Leitsatz: Anerkannt Schutzberechtigten, die nicht besonders schutzbedürftig sind, droht in Bulgarien derzeit keine Gefahrenlage, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führte (zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris, Rn. 64 ff.). Zu dieser Personengruppe gehört auch eine Familie mit Kindern, die nicht mehr die besondere Vulnerabilität von Kleinstkindern aufweisen (hier zehn und 13 Jahre alt). Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Nach eigenen Angaben wurden der Kläger zu 1. am 00. Januar 1981 in Amuda, Syrien, und die Klägerin zu 2. am 00. November 1984 in Derbasia, Syrien, geboren. Sie sind syrische Staatsangehörige. Der Kläger zu 3., geboren am 00. Juli 2010 in Damaskus, Syrien, und die Klägerin zu 4., geboren am 00. März 2013 in Damaskus, Syrien, sind ihre Kinder. Am 24. November 2016 stellten sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Eine Eurodac-Abfrage des Bundesamts ergab, dass die Kläger - nach Antrag am 30. Mai 2016 - am 26. September 2016 bereits in Bulgarien internationalen Schutz erhalten hatten. Gegenüber dem Bundesamt gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an: Die Familie habe ihr Herkunftsland am 1. April 2015 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien und die Niederlande mit dem Flugzeug und per Pkw nach Deutschland gereist. In Bulgarien hätten sie sich etwa 5 Monate aufgehalten. Er habe in Syrien die Universität abgeschlossen und im Öffentlichen Dienst als Buchhalter gearbeitet. Krankheiten oder Behinderungen bestünden bei der Familie nicht. Die Klägerin zu 2. gab ergänzend im Wesentlichen an: Ihre Eltern und Geschwister lebten in Deutschland. Sie habe in Syrien die Fachhochschule abgeschlossen und sowohl im Öffentlichen Dienst als auch als Friseurin gearbeitet. In Bulgarien seien die Verhältnisse schlecht gewesen, insbesondere die hygienischen Bedingungen und die medizinische Versorgung. Sie selbst und andere Familienmitglieder hätten Ekzeme und unzählige Mückenstiche gehabt. Sie sei psychisch am Ende gewesen. Auf die Wiederaufnahmegesuche des Bundesamts teilten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 3. Februar 2017 mit, den Klägern sei am 26. September 2016 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 15. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte ihnen die Abschiebung nach Bulgarien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gestellt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte Erfolg. Der Bescheid wurde nach § 37 Abs. 1 AsylG a. F. unwirksam. Mit Bescheid vom 15. Mai 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger erneut als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), drohte ihnen die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3.) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Dagegen haben die Kläger am 22. Mai 2018 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verhältnisse in Bulgarien seien unmenschlich gewesen. Sie hätten das Flüchtlingscamp nicht verlassen dürfen. Habe man es versucht, sei man zusammengeschlagen worden. Das Zimmer sei voll Ungeziefer gewesen, das Essen schlimm. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien sie aus dem Camp geworfen worden und hätten eineinhalb Monate in einem Hotel gewohnt. Staatliche Unterstützung hätten sie nicht erhalten, auch keine medizinische Versorgung, etwa bei wiederkehrenden Mandelentzündungen der Klägerin zu 4. oder Sodbrennen des Klägers zu 1. Der Kläger zu 1. habe die Medikamente schließlich selbst gekauft. Das Geld habe er von seinen Brüdern aus Syrien geschickt bekommen. Einige Familienangehörige des Klägers zu 1. sowie die Familie der Klägerin zu 2. lebten in Deutschland. Auf finanzielle Unterstützung der Großfamilie seien die Kläger in Deutschland nicht angewiesen. Der Kläger zu 1. arbeite hier seit dem Jahr 2018. Die Klägerin zu 1. habe gesundheitliche Probleme mit dem Ohr. Aufgrund einer Entzündung müsse sie noch einmal operiert werden, vielleicht Anfang des Jahres 2021. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2018 mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 15. Mai 2018 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend, ihnen drohe in Bulgarien Obdachlosigkeit und Verelendung. Als Familie mit minderjährigen Kindern seien sie besonders schutzbedürftig. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2018 aufzuheben, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 15. Mai 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und hat Mitteilungen der staatlichen bulgarischen State Agency for Refugees (SAR) vom 5. bzw. 19. Mai 2023 vorgelegt, wonach der den Klägern in Bulgarien gewährte Schutzstatus fortbesteht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). 2. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C- 297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. a) Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. aa) Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Bulgarien den Klägern am 26. September 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Dieser Schutzstatus besteht auch fort, wie die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 5. bzw. 19. Mai 2023 ausdrücklich mitgeteilt haben. Dieser Mitteilung entsprechende Auskünfte des SAR hat die Beklagte auch in weiteren bei dem beschließenden Senat anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren vorgelegt. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 A 2811/21.A -, juris, Rn. 25. Dies bestätigt, dass die bulgarischen Behörden den gewährten Schutzstatus nicht gleichsam automatisch entziehen, sobald der Berechtigte seine Identitätspapiere eine bestimmte Zeit lang nicht hat verlängern lassen. Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge kann in Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt worden ist und der keinen Antrag auf Verlängerung seiner - nach § 59 Abs. 1 des bulgarischen Gesetzes über Identitätspapiere im Fall von Flüchtlingsschutz fünf Jahre und im Fall von subsidiärem Schutz drei Jahre gültigen - Identitätspapiere einreicht, ein Verfahren zu Aberkennung oder Aufhebung des gewährten internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn der Ausländer nicht nachweisen kann, dass er seiner Obliegenheit, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, aus objektiven Gründen nicht nachgekommen ist. Der Senat folgt nicht der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, die unter dem 20. Januar 2022 ausgeführt hat, diese Regelung führe dazu, dass die bulgarische Asylbehörde regelmäßig die Ausweispapiere überprüfe und „automatisch“ den Schutz derjenigen widerrufe, die ihre Dokumente über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht hätten erneuern lassen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den Senat vom 20. Januar 2022, S. 2. Vielmehr ist mit dem Auswärtigen Amt davon auszugehen, dass auch sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Identitätspapiere keine „automatische“ Entziehung des internationalen Schutzes erfolgt, sondern dass jeweils im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens möglich ist, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den Senat vom 27. März 2023, S. 2 f. bb) Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Fall der Kläger auch nicht ausgeschlossen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94. Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche Gefahr besteht jedoch zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für die Kläger nicht, so dass ihr Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden konnte. (1) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. Art. 4 GRCh ‑ aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab ‑ sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRChzu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Es sei für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; ferner Urteile vom 26. Januar 2011 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 329/19 ‑, juris, Rn. 5. Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. Der Verstoß gegen Art. 4 GRCh muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Ein weit überwiegender Teil der anerkannten Schutzberechtigten will bzw. wollte ‑ wie die Kläger ‑ nicht in Bulgarien bleiben und verlässt das Land tatsächlich auch wieder. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt jedoch nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz in Bulgarien aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; ferner Urteile vom 26. Januar 2011 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64. 2) Nach diesen Maßstäben droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien ist nicht festzustellen. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung die Kläger bei ihrem vorangegangenen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Aufenthalt in Bulgarien erfahren hat, da - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88. Im Übrigen ist für die Gefahrenprognose davon auszugehen, dass die Kläger gemeinsam nach Bulgarien zurückkehren, weil sie als Eltern mit minderjährigen Kindern, die im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft zusammenleben, eine asylrechtlich geschützte Kernfamilie bilden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 16. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 hat der Senat entschieden, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien - auch unter Berücksichtigung der Folgen der Corona-Pandemie - keine Gefahrenlage drohte, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 25 ff., 46 ff. An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht fest. Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich für anerkannt Schutzberechtigte seit Februar 2022 - auch durch die seitdem zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge - nicht derart verschlechtert, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen eine Verelendung drohte. Vgl. zuletzt insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 11 3153/20.A -, juris, Rn. 59 ff. (a) Obwohl sich anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen und keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft haben, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, bestehen auch weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht fort, sodass anerkannt Schutzberechtigte dort auch weiterhin Unterkunft erhalten können. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 60 ff., wonach sich die Situation wesentlich von der in Italien unterscheidet, wo zurückkehrende Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft haben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris. Die Belegungsrate betrug Ende des Jahres 2020 20%, Ende des Jahres 2021 47 %, im Juni 2022 53 % und Ende des Jahres 2022 wieder 47 %. Die Ankunft zahlreicher ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien hat sich auf die Belegung nicht nennenswert ausgewirkt, da diese ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 57, 2021 update, S. 66, 2022 update, S. 75; SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 1. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 8. Juli 2022 erwähnt, die Möglichkeit, den Aufenthalt im Aufnahmezentrum aus humanitären Gründen über die Zuerkennung des internationalen Schutzes hinaus zu verlängern, bestehe nicht für Personen, die das Land zwischenzeitlich verlassen hätten, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, ist dies nicht durch Beispiele oder konkrete Zahlen obdachloser zurückgeführter Schutzberechtigter belegt und gibt - auch angesichts der Erkenntnislage im Übrigen - keinen Anlass zu weiterer Aufklärung. In den Aufnahmeeinrichtungen wird Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Bewohner erhalten drei Mahlzeiten am Tag. Es besteht eine medizinische Grundversorgung. Sanitäre Anlagen stehen zur Verfügung, wenn auch mit Einschränkungen. Der Zugang insbesondere zu warmem Wasser kann sich als problematisch erweisen. Notwendige Reparaturen können auf sich warten lassen. Die Hygiene in den Aufnahmezentren weist Mängel auf. Berichtet wird von Bettwanzen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 58, 2021 update, S. 67, 2022 update, S. 76; SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 2. Seit Mai 2022 werden in allen Aufnahmezentren monatlich Maßnahmen zur besonderen Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung durchgeführt. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 77. Damit ist - auch in Anbetracht bestehender Mängel - jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in der Regel befriedigt und eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Vgl. zuletzt insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 11 3153/20.A -, juris, Rn. 79 f., m. w. N. Auf diese Versorgung muss sich auch eine Familie mit Kindern, die - wie die Kläger zu 3. und 4. - nicht mehr die besondere Vulnerabilität von Kleinstkindern aufweisen, verweisen lassen. (b) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt weder in Folge der Corona-Pandemie, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 67 ff., noch durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 86 ff., und vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris, Rn. 90 ff., derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Auch daran hält er in Anbetracht der aktuellen Erkenntnislage fest. Vgl. zuletzt insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 11 3153/20.A -, juris, Rn. 86 ff. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) - 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich. Vgl. GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, vom 20. Juli 2022, abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982, sowie vom 12. Juli 2023, abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982; Statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2011 bis 2022, vom 27. Juni 2023, abrufbar unter de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquotein-bulgarien/#professional; Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien vom 8. Mai 2023, abrufbar unter https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de; SeeNews, Bulgaria's unemployment rate falls to 3.9% in Q4, vom 17. Februar 2023, abrufbar unter https://seenews.com/news/bulgarias-unemployment-rate-falls-to-39-in-q4-814856. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von NGO, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas Sofia und IOM, angeboten. Vgl. Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation wird durch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, im Jahr 2021 seien lediglich drei Personen mit internationalem Schutzstatus und zwei Personen im Asylverfahren als arbeitstätig gemeldet gewesen, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, nicht durchgreifend in Frage gestellt, denn über die Bemühungen der nicht arbeitstätigen Personen bei Integration und Arbeitssuche, die etwa aufgrund der Absicht, in ein anderes Land weiterzuziehen, eingeschränkt sein können, ist nichts bekannt. (c) Zugang zu Schule und Berufsausbildung besteht für anerkannt Schutzberechtigte (ebenso wie für Asylbewerber) nach dem Gesetz in gleicher Weise wie für bulgarische Staatsangehörige. Der Schulbesuch ist kostenlos. In der Praxis gibt es bei der Einstufung der nicht bulgarischen Kinder und Jugendlichen gewisse Hindernisse, die aber überwunden werden können. Bei Unterbringung in einer Einrichtung des SAR wird der tägliche Schulweg mithilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft organisiert, die für die Kinder auch Vorbereitungs- und Nachhilfeunterricht anbieten. Das Bulgarische Rote Kreuz unterstützt zudem anerkannt schutzberechtigte Schulkinder, die sich nicht in einer Einrichtung des SAR aufhalten, durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand: 17. Mai 2023, S. 8 f., 22, 23; aida, Country Report Bulgaria, 2022 update, S. 80, 112. (d) Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt werden die Kläger zu 1. und 2. in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Der 13-jährige Kläger zu 3. und die zehnjährige Klägerin zu 4. werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine bulgarische Schule besuchen können und dabei Unterstützung auch in Form von zusätzlichem Bulgarisch-Unterricht erhalten. Dieser Schulbesuch ermöglicht es beiden Eltern, sich dem Spracherwerb zu widmen und eine Arbeit aufzunehmen. Sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. sind arbeitsfähig und mit (Fach-)Hochschulabschluss gut ausgebildet. Sie verfügen über Erfahrung auf dem syrischen Arbeitsmarkt, wobei die Klägerin zu 2. dort bereits Flexibilität bewiesen und sowohl im Öffentlichen Dienst als auch als Friseurin gearbeitet hat. Der Kläger zu 1. hat in Deutschland weitere Berufserfahrung gesammelt. Auf diese Kenntnisse und Fähigkeiten können die Kläger zu 1. und 2. auch in Bulgarien zurückgreifen. Darüber hinaus haben sie bei ihrem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige erhalten. Dass sie auf diese Unterstützung nicht erneut zurückgreifen könnten, haben sie nicht vorgetragen. b) Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist nach den §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG nicht zu beanstanden. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4.) nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. c) Die Kostenentscheidung beruht den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO; Gerichtskosten werden gemäß den §§ 83b, 83 c AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die in §§ 132 Abs. 2 VwGO, 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründe nicht vorliegen.