OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1672/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0828.6A1672.21A.00
15Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, dass der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist. Das sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Demnach gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche sowohl zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt als auch der entscheidungserheblichen Rechtslage vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.9.2020- 2 BvR 854/20 -, NVwZ-RR 2021, 131 = juris Rn. 26 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2011- 10 B 38.11 -, juris Rn. 2. Er gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag - einschließlich gestellter Anträge - eines Beteiligten etwa aus prozessrechtlichen Gründen teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Danach verletzt die Ablehnungeiner beantragten Beweiserhebung das rechtliche Gehör nur dann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.3.2020 - 2 BvR 113/20 -, Asylmagazin 2020, 229 = juris Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 13.9.2017 - 1 B 118.17 -, juris Rn. 5 m. w. N. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin, "Bezüglich der mangelhaften Anhörungsumstände beim Bundesamt, u. a. dass sich seitens der Beklagten über die Angaben der Kläger lustig gemacht, Angaben verdreht und das Wort wiederholt abgeschnitten wurde", die Dolmetscherin I. als Zeugin zu vernehmen, führt nicht zu einem die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Gehörsverstoß. Zwar trägt die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung herangezogene Begründung die Ablehnungsentscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die mit dem Antrag aufgestellte Behauptung sei unerheblich; der Antrag betreffe Umstände, die selbst im Falle des Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten. Selbst wenn die Anhörungsumstände mangelhaft gewesen seien, brauche das Gericht nicht den zwingenden Schluss ziehen, dass die Kläger vorverfolgt ausgereist seien. Diesen Ausführungen widersprechend hat das Verwaltungsgericht dann aber die Unglaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zum Vorfluchtgeschehen (Urteilsabdruck S. 8-10) und ihre Unglaubwürdigkeit im Rahmen der Prüfung der Konversion (Urteilsabdruck S. 15) u. a. mit Ungereimtheiten, Widersprüchen und Steigerungen begründet, die sich aus den (fehlenden) Angaben der Klägerin beim Bundesamt und der mündlichen Verhandlung ergaben. Das Verwaltungsgericht hat also unterstellt, die Angaben der Klägerin beim Bundesamt seien in der Anhörungsniederschrift richtig und vollständig protokolliert worden; gegen eine solche Annahme richtete sich aber gerade die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung, die darauf abzielte festzustellen, dass ihr bei der Bundesamtsanhörung "das Wort wiederholt abgeschnitten" und ihre "Angaben verdreht" worden waren. Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung wird durch die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für die Ablehnung der Beweiserhebung (ergänzend) gegebene Begründung, die mit dem Antrag aufgestellten Behauptungen seien "ins Blaue hinein" erfolgt, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag erkennbar auch als sog. Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt hat, nicht geheilt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Beweisanträge i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung mit zutreffender Begründung abzulehnen, damit dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wird, sich auf die durch die Ablehnung seines Beweisantrags geschaffene neue Prozesssituation einzustellen und ggf. neue Tatsachen vorzutragen oder neue Anträge zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2002 - 8 A 1530/02.A -, AuAS 2002, 212 = juris Rn. 5. Trotz der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bleibt die Gehörsrüge aber ohne Erfolg. Die Klägerin hat sie entgegen der Bestimmung des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht ausreichend begründet. Die ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge erfordert neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre; nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2002 - 8 A 1530/02.A -, a. a. O. Rn. 6 f., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 -, DVBl 1993, 601 = juris Rn. 34, sowie BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.1999 - 9 B 90.98 -, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 36 = juris Rn. 13, vom 2.4.1985 - 3 B 75.82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165 = juris Rn. 4, und vom 9.10.1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83 = juris Rn. 2. Wird eine im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig begründete Ablehnung eines Beweisantrags in den schriftlichen Urteilsgründen durch eine prozessordnungsgemäße Begründung ersetzt oder - wie hier - ergänzt, ist eine Gehörsrüge ausgehend von den vorstehenden Erwägungen nur schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, wenn sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag vorab mit der im Urteil gegebenen Begründung abgelehnt worden wäre. Die Bestimmung des § 86 Abs. 2 VwGO soll gewährleisten, dass der Beweisantragsteller vor Erlass des Urteils die Meinung des Gerichts über die Erheblichkeit der von ihm angebotenen Beweise zur Kenntnis erhält, um sein weiteres Prozessverhalten darauf einstellen zu können. Danach müssen der Beschluss und auch dessen Begründung den Beteiligten in einem Zeitpunkt eröffnet werden, der es ihnen ermöglicht, sich auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags geschaffene neue Verfahrenslage einzustellen. Gibt aber ein Beweisantragsteller nicht an, wie er auf die in den schriftlichen Urteilsgründen enthaltenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe reagiert hätte, wären sie ihm bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung bekannt gewesen, kann nicht beurteilt werden, ob sich die nach § 86 Abs. 2 VwGO verspätete Bekanntgabe der prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe überhaupt auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.9.2020 - 9 A 2085/19.A -, juris Rn. 18, vom 7.9.2020 - 13 A 4088/18.A -, juris Rn. 12, und vom 25.4.2002 - 8 A 1530/02.A -, a. a. O. Rn.12, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.9.1977 - V CB 68.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20 = juris Rn. 13 sowie Hess. VGH, Beschluss vom 14.2.2002 - 9 UZ 1249/98.A -, NVwZ 2002, Beilage Nr. I 7, 80 (Ls) = juris Rn. 41; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 1.4.2020 - 14 ZB 19.31233 -, juris Rn. 8. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin legt nicht dar, dass sich die prozessordnungswidrige Ablehnung ihres Antrags auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann. Das Verwaltungsgericht hat sich im Urteil (ergänzend) auf den Ablehnungsgrund des sog. Ausforschungsbeweises berufen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe ins Blaue hinein behauptet, dass sich der Anhörende über ihre Angaben lustig gemacht habe, Angaben verdreht und das Wort wiederholt abgeschnitten habe. Die Klägerin habe keine konkreten Angaben dazu gemacht, wann er sich über welche Angaben lustig gemacht habe, welche Äußerungen verdreht und welche Sätze nicht aufgenommen worden sein sollen. Darüber hinaus hätten die Klägerin und ihr Ehemann am Ende der Befragung beim Bundesamt bestätigt, dass es keine Verständnisschwierigkeiten gegeben habe. Auffällig sei zudem, dass die Klägerin die Anhörungsumstände erst nach Erlass des negativen Bescheids bemängelt habe. Es hätte nahegelegen, die Mängel zeitnah nach der Anhörung und nicht erst nach dem Erlass des Bescheids geltend zu machen (Urteilsabdruck S. 10). Diese Begründung findet im Prozessrecht eine Stütze. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, der als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt (nur) in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.6.2017 - 6 B 54.16 -, NVwZ 2017, 1388 = juris Rn. 7, m. w. N. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend bejaht. Dem Anhörungsprotokoll selbst sind keinerlei Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung zu entnehmen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, bestätigt die Klägerin darin im Gegenteil, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Überdies hat die Klägerin auf dem Kontrollbogen mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie Gelegenheit hatte, ihre Asylgründe vorzutragen und auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung entgegenstehen; ferner, dass über die Anhörung eine Niederschrift verfasst wurde, diese rückübersetzt worden ist und dass das rückübersetzte Protokoll ihren Angaben entspricht, die Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Die Behauptung mangelhafter Anhörungsumstände hat die Klägerin erstmals mit der Klagebegründung im erstinstanzlichen Verfahren erhoben, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hatte, dass ihr Asylantrag aufgrund der von ihr in der Anhörung beim Bundesamt gemachten Angaben abgelehnt worden war. In Anbetracht des erheblichen Gewichts der von der Klägerin erhobenen Vorwürfe - der Vertreter des Bundesamts habe sich über ihre Angaben lustig gemacht, ihr das Wort abgeschnitten und Angaben verdreht - wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie noch während des Verwaltungsverfahrens die von ihr benannten Mängel geltend macht und eine Wiederholung der Anhörung verlangt, oder zumindest schriftlich vorträgt, welche ihrer Aussagen fehlerhaft oder unvollständig protokolliert worden sind und welche Angaben sie noch hätte machen wollen. Dies hat sie indes nicht getan und auch im erstinstanzlichen Verfahren ihre pauschalen Vorwürfe nicht ansatzweise konkretisiert. Insoweit ist nicht erkennbar, welche ihrer Angaben "verdreht" und welche ihrer Aussagen wegen des angeblichen Abschneiden des Worts unvollständig aufgenommen worden sein sollen. Ein mögliches Motiv oder einen Anlass für das behauptete gravierende Fehlverhalten des Anhörenden hat die Klägerin nicht benannt; ein solches ist auch sonst nicht ansatzweise erkennbar. Vor diesem Hintergrund spricht für den Wahrheitsgehalt der von der Klägerin aufgestellten Tatsachenbehauptungen über das Verhalten des Vertreters des Bundesamts bei ihrer Anhörung nicht wenigstens eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit, sodass das Verwaltungsgericht von einer diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung absehen und die Inhalte des Anhörungsprotokolls als zutreffend und vollständig verwerten durfte. Die Antragsschrift lässt nicht hinreichend erkennen, was die Klägerin noch vorgetragen hätte, wenn das Verwaltungsgericht den Beweisantrag bereits in der mündlichen Verhandlung mit dieser Begründung als Ausforschungsbeweis abgelehnt hätte, und warum dieser Vortrag ihrer Klage hätte zum Erfolg verhelfen können. Insoweit wäre darzulegen gewesen, woraus sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung beim Bundesamt ergeben sollen, die eine weitere Sachaufklärung erforderlich gemacht hätten. Daran fehlt es. Insbesondere hat die Klägerin auch in Kenntnis des vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogenen Ablehnungsgrundes mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt, welche der von Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Anhörungsniederschrift herausgearbeiteten Ungereimtheiten, Widersprüche und Steigerungen in ihrem Vortrag tatsächlich nicht vorliegen sollen, weil die Niederschrift ihre Angaben beim Bundesamt unzutreffend oder unvollständig widergibt, bzw. welche Angaben sie dort im Falle einer ordnungsgemäßen Anhörung noch hätte machen wollen, deren Fehlen das Verwaltungsgericht zu ihren Lasten gewertet hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich die nach § 86 Abs. 2 VwGO verspätete Bekanntgabe der prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe überhaupt auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnte. Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, das Verwaltungsgericht habe gänzlich übergangen, dass sie bereits in der Anhörung beim Bundesamt vom Kontakt zum christlichen Glauben (zu christlichen Freunden) in Kuwait berichtet habe. Auch damit ist ein Gehörsverstoß indes nicht dargelegt. Der Anhörungsniederschrift ist eine derartige Angabe der Klägerin nicht zu entnehmen; im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin zwar mit Schriftsatz vom 5.5.2021 vorgetragen, bereits in Kuwait christlich-armenische Freunde gehabt und sich dem Christentum angenähert zu haben, nicht jedoch, dies bereits bei der Anhörung beim Bundesamt erwähnt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung einen entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen haben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).