Beschluss
19 B 975/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.19B975.22.00
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Leitsätze
Hat das Gericht die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen, entscheidet dieser auch über die Anhörungsrüge (wie OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 4 E 551/19 , juris, Rn. 1).
Tenor
Das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 875/22 wird fortgeführt.
Die Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens folgt der Kostenentscheidung im fortgeführten Verfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Gericht die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen, entscheidet dieser auch über die Anhörungsrüge (wie OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 4 E 551/19 , juris, Rn. 1). Das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 875/22 wird fortgeführt. Die Entscheidung über die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens folgt der Kostenentscheidung im fortgeführten Verfahren. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 VwGO durch den Berichterstatter, weil auch der angegriffene Beschluss vom 10. August 2022 eine Entscheidung des Berichterstatters ist. Hat das Gericht die mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO angegriffene Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter getroffen, entscheidet dieser auch über die Anhörungsrüge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2019 ‑ 4 E 551/19 ‑, juris, Rn. 1, Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a, Rn. 38; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 152a, Rn. 20 (zur Einzelrichterübertragung nach § 6 VwGO). Die Anhörungsrüge der Antragsteller nach § 152a VwGO ist zulässig und begründet. Der Senat hilft ihr nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO ab, indem er das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 875/22 fortführt. Hierdurch versetzt er dieses Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Ergehen des Senatsbeschlusses 19 B 875/22 vom 10. August 2022 befand (§ 152a Abs. 5 Sätze 2 und 3 VwGO). Der Senat hat in diesem Beschluss im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.