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Beschluss

2 A 265/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0821.2A265.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Auflage 2022, § 124 Rn. 7 m. w. N. Derartige Zweifel ruft die Zulassungsbegründung nicht hervor. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zur Begründung der Abweisung des im erstinstanzlichen Klageverfahren gestellten Sachantrags, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3. Januar 2019 zu verurteilen, die streitgegenständliche Baulast zu löschen, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beseitigung der im Baulastenverzeichnis von H. (Baulastenblatt 0000) eingetragenen Baulast. Zunächst bestehe kein Anspruch auf Löschung, weil die Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis bestandskräftig und nicht nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW sei. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragung rechtswidrig gewesen sei, fehlten. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel führten - selbst wenn sie zuträfen - jedenfalls nicht zur Nichtigkeit. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Verzicht auf die Baulast erkläre und die Baulast sodann im Baulastenverzeichnis lösche. Nach § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 sei der Verzicht auf die Baulast zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr bestehe. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass aufgrund eines Bestandsschutzes des Wohngebäudes kein öffentliches Interesse an der Baulast bestehe, sei dies nicht zutreffend: Es habe ein öffentliches Interesse an der Bindung des Wohnhauses an den Gewerbebetrieb bestanden. Das Wohnhaus sei als Vorhaben im Außenbereich auf einem im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche festgesetzten Gebiet gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB a.F. zulässig gewesen. Aus dieser Vorschrift folge, dass einem - wie hier - nicht privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB a.F. nicht entgegengehalten werden könne, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, wenn damit ein zulässigerweise errichteter gewerblicher Betrieb baulich erweitert werde und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sei. Das damit bestehende öffentliche Interesse an einer Bindung des Wohngebäudes an den gewerblichen Betrieb sei nicht deswegen entfallen, weil das Wohnhaus mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 unbedingt genehmigt worden sei. Es möge zwar durchaus sein, dass das Wohngebäude insoweit Bestandsschutz genieße und es der Bauaufsichtsbehörde ohne die Eintragung einer Baulast nicht möglich gewesen wäre, alleine mit bauordnungsrechtlichen Mitteln (z.B. Nutzungsuntersagung) eine ausschließliche Nutzung des Gebäudes zu Betriebszwecken durchzusetzen. Der (passive) Bestandsschutz berechtige aber nur dazu, eine einmal genehmigte bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Er schütze damit vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Regelungen vor hoheitlichen Eingriffen. Seine Wirkung gehe jedoch nicht soweit, dass damit jedes öffentliche Interesse an der Einhaltung formell-gesetzlicher Anforderungen erlösche. Dies belege etwa die Existenz von § 48 VwVfG NRW, wonach unter bestimmen Umständen rechtswidrige bestandskräftige Verwaltungsakte zurückgenommen werden könnten. Aus dieser Vorschrift folge, dass auch nach Bestandskraft eines Verwaltungsakts ein öffentliches Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen bestehe und von den Verwaltungsbehörden im öffentlichen Interesse durchgesetzt werden könne (vgl. in diesem Sinne auch § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018). Abgesehen davon werde mit dem klägerischen Vortrag, dass aufgrund eines Bestandsschutzes des Wohngebäudes kein öffentliches Interesse an der Baulast bestehe, eine nachträgliche Änderung der Situation nicht geltend gemacht. Vielmehr fuße dieses Vorbringen darauf, dass von Anfang an ein öffentliches Interesse gefehlt hätte. Dass im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf einen Verzicht nur eine nachträgliche Änderung berücksichtigt werde, folge aus den zuvor dargestellten Rechtsfolgen der Eintragung einer Baulast. Wenn der Zweck der Regelung wirksam darin bestehen solle, nach Ablauf der Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Eintragung den Inhalt der Erklärung grundsätzlich auch dann maßgeblich sein zu lassen, wenn er nicht der Rechtslage entspreche, schließe dies aus, im Rahmen des Verzichts zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse nicht bestehe, weil es bereits von Anfang an nicht bestanden habe. Dies würde überdies dazu führen, dass die strengen Anforderungen des § 44 VwVfG NRW, die für die Beurteilung „anfänglicher Fehler“ gälten, unterlaufen würden. Eine wesentliche nachträgliche Änderung der Sachlage sei auch nicht darin zu sehen, dass - wie die Klägerin geltend mache - eine zum Zeitpunkt der Übernahmeer-klärung in den Gewerbeanlagen bestehende Fahrradfabrik nicht mehr existiere, sondern die Anlagen nunmehr durch andere Mieter genutzt würden. Dies folge daraus, dass die Baulast nach ihrem Inhalt nicht auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen sei. Vielmehr binde sie das Wohnhaus grundstücksbezogen an die Gewerbeanlagen auf den Flurstücken 88 und 89. Dass dort noch Gewerbeanlagen vorhanden seien und - worauf es allerdings nicht ankommen dürfte - tatsächlich noch genutzt würden, habe die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Welchen Inhalt eine Baulast habe, sei im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Entscheidend sei, wie der Adressat der Baulast, also die Bauaufsichtsbehörde, diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verpflichtungserklärung, habe verstehen dürfen. Die Baulasterklärung müsse dabei so formuliert sein, dass sich Inhalt und Tragweite nach objektiven Kriterien hinreichend bestimmen ließen. Ausgehend davon ergebe die Auslegung, dass das Wohngebäude an die Gewerbeanlagen gebunden worden sei, die sich jeweils auf den Flurstücken 88 bzw. 89 (letzteres heute: 97 und 98) befänden. Etwas Anderes ergebe sich nicht etwa daraus, dass in der Übernahmeerklärung die Formulierung „von dem Gewerbebetrieb“ verwendet worden sei. Diese Wendung möge darauf zurückzuführen sein, dass die Gewerbeanlagen seinerzeit nur von einem Betrieb genutzt worden seien. Bereits der Verweis auf die Flurstücke 88 und 89 als Klammerzusatz zeige aber, dass die Bindung flurstücksbezogen ausgestaltet worden sei und nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Unternehmen habe erfolgen sollen. Dies legten auch die Umstände des Einzelfalls - die sich aus der Übernahmeerklärung ergäben - offensichtlich nahe, da es seinerzeit darum gegangen sei, das als Betriebserweiterung nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässige Wohnhaus dauerhaft an die Nutzung der Gebäude auf den Flurstücken 88 bzw. 89 zu binden. Die Annahme einer „personenbezogenen“ Beschränkung auf ein bestimmtes Unternehmen stehe dem ersichtlich entgegen. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass es dem allgemeinen Verständnis von Baulasten entspreche, dass diese in der Regel - wie auch hier - grundstücksbezogen erfolgten. Auch im Übrigen seien keine Umstände ersichtlich, die ein nachträgliches Wegfallen des öffentlichen Interesses an der Baulast begründeten. Insbesondere stehe das Wohngebäude weiterhin im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in einer Umgebung, die durch den Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche festgesetzt sei. Die Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. 1. Die Klägerin macht zunächst geltend, die Baulast sei schon zum Zeitpunkt ihrer Eintragung nicht erforderlich gewesen, da die Errichtung des Wohnhauses auf dem belasteten Grundstück bereits (ca. 17 Jahre) zuvor unabhängig hiervon genehmigt worden sei. Wenn aber eine Sicherungsfunktion gar nicht bestanden habe, sei die Baulast ohne rechtliche Notwendigkeit eingetragen worden. In diesem Fall bestehe ein Anspruch auf Löschung, weil ein öffentliches Interesse an der Baulast weder bestanden habe noch bestehe. Dieses Vorbringen genügt jedoch bereits nicht dem Darlegungserfordernis des§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn es setzt sich nicht auseinander mit der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass bei Eintragung der Baulast im Jahr 2007 auch in Ansehung der mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 erteilten Baugenehmigung für das Wohnhaus - welche jedenfalls in den Bauvorlagen einen Bezug dazu herstellt, dass es „in unmittelbarer Nähe des neu errichteten Fabrikgebäudes“ gebaut werden soll - ein öffentliches Interesse an der Baulast bestanden habe (vgl. Seite 8/9 des angefochtenen Urteils), welches bis heute fortbestehe (vgl. Seite 12 unten des angefochtenen Urteils). In der Zulassungsbegründung fehlt insbesondere jegliches Eingehen auf § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB a.F., aus dem das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der Eintragung einer Baulast im Zeitpunkt der Baulasterklärung 1992 sowie das Fortbestehen dieses Interesses im Zeitpunkt der Baulasteintragung im Jahr 2007 ableitet. Auf § 48 VwVfG NRW und § 59 Abs. 1 BauO NRW 2018, auf die das Verwaltungsgericht seine Argumentation zur Unerheblichkeit des (passiven) Bestandsschutzes des Wohngebäudes für das Bestehen des öffentlichen Interesses an der Baulast stützt, geht die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht ein. Im Übrigen kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Eintragung der Baulast bei deren Bestandskraft - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Nichtigkeit - auch nicht an. 2. Die Klägerin macht ferner geltend, in der Baulastübernahmeerklärung vom 3. November 1992 habe die damalige Eigentümerin gegenüber der Beklagten die Erklärung abgegeben, dass sie die öffentlich-rechtliche Verpflichtung übernehme, das Wohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 82, ausschließlich nur von „dem Gewerbebetrieb“ (Flurstücke 88, 89) nutzen zu lassen. Dieser Gewerbebetrieb sei zum damaligen Zeitpunkt die Firma H1. C. -Fahrzeuge GmbH & Co. KG sowie die Firma S. Fahrradfabrik S1. T. & Co. gewesen. Beide Unternehmen existierten auf diesen Flurstücken allerdings nicht mehr. Ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung einer Baulast zugunsten eines Betriebes, der tatsächlich gar nicht mehr existiere, könne aber nicht mehr bestehen, sodass das öffentliche Interesse an der Baulast jedenfalls weggefallen sei - unabhängig von der Frage, ob es überhaupt jemals bestanden habe. Auch dieses Vorbringen genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es sich mit der Auslegung des Inhalts der Baulast durch das Verwaltungsgericht, wonach das Wohngebäude auf dem Flurstück 82 an die Gewerbeanlagen gebunden worden sei, die sich jeweils auf den Flurstücken 88 und 89 (letzteres heute: 97 und 98) befänden, und der hierfür vom Verwaltungsgericht gegebenen ausführlichen und jedenfalls vertretbaren Begründung (vgl. Seite 12 des angefochtenen Urteils) nicht auseinandersetzt. Dort hat das Verwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, eine andere Auslegung des Inhalts der Baulast ergebe sich nicht etwa daraus, dass in der Übernahmeerklärung die Formulierung „von dem Gewerbebetrieb“ verwendet worden sei. Diese Wendung möge darauf zurückzuführen sein, dass die Gewerbeanlagen seinerzeit nur von einem Betrieb genutzt worden seien. Bereits der Verweis auf die Flurstücke 88 und 89 als Klammerzusatz zeige aber, dass die Bindung flurstücksbezogen ausgestaltet worden sei und nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Unternehmen habe erfolgen sollen. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, der Hinweis auf die Flurstücke 88 und 89 in der Klammer solle lediglich klarstellend die Baulast einschränken, keinesfalls aber konstitutiv sein, handelt es sich lediglich um eine bloße Behauptung, die zudem die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts für seine Auslegung des Inhalts der Baulast auf Seite 12 des angefochtenen Urteils außer Acht lässt: Danach legten auch die Umstände des Einzelfalls - die sich aus der Übernahmeerklärung ergäben - offensichtlich nahe, dass die Bindung flurstücksbezogen ausgestaltet worden sei und nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Unternehmen habe erfolgen sollen, weil es seinerzeit darum gegangen sei, das als Betriebserweiterung nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässige Wohnhaus dauerhaft an die Nutzung der Gebäude auf den Flurstücken 88 bzw. 89 zu binden. Die Annahme einer „personenbezogenen“ Beschränkung auf ein bestimmtes Unternehmen stehe dem ersichtlich entgegen. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass es dem allgemeinen Verständnis von Baulasten entspreche, dass diese in der Regel - wie auch hier - grundstücksbezogen erfolgten. 3. Soweit die Klägerin am Schluss ihrer Zulassungsbegründung schließlich meint, das Wohnhaus dürfe offensichtlich aufgrund der ursprünglich erteilten Baugenehmigung auch unabhängig von einem Gewerbebetrieb genutzt werden, so dass eine diesbezügliche Einschränkung nicht bestehe und es damit auch kein Interesse für die Baulast gebe, hat die Klägerin diese Rechtsansicht schon nicht näher begründet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt insoweit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Klageverfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).