zu haben, einen etwaigen Antrag in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. (4) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe – indem es etwaigen bloßen Beweisanregungen der Kläger nicht nachgekommen sei und auch nicht von Amts wegen weitere Beweise erhoben habe – seine Sachaufklärungspflicht verletzt, ist schon von vornherein unbeachtlich. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. bb) Die Kläger haben einen Gehörsverstoß auch nicht mit dem weiteren Zulassungsvorbringen dargelegt, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht zur Kenntnis genommen und unzutreffend gewürdigt. (1) Das gilt zunächst, soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, sich über den Wahrheitsgehalt des von ihnen vorgetragenen Verfolgungsschicksals und über die relevanten Verhältnisse in Marokko eine feste Überzeugung zu bilden. Es habe zwar die Gesetzeslage und Rechtsprechung in den Entscheidungsgründen des Urteils zutreffend wiedergegeben, diese aber bei der Subsumtion auf ihren konkreten Fall nicht mehr herangezogen. Das Gericht habe nicht gewürdigt, dass der Kläger zu 1. verfolgt aus Marokko ausgereist sei und im Falle seiner Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen wie Gefängnisstrafen und Folter zu rechnen habe. Mit diesem Vortrag wenden sich die Kläger in der Sache allein gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. (2) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger zu 1. als Mitglied der Partei Moroccan Republicans Movement bzw. Mouvement des Républicains Marocains (MRM) politisch verfolgt werde und umfangreiche Nachfluchtaktivitäten entfaltet habe, die ihn als „politischer Oppositioneller“ auswiesen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu 1., als Mitglied des MRM umfangreiche exilpolitische Aktivitäten durchgeführt zu haben, beachtet. Es hat dieses im Tatbestand aufgeführt (UA, S. 5 f.) und sich damit in seinen Entscheidungsgründen ausführlich auseinandergesetzt (UA, S. 11 ff.), ist dabei lediglich nicht zu dem von den Klägern erwünschten Ergebnis gelangt. Hiermit können die Kläger aber – wie ausgeführt – keine Gehörsverletzung begründen. (3) Eine Gehörsverletzung haben die Kläger auch nicht mit dem Vorbringen dargelegt, dem Verwaltungsgericht seien fundamentale Verfahrensfehler unterlaufen. Die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen C. und N. hätten zweifelsfrei festgestellt, dass der Kläger zu 1. einer der aktivsten Oppositionellen gegen das Staatsregime in Marokko sei. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit den Aussagen der beiden Zeugen auseinandergesetzt und diese für die Frage, ob dem Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressalien aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit drohten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung als unergiebig erachtet (UA, S. 16). Auch gegen diese aus ihrer Sicht fehlerhafte Einschätzung des Verwaltungsgerichts können die Kläger sich – wie ausgeführt – nicht erfolgreich mit der Gehörsrüge wenden. (4) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass nach der Erkenntnislage in Marokko jegliche Kritik an der Staatsreligion mit Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren bedroht sei. Es nehme rechtsfehlerhaft an, dass aus den Erkenntnismitteln nicht hervorgehe, ob Kritik an der islamischen Staatsreligion mit Strafe bedroht sei. Die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1., seien vom Islam abgefallen und hätten sich öffentlich von der islamisch-sunnitischen Staatsreligion öffentlich distanziert. Das Verwaltungsgericht ist durchaus davon ausgegangen, dass der Islam als Staatsreligion verfassungs- und strafrechtlich geschützt sei (UA, S. 12, 3. Absatz). Kritische Äußerungen betreffend den Islam seien – ebenso wie Kritik betreffend die Institution der Monarchie, die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara sowie Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus – gesetzlich unter Strafe gestellt und würden aktiv verfolgt, wobei auch Haftstrafen verhängt werden könnten (UA, S. 13, 1. Absatz). Gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, den Klägern drohe bei dieser Erkenntnislage nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung, können diese sich indes nicht erfolgreich mit der Gehörsrüge wenden. Die Kläger können auch nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass sich das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht – ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgung wegen der Religion – damit auseinandergesetzt hat, dass sie vom Islam abgefallen seien und sich öffentlich von der Staatsreligion distanziert hätten. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. scheidet eine Gehörsverletzung bereits deshalb aus, weil diese laut der Angaben bei der Asylantragstellung islamischer Religionszugehörigkeit sind und weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt vorgebracht haben, vom Islam abgefallen zu sein und dies öffentlich kundgetan zu haben. Auch hinsichtlich des Klägers zu 1. ist eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass es sich bei diesem Vorbringen um wesentliches Kernvorbringen des erstinstanzlichen Verfahrens gehandelt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1. hat zwar bereits bei der Asylantragstellung erklärt, konfessionslos zu sein und dies auch bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) neben seiner Mitgliedschaft in der Gruppierung MRM nochmals vorgebracht. Das Bundesamt hat im Bescheid vom 4. März 2019 ausgeführt, der Kläger habe zwar angegeben, konfessionslos und gegen die Monarchie zu sein, sich aber weder in exponierter Weise oppositionell gegen die Monarchie noch gegen den Islam gestellt. Im erstinstanzlichen Klageverfahren hat der Kläger zu 1. sodann durchgehend seine exilpolitische Nachfluchtaktivität ins Zentrum des Verfahrens gestellt. Das Thema Islam/Religion hat er lediglich in diesem Zusammenhang am Rand erwähnt, ohne ausdrücklich darauf abzustellen, er habe sich öffentlich vom Islam distanziert. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht öffentliche Kritik am Islam im Zusammenhang mit anderen staatskritischen Äußerungen thematisiert und unter dem Gesichtspunkt exilpolitischer Aktivitäten des Klägers zu 1. gewürdigt. Dies ist mit der Gehörsrüge nicht zu beanstanden. Auch in der Zulassungsbegründung trennen die Kläger nicht (deutlich) zwischen Kritik an der Staatsreligion und Kritik an der Monarchie sowie oppositioneller Tätigkeit. Zudem haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass dieser Vortrag zu einem für sie günstigeren Ergebnis hätte führen können. Sie haben lediglich behauptet, sich öffentlich vom Islam distanziert zu haben, ohne dies konkret zu untermauern. (5) Schließlich greift der Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf den Ausbruch der Corona-Pandemie in Marokko „die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags (als angenommener Zweitantrag) rechtsfehlerhaft nicht entschieden und erinnert“. Eine Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung unter „B.“ (Seiten 11 ff.) nicht um solches des erstinstanzlichen Verfahrens handelt. Die Kläger haben dies erstmalig mit der Zulassungsbegründung in das Gerichtsverfahren eingeführt. Es liegt mit den Ausführungen zu einem angenommenen Zweitantrag auch neben der Sache, weil das Verwaltungsgericht (zutreffend) nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 22. April 2021 abgestellt hat (UA, S. 7, letzter Absatz), was letztlich auch die zu dem Zeitpunkt bestehende Pandemiesituation in Marokko einschließt. Demnach ließe sich das Zulassungsvorbringen der Kläger allenfalls als Kritik daran verstehen, dass das Verwaltungsgericht sich mit der Corona-Pandemie nicht (ausreichend) auseinandergesetzt habe. Hierbei handelt sich aber wiederum lediglich um eine im Asylberufungszulassungsverfahren nicht relevante Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und nicht um eine – vorliegend allein beachtliche – Gehörsverletzung. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N. Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre. Die Berufung kann danach nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Frage zugelassen werden, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht befasst hat, obwohl sie sich nach dem festgestellten Sachverhalt möglicherweise gestellt hätte. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 152; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 8 A 84/10.A –, juris, Rn. 4 ff. m. w. N. a) Gemessen hieran rechtfertigt die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob ein Oppositioneller einer sozialen Gruppe angehört“, die Zulassung der Berufung nicht. Die Kläger gehen mit der Zulassungsbegründung nicht auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit dieser Rechtsfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ein. Einer substantiierten Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hätte es auch insbesondere deshalb bedurft, weil sich das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfrage, ob exilpolitische Tätigkeiten unter den Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) zu fassen sind, nicht befasst hat. Es ist in seinen Entscheidungsgründen vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, dass eine exilpolitische Tätigkeit grundsätzlich zu einer Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG führen kann (UA, S. 14, letzter Absatz). Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat es jedenfalls als nicht beachtlich wahrscheinlich erachtet, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr nach Marokko aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde, weil besondere gefahrerhöhende Umstände wie etwa eine exponierte Stellung des Klägers zu 1. nicht gegeben seien (UA, S. 14 ff.). Die Antragsbegründung setzt sich schon nicht damit auseinander, weshalb die von den Klägern gestellte, für das Verwaltungsgericht aber nicht entscheidungserhebliche Frage in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig sein sollte. b) Dem weiteren Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt B. II. „Drohende Verfolgung aufgrund von Kritik an der islamisch muslimischen Staatsreligion und der Monarchie, Mitgliedschaft in der MRM (Mouvement Républicain Marocaine)“ fehlt es bereits an einer zur Klärung durch den Senat formulierten Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sowie den weiteren geforderten Darlegungen. Die Kläger wenden sich mit ihren Ausführungen lediglich gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht in ihrem Einzelfall; dabei handelt es sich – wie bereits gezeigt – nicht um einen Berufungszulassungsgrund im Asylklageverfahren, vgl. § 78 Abs. 3 AsylG. c) Auch soweit die Kläger unter „B.“ (Zulassungsbegründung vom 4. Juni 2021, S. 11) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen, dass „der Kläger das Recht hat, in der Bundesrepublik Deutschland ein neues Asylverfahren durchzuführen, da sich die Lage in seinem Heimatland unabhängig von den politischen Voraussetzungen maßgeblich geändert hat, da in Marokko die Corona-Pandemie ausgebrochen ist“, haben sie die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Sie haben weder eine über den vorliegenden Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Fragestellung formuliert noch sich zu deren die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit geäußert. In der Sache machen die Kläger mit ihrem Vorbringen lediglich im Asylverfahren nicht relevante (ernstliche) Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geltend, dass bei ihnen die Voraussetzungen für eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben seien (UA, S. 16 ff.). Sollte das Zulassungsvorbringen so zu verstehen sein, dass die Kläger in diesem Zusammenhang allgemein die tatsächliche Situation in Marokko mit Blick auf die Corona-Pandemie geklärt wissen wollten, so hätten sie es jedenfalls versäumt, geeignete Erkenntnisquellen vorzulegen, die die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten. Die von den Klägern wiedergegebene Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist insoweit nicht aussagekräftig. Sie verhält sich lediglich zu (fehlenden) Möglichkeiten der Ein- und Ausreise im Zusammenhang mit Reisen zu touristischen Zwecken, nicht aber zu der tatsächlichen Situation in Marokko für Rückkehrer. Es bedurfte schließlich auch nicht eines von den Klägern erbetenen richterlichen Hinweises nach § 86 Abs. 3 VwGO, um ihnen etwaigen weiteren Vortrag zu ermöglichen. Im Berufungszulassungsverfahren obliegt gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG die Darlegungslast den Klägern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).