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Beschluss

31 B 601/23.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0817.31B601.23O.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die gemäß § 66 LDG NRW i.V.m. §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 146, 147 VwGO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Disziplinarsenat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 3 Abs. 1 LDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. I. Die Disziplinarkammer hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 63 Abs. 1 LDG NRW, seine durch Verfügung des Antragsgegners vom 17. April 2023 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zu Recht vorläufig des Dienstes enthoben. Nach einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ihrer Natur nach nur summarisch möglichen Beurteilung des Sachverhalts sei die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung, § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Der Antragsteller sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Anhänger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ einzustufen. Hierfür spreche zunächst sein an den Kreis L. gerichteter Antrag auf Erstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 1. August 2015, der anlässlich der am 27. April 2023 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers aufgefunden worden sei, in dem der Antragsteller in den Rubriken „Geburts- und Wohnsitzstaat“ jeweils die Eintragung „Preußen (Deutschland als Ganzes)“ und in der Rubrik „Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit erworben durch…“ die Eintragung „Geburt, Abstammung gem. § 4 Abs. 1 RustAG (Stand 22.07.1913)“ vorgenommen habe. Ein ebenfalls bei der Durchsuchung aufgefundenes und mit „Öffentlicher Eid und Willenserklärung“ überschriebenes Dokument, in welchem sich der Antragsteller zur preußischen Staatsangehörigkeit bekenne, lege die Nähe des Antragstellers zur Reichsbürgerbewegung zusätzlich nahe. Gleiches gelte mit Blick auf die ebenfalls bei der Durchsuchung sichergestellte Abschrift eines durch ihn am 14.04.2016 verfassten Schreibens an den ARD/ZDF/Deutschlandradio-Beitragsservice, in welchem der Antragsteller die Existenz der Bundesrepublik in Abrede stelle. Es sei nach alledem – unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller mit Blick auf den Fund von Waffen in seiner Wohnung zusätzlich ein strafrechtlicher Vorwurf zu machen sei – überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegen seine politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe und ihm deshalb ein schwerwiegendes Dienstvergehen zur Last zu legen sei. Dass der Antragsteller die von ihm erstellte Website http://v-k.de/7.html, deren Existenz Grundlage des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom 25. April 2023 gewesen sei, mittlerweile offensichtlich gelöscht habe, könne ihn nicht entlasten, zumal dies nicht auf seinem freiwilligen Entschluss beruht haben könne, sondern ausschließlich unter dem Druck des Disziplinarverfahrens erfolgt sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, es sei unklar, welche Verdachtsmomente gegen ihn zu seiner Überprüfung geführt hätten. Bei der Durchsuchung sei – anders, als ihm dies zuvor unterstellt worden sei – weder ein angeblicher „Fluchtrucksack“ noch ein „sogenannter Schutzraum“ gefunden worden. Auch gebe es keine eindeutige Definition des Begriffs „Reichsbürger“, weshalb unklar sei, was hiermit bezeichnet werden solle. Der Antragsteller wirft die Frage auf, ob es widerlegt sei, „dass das Reichsbürgergesetz der Nazis von 1935 bis 1945 (…) nicht mehr angewendet werden dürfe. Seine mit ihm zusammenwohnende Lebensgefährtin, Frau G. -S. , sei entgegen der Annahme des Staatsschutzes keine Reichsbürgerin, sondern geistig und sittlich gefestigt. Die durch ihn erstellte Internet-Seite, auf die das Verwaltungsgericht Bezug nehme, sei im Jahr 2005 online gegangen, habe früher im Wesentlichen nur Erinnerungscharakter an ein schönes Elternhaus im T. gehabt, und ihre Pflege sei ihm seit Mai 2018 nicht mehr möglich gewesen. Die Seite habe nie zum Zwecke der Verbreitung von ungeprüften Thesen verwendet werden sollen. Der Antragsteller habe schließlich dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nie schaden wollen oder konkret geschadet. Der Antragsteller sei in seinen Taten als Vorbild und „Lebensretter“ bekannt geworden und sein Anliegen sei es allenfalls gewesen, „in Sorge offene Fragen zu einem möglichen Zustand“ zu stellen. Er setze sich aktiv mit seiner vollen Integrität für die Ziele der freiheitlich demokratischen Grundordnung ein. II. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Bewertung, die Disziplinarkammer habe zu Unrecht keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 63 Abs. 2 LDG NRW daran gehabt, dass der Antragsteller aufgrund der bisher im Disziplinarverfahren zutage getretenen Tatsachen voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein wird, was gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 LDG NRW die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigt. 1. Das Vorbringen entkräftet nicht den überwiegenden Verdacht eines schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) in Form der Verletzung der Grundpflicht des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, sowie der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Es zieht ferner nicht die Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis sei wahrscheinlicher als eine geringere Disziplinarmaßnahme, da er dadurch voraussichtlich das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2018 – 3d B 1383/18.BDG –, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 18.12.2017 – 6 B 215/17.D –, juris Rn. 13 a) Für die Beurteilung der vorläufigen Enthebung des Antragstellers aus dem Dienst kommt es nicht darauf an, welche Anhaltspunkte die Antragsgegnerin zu der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller veranlasst haben; maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Davon unabhängig bestanden derartige Anhaltspunkte schon zu Beginn des Disziplinarverfahrens durchaus und rechtfertigten die gegen den Antragsteller mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2023 angeordnete Durchsuchung seiner Räumlichkeiten. Insofern wird auf die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 5. Juni 2023 verwiesen, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Durchsuchungsanordnung zurückgewiesen worden ist (Az. 31 E 408/23.O). b) Ebenfalls unerheblich ist, ob bei der Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers ein „Fluchtrucksack“ oder ein „Schutzraum“ gefunden worden sind und ob seine mit ihm zusammenwohnende Lebensgefährtin, Frau G. -S. , entgegen der Annahme des Staatsschutzes nicht als „Reichsbürgerin“ einzustufen ist; auf keinen dieser Aspekte hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt. c) Auf die vom Antragsteller in Bezug genommene, durch ihn im Jahr 2005 erstellte Internetseite und seinen diesbezüglichen Vortrag kommt es nicht an. Das gilt insbesondere für das Vorbringen, diese habe er nicht zum Zwecke der Verbreitung ungeprüfter Thesen, sondern im Wesentlichen zur Erinnerung an das Elternhaus im T. erstellt. Zwar rechtfertigte unter anderem das Bestehen dieser Seite die durch das Verwaltungsgericht am 25. April 2023 beschlossene Durchsuchungsanordnung – insofern kann erneut auf den Senatsbeschluss vom 5. Juni 2023 verwiesen werden –, allerdings ist die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung hierauf nicht tragend gestützt. Denn das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der Webseite lediglich – und im Übrigen zutreffend – ausgeführt, dass deren zwischenzeitliche Löschung den Antragsteller nicht zu entlasten vermag, da sie ersichtlich unter dem Druck des Disziplinarverfahrens erfolgt sei. d) Der Antragsteller behauptet zwar, sich mit seiner vollen Integrität für die Ziele der freiheitlich-demokratischen Grundordnung einzusetzen und allenfalls „in Sorge offene Fragen zu einem möglichen Zustand“ zu stellen. Dies ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand, der für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblich ist, allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als prozesstaktisch geprägt und nicht von Ernsthaftigkeit getragen einzustufen. Denn gegen diese Behauptung spricht im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung entschieden, dass sich der Antragsteller mit den maßgeblichen Gesichtspunkten, die das Verwaltungsgericht zu der Annahme veranlasst haben, der Antragsteller lehne die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab, weder auseinandersetzt noch von ihnen distanziert. So hat das Verwaltungsgericht etwa den Inhalt des Antrags des Antragstellers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit unter fortgesetzter Verwendung der Angaben „Preußen“ und die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 RuStAG (Stand 22. Juli 1913), das bei dem Antragsteller aufgefundene und mit „Öffentlicher Eid und Willenserklärung“ überschriebene Schreiben, in dem sich der Antragsteller „zur preußischen Staatsangehörigkeit“ bekennt, zutreffend zusammenfassend wiedergegeben und daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass der Antragsteller damit zu erkennen gegeben hat, die staatlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland und deren Gesetze nicht zu achten. Dies gilt umso mehr mit Blick auf den durch das Verwaltungsgericht ebenfalls in Bezug genommenen Inhalt der Eingabe des Antragstellers an den Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom 24. April 2016. In dieser bezeichnet er die Bundesrepublik Deutschland als „BRD-GmbH“, spricht von einer „fehlenden Rechtsform eines Staates BRD-GmbH“ und macht mit dem Satz „Das hiesige Land ist nachweisbar kein Staat, sondern eine Wirtschaftsvereinigung unter US-Administration.“ zusätzlich in besonderem Maße deutlich, die Existenz des Staates, für den er tätig ist, in Frage zu stellen. Hierin kommt zugleich eine fundamentale Ablehnung der bundesrepublikanischen Rechtsordnung zum Ausdruck, ähnlich etwa auch OVG NRW, Urteil vom 21.04.2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris Rn. 108 u. 117. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers verhält sich – wie ausgeführt – zu keinem dieser die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgeblich tragenden Aspekte. e) Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2018 – 3d B 1383/18.BDG –, juris Rn. 13. f) Angesichts der hohen Bedeutung der Treuepflicht des Beamten und der damit verbundenen Pflicht, den Staat zu bejahen und sich von Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und dessen Organe angreifen und diffamieren, ist ferner die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls einschließlich der Tätigkeit des Antragstellers als Polizeibeamter sei dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unverhältnismäßig. Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm obliegende Pflicht, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 DB 15.01–, juris Rn. 18; OVG NRW, a.a.O., Rn. 23 Mit Blick insbesondere auf den Inhalt des Antrags des Antragstellers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und seines Schreibens an den Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat dieser sich Dritten gegenüber in einer Art und Weise geäußert, die der Achtung und dem Vertrauen, die seine Beamtenstellung erfordert, nicht gerecht wird, § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, und – auch außerhalb des Dienstes – in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in ihn in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Zudem liegt unmittelbar auf der Hand, dass ein Beamter die Existenz des Staates, für den er tätig ist, durch seine Handlungen nicht in Frage stellen darf, vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 25. In der Zusammenschau aller maßgeblichen Gesichtspunkte spricht somit auch angesichts der Beschwerdebegründung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller ein so schweres Dienstvergehen begangen hat, dass beim Dienstherrn und der Allgemeinheit ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten und er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, § 13 Abs. 3 LDG NRW. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis ergeben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.