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Beschluss

7 A 374/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0816.7A374.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Das Vorhaben der Legalisierung des Anbaus eines Wintergartens widerspreche dem für das Gebiet gültigen Bebauungsplan Nr. 00000/00, weil es außerhalb des festgesetzten Baufensters liege und auch nicht als Nebenanlage gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden könne. Der Bebauungsplan sei entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht funktionslos geworden. Sie könne sich auch nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen; diese würde Grundzüge der Planung berühren. Das dagegen gerichtete Vorbringen weckt nicht die - sinngemäß - geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin rügt, dem Grundstücksvoreigentümer sei eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden, insbesondere sei an der Stelle, wo sich der streitige Wintergarten befinde, unter Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans ein Schwimmbad genehmigt worden. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sich aus einer Befreiung von einer Planfestsetzung für ein bestimmtes Vorhaben kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung entgegen der Planfestsetzung für ein - wie hier - in wesentlicher Hinsicht anderes Vorhaben ergibt. Die Klägerin wendet sich ferner gegen die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan Nr. 00000/00 (vormals Nr. 0000) „N. Straße, A.------straße und L. Straße in L1. -N1. “ sei hinsichtlich der Festsetzungen der Baulinien und Baugrenzen nicht funktionslos. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter zutreffender Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, dass für jede Festsetzung gesondert zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit erfüllt sind und dass dabei nicht auf die Verhältnisse vor dem Erlass des Plans abzustellen ist. Diesen rechtlichen Ansatz greift die Klägerin auch nicht an. Ihre umfangreichen Ausführungen zu Abweichungen hinsichtlich anderer Festsetzungen des Bebauungsplans sind deshalb für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ebenso unerheblich wie die Ausführungen zu Abweichungen hinsichtlich baulicher Anlagen, die vor dem Erlass des Plans errichtet worden sind. Die danach noch in den Blick zu nehmenden Sachverhalte rechtfertigen entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin keine andere Beurteilung. Die von der Klägerin angesprochenen nachträglichen Abweichungen hinsichtlich der Baugrenzen bzw. Baulinien betreffen ihr Grundstück sowie die Grundstücke Q.---------straße 30, Q.---------straße 6 - 16, Q.---------straße 2 und 4 und U.---------straße 27a. Diese Abweichungen können indes mit Blick auf den Umfang des insgesamt vom Bebauungsplan erfassten Bereichs - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geht es um ca. 100 ganz überwiegend bebaute Flurstücke - nicht dazu führen, dass die in Rede stehenden Festsetzungen von Baufenstern im Bebauungsplan ihre Fähigkeit zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung verlören hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.