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Beschluss

11 A 892/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0824.11A892.21A.00
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Leitsätze
  • 1.

    Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge erfolgt keine automatische" Entziehung des Schutzstatus. Es ist lediglich im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens möglich, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann. Für die Annahme einer Entziehung bedarf es konkreter Anhaltspunkte (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2023 – 11 A 2811/21.A –, juris, Rn. 26 ff., und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris, Rn. 28 ff., 38).

  • 2.

    Hier Mitteilung der bulgarischen Behörden, dass der dort gewährte subsidiäre Schutz rund zehn Jahre nach Erteilung fortbesteht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das

Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge erfolgt keine automatische" Entziehung des Schutzstatus. Es ist lediglich im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens möglich, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann. Für die Annahme einer Entziehung bedarf es konkreter Anhaltspunkte (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2023 – 11 A 2811/21.A –, juris, Rn. 26 ff., und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris, Rn. 28 ff., 38). 2. Hier Mitteilung der bulgarischen Behörden, dass der dort gewährte subsidiäre Schutz rund zehn Jahre nach Erteilung fortbesteht. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist ausweislich des vorläufigen Aufenthaltsausweises für Palästinenser am 00. Oktober 1991 in Daraa (Syrien) geboren und palästinensischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 25. Mai 2020 einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte er im Wesentlichen, er habe sein Herkunftsland Ende 2014 oder 2015 verlassen. Er habe sich für vier Jahre und acht Monate in der Türkei, danach etwa drei bis vier Monate in Bulgarien, sodann 20 Tage in Serbien und eine Woche in Rumänien aufgehalten, bis er am 22. Mai 2020 über Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Er habe eine Schule bis zur 9. Klasse besucht, von 2010 bis 2012 in Syrien Wehrdienst geleitestet und in der Türkei auf einer Baustelle gearbeitet. Im Sommer 2019 habe er einen Asylantrag in Bulgarien gestellt. Das Leben sei in Bulgarien schwieriger als in Deutschland gewesen. Man habe dort ohne Versicherung arbeiten müssen und es sei sehr schwer gewesen, überhaupt eine Arbeit zu finden. Die Eurodac-Abfrage des Bundesamts ergab einen Treffer der Kategorie 1 bezüglich Bulgariens. Auf Anfrage des Bundesamts teilten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 mit, dem Kläger sei mit Entscheidung vom 25. September 2013 subsidiärer Schutz zuerkannt worden und er sei nicht ausgewiesen worden. Mit Bescheid vom 5. Januar 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und stellte ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syriens fest (Ziffer 3.). Zudem befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.) und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus (Ziffer 5.). Der Kläger hat – fristgerecht – am 15. Januar 2021 Klage erhoben und schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2021 mit Ausnahme von Ziffer 3. Satz 4 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (auch) hinsichtlich Bulgariens vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 12. März 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Berufung sei zulässig. Ihm sei Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seiner Prozessbevollmächtigten, die seit Jahren gewissenhaft und zuverlässig tätig sei, habe eine fehlerhafte Frist notiert. Die Berufung sei auch begründet. Anerkannten Schutzberechtigten drohe im Falle einer Rückkehr in Bulgarien grundsätzlich die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung gemäß Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Es bestehe die ernsthafte Gefahr, dass er keine menschenwürdige Unterkunft finde, sondern über einen längeren Zeitraum obdachlos sein werde. Er verweise auf „die Rechtsprechung des VG Gießen vom 09.04.2021 (3 K 2132/16.Gl.A)“. Der Kläger stellt schriftsätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragt zudem das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. März 2021 zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Januar 2021 mit Ausnahme von Ziffer 3. Satz 4 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Inhalte des streitgegenständlichen Bescheids sowie Urteils und führt ergänzend insbesondere zur Situation von anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, auch in Bezug auf die Auswirkungen der Corona- Pandemie, aus. Aus der Bewertung dieser Situation ergebe sich, dass die Lebensbedingungen für Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Bulgarien ausreichend seien. Zudem legt sie ein Schreiben der bulgarischen State Agency for Refugees (SAR) vom 3. August 2023 vor, wonach der dem Kläger gewährte subsidiäre Schutz fortbesteht. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. I. Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO versäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Zulassungsbeschluss vom 4. Mai 2021 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von ihnen unterzeichneten Empfangsbekenntnisses am 6. Mai 2021 zugestellt worden. Die einmonatige Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO hat am 7. Mai 2021 zu laufen begonnen und am Montag, den 7.. Juni 2021, geendet (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründung nicht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. II. Den Kläger trifft jedoch an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Fristversäumnis beruht auf einem Büroversehen seiner Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger nicht als Verschulden zuzurechnen ist. Durch eidesstattliche Erklärung vom 10. Juni 2021 der langjährigen Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten des Klägers, B. U. , die bereits seit ihrer Ausbildung in der Kanzlei mit der Notierung von Fristen betraut sei und diese stets gewissenhaft und zuverlässig notiert habe, ist glaubhaft gemacht, dass diese die Frist zur Begründung der Berufung („Hauptfrist“) versehentlich falsch eintrug. Es ist glaubhaft gemacht, dass ihr seitens Rechtsanwalt T. das korrekte Fristende zur Einlegung der Berufungsbegründung als „Hauptfrist“ mitgeteilt worden war, sie sodann jedoch versehentlich „vermutlich“ aufgrund einer Ablenkung statt des 6. Juni 2021 den 16. Juni 2021 als „Hauptfrist“ notierte. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass sie konsequentermaßen die von ihr selbst folgenrichtig errechnete „Vorfrist“ auf den 9. Juni 2021 datierte. Mit Blick darauf handelt es sich um das Versehen einer ordnungsgemäß angeleiteten Hilfskraft der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das eine Zurechnung als Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ausschließt. III. Der Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung nach dem Hinweis des Senats auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vom 8. Juni 2021 und nachdem der Fehler im Rahmen der „Vorfrist“ aufgefallen war, mit am 10. Juni 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz und damit fristgemäß gestellt (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO); mit dem gleichen Schriftsatz hat er innerhalb der Antragsfrist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C- 297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. a) Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Bulgarien dem Kläger am 25. September 2013 subsidiären Schutz zuerkannt hat. Dieser Schutzstatus besteht auch fort. Dies hat der SAR ausdrücklich mit Schreiben vom 3. August 2023 mitgeteilt. Der subsidiäre Schutz ist dem Kläger auch rund zehn Jahre, nachdem er erteilt wurde und der Kläger Bulgarien verlassen hat, nicht durch behördliche Entscheidung entzogen worden. Entsprechende Mitteilungen der bulgarischen Behörden hat die Beklagte auch in mehreren anderen bei dem Senat anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren vorgelegt. Dies bestätigt, dass die bulgarischen Behörden den gewährten Schutzstatus nicht gleichsam „automatisch“ entziehen, sobald der Berechtigte seine Identitätspapiere eine bestimmte Zeit lang nicht hat verlängern lassen, sondern dass vielmehr jeweils im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge möglich ist, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann. Für die Annahme einer Entziehung bedarf es deshalb konkreter Anhaltspunkte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 A 2811/21.A -, juris, Rn 26 ff., unter Bezugnahme auf Auswärtiges Amt, Auskunft an den Senat vom 27. März 2023, S. 2 f. b) Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle des Klägers auch nicht ausgeschlossen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94. Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche Gefahr besteht jedoch zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger nicht, so dass sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden konnte. aa) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. Art. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab - sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Es sei für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; ferner Urteile vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36, sowie vom 26. Januar 2011 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 329/19 ‑, juris, Rn. 5. Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. Der Verstoß gegen Art. 4 GRCh muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Ein weit überwiegender Teil der anerkannten Schutzberechtigten will bzw. wollte ‑ wie der Kläger ‑ nicht in Bulgarien bleiben und verlässt das Land tatsächlich auch wieder. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt jedoch nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz in Bulgarien aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; ferner Urteile vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36, sowie vom 26. Januar 2011 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64. bb) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien ist nicht festzustellen. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorangegangenen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Aufenthalt in Bulgarien erfahren hat, da - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 hat der Senat entschieden, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien - auch unter Berücksichtigung der Folgen der Corona-Pandemie - keine Gefahrenlage drohte, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 25 ff., 46 ff. An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht fest. Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich für anerkannt Schutzberechtigte seit Februar 2022 - auch durch die seitdem zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge - nicht derart verschlechtert, dass dem Kläger als gesundem und arbeitsfähigen Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen eine Verelendung drohte. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 11 A 3153/20.A -, juris, Rn. 64 ff, m. w. N. (1) Obwohl sich anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen und keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft haben, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, bestehen auch weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht fort, so dass anerkannt Schutzberechtigte dort auch weiterhin Unterkunft erhalten können. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 60 ff., wonach sich die Situation wesentlich von der in Italien unterscheidet, wo zurückkehrende Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft haben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris. Die Belegungsrate betrug Ende des Jahres 2020 20%, Ende des Jahres 2021 47 %, im Juni 2022 53 % und Ende des Jahres 2022 wieder 47 %. Die Ankunft zahlreicher ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien hat sich auf die Belegung nicht nennenswert ausgewirkt, da diese ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden. Vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 1; aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 57, 2021 update, S. 66, 2022 update, S. 75. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 8. Juli 2022 erwähnt, die Möglichkeit, den Aufenthalt im Aufnahmezentrum aus humanitären Gründen über die Zuerkennung des internationalen Schutzes hinaus zu verlängern, bestehe nicht für Personen, die das Land zwischenzeitlich verlassen hätten, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, ist dies nicht durch Beispiele oder konkrete Zahlen obdachloser zurückgeführter Schutzberechtigter belegt und gibt - auch angesichts der Erkenntnislage im Übrigen - keinen Anlass zu weiterer Aufklärung. In den Aufnahmeeinrichtungen wird Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Bewohner erhalten drei Mahlzeiten am Tag. Es besteht eine medizinische Grundversorgung. Sanitäre Anlagen stehen zur Verfügung, wenn auch mit Einschränkungen. Der Zugang insbesondere zu warmem Wasser kann sich als problematisch erweisen. Notwendige Reparaturen können auf sich warten lassen. Die Hygiene in den Aufnahmezentren weist Mängel auf. Berichtet wird von Bettwanzen. Vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 2; aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 58, 2021 update, S. 67, 2022 update, S. 76. Seit Mai 2022 werden in allen Aufnahmezentren monatlich Maßnahmen zur besonderen Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung durchgeführt. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 77. Damit ist - auch in Anbetracht bestehender Mängel - jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in der Regel befriedigt und eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom - zuletzt - 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris, Rn. 74, sowie vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 66. (2) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt weder in Folge der Corona-Pandemie, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 67 ff., noch durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris, Rn. 90 ff. und vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 86 ff., derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Auch an dieser Einschätzung hält er unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage fest. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 11 A 3153/20.A -, juris, Rn. 86 ff, m. w. N. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) - 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich. Vgl. GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, vom 20. Juli 2022, abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982, sowie vom 12. Juli 2023 abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982; Statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2011 bis 2022, vom 27. Juni 2023, abrufbar unter: de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquotein-bulgarien/#professional; Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien vom 8. Mai 2023, abrufbar unter https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de; SeeNews, Bulgaria's unemployment rate falls to 3.9% in Q4, vom 17. Februar 2023, abrufbar unter https://seenews.com/news/bulgarias-unemployment-rate-falls-to-39-in-q4-814856. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von NGO, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas Sofia und IOM, angeboten. Vgl. Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation wird durch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, im Jahr 2021 seien lediglich drei Personen mit internationalem Schutzstatus und zwei Personen im Asylverfahren als arbeitstätig gemeldet gewesen, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, nicht durchgreifend in Frage gestellt, denn über die Bemühungen der nicht arbeitstätigen Personen bei Integration und Arbeitssuche, die etwa aufgrund der Absicht, in ein anderes Land weiterzuziehen, eingeschränkt sein können, ist nichts bekannt. (3) Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt wird der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Etwa im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel hat er auch als ungelernte Kraft eine realistische Möglichkeit, Arbeit zu finden, um zumindest seine elementaren Bedürfnisse mit einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Es ist ihm nach eigenen Angaben bereits in der Türkei gelungen, einer Tätigkeit auf einer Baustelle nachzugehen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Familie zu versorgen hat. Er kann sich dem Spracherwerb sowie einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt widmen und muss nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. 2. Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist auch die hilfsweise erhobene, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Verpflichtungsklage unbegründet. Die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist nach den §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG nicht zu beanstanden. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.) ist nach § 11 Abs. 2 AufenthG rechtmäßig ergangen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe nicht vorliegen.