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Beschluss

1 A 1296/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0815.1A1296.23A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.) noch wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel diesbezüglich ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob der private Konflikt des Klägers mit einem hohen Offizier der algerischen Armee politische Verfolgung oder zumindest die Gefahr für Leiben und Leben nach sich zieht, die Zulassung der Berufung nicht. Diese Frage betrifft schon ihrer Formulierung nach keine zur Klärung durch den Senat formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall des Klägers hinausgehenden Bedeutung. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen. Der Kläger hat zur Begründung insoweit lediglich ausgeführt, es sei die Gefahr gegeben, dass unter dem Deckmantel der politischen Reglementierung der private Konflikt zwischen ihm und dem Ehemann seiner früheren Freundin ausgetragen werde und dass diese Gefahr auch staatliche Verfolgung darstelle, weil es sich um einen hohen Offizier der Armee handele. Er hat im Übrigen auch keine konkreten Informationen oder Erkenntnisquellen benannt, die seine (allenfalls) inzidente Annahme belegen oder stützen würden, private Konflikte mit hohen Offizieren der algerischen Armee würden regelmäßig für Zwecke der politischen Verfolgung instrumentalisiert. Mit seinen Rügen wendet sich der Kläger der Sache nach allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in seinem Einzelfall durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG. 2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2023– 1 A 1135/21.A –, juris, Rn. 5, vom 31. März 2022– 1 A 302/22.A –, juris, Rn. 7, vom 23. April 2020 – 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. Des Weiteren verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Ein Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2023 – 1 A 1135/21.A –, juris, Rn. 7, vom 31. März 2022 – 1 A 302/22.A –, juris, Rn. 5, und vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Urteilsabdruck, Seite 9) sehr wohl mit dem Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG befasst, dieses aber – unter sinngemäßer Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen zu einer behaupteten, nicht als glaubhaft erachteten staatlichen Verfolgung des Klägers – im Ergebnis verneint. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die erstinstanzlichen Angaben des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätte. Soweit der Kläger im Kern eine fehlende (schriftliche) Begründung rügt, legt er damit nicht dar, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem – hier nicht näher spezifizierten – Parteivorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht bereits im Rahmen der Prüfung des § 3 Abs. 1 AsylG dargelegt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7), dass die von dem Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Gefährdung durch den Ehemann seiner früheren Freundin lediglich eine Mutmaßung von ihm darstelle und deshalb auch eine Verfolgung des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht beachtlich wahrscheinlich erscheine. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keiner (erneuten) detaillierten Auseinandersetzung mit dem nicht durchgreifenden Vorbringen, um dem Recht des Klägers auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers die (nach seiner Auffassung) richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist demgegenüber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2023 – 1 A 1135/21.A –, juris, Rn. 22, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).