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Beschluss

12 A 929/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0824.12A929.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor und sind auch nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kostenbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. April 2019 sei zu Recht auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV erlassen worden. Danach habe der Darlehensnehmer, der seinen Mitteilungspflichten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV nicht nachkomme und dessen Anschrift ermittelt werden müsse, für die Ermittlung pauschal 25,00 Euro zu zahlen, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen seien. Es sei offensichtlich und unstreitig, dass der Kläger dieser Verpflichtung nach seinem Wegzug in den Iran nicht nachgekommen sei. Er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, während des gesamten Aufenthalts im Iran bei seinen Eltern gewohnt zu haben. Wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers habe seine Anschrift ermittelt werden müssen. Trotz mehrerer Anfragen habe der Kläger dem Bundesverwaltungsamt seine dortige Anschrift nicht genannt. Erst auf eine weitere Anfrage des Bundesverwaltungsamtes durch E-Mail vom 26. April 2019 habe er seine aktuelle Adresse mitgeteilt. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angesprochenen (erfolglosen) Anfragen des Bundesverwaltungsamts einwendet, dies sei "nachweislich nicht wahr", geht sein nachfolgender Verweis auf seine E-Mail vom 20. Juni 2013 an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn mit jener E-Mail hat der Kläger dem Bundesverwaltungsamt gerade nicht seine aktuelle Anschrift mitgeteilt, sondern vielmehr vorgetragen, dass er zur Zeit wegen seiner Promotion "im Ausland unterwegs" sei und "keinen festen Wohnsitz habe". Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf Befragen angegeben hat, er habe, nachdem er im Jahr 2011 in den Iran gegangen sei, um dort an seiner Promotion zu arbeiten, "die ganze Zeit" bei seinen "Eltern gewohnt", erweisen sich seine vorstehenden Behauptungen in der E-Mail vom 20. Juni 2013 als unzutreffend. Offenbar war der Kläger nicht bereit, seiner Verpflichtung zur Mitteilung seiner aktuellen Anschrift aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV nachzukommen. Soweit er meint, die Beklagte hätte mit ihm schriftlich per Telefax korrespondieren können, zeigt er nicht ansatzweise auf, weshalb es darauf für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheids ankommen sollte. Gleiches gilt für seinen Vortrag zu dem mit der Zulassungsbegründung erneut (wie schon erstinstanzlich) herangezogenen Senatsurteil vom 4. Juni 2012 - 12 A 381/10 -. 2. Besondere Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO legt der Kläger nicht dar. Eingangs seiner Zulassungsbegründung beantragt er zwar, die Berufung "gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO zuzulassen", im Folgenden zeigt er indes nicht ansatzweise auf, dass und inwieweit die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO in seinem Fall gegeben sein sollen. II. Über den weiter gestellten Sachantrag, "den Kostenbescheid der Beklagten vom 30.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2019 aufzuheben", ist nicht zu entscheiden; er ist im Zulassungsverfahren nicht statthaft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).