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Beschluss

1 B 499/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0810.1B499.23.00
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Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Beschwerdeverfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies folgt dem Grundgedanken des Kostenrechts, nach dem der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO). Wird ein Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, kommt es grundsätzlich darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. In dem nach Erledigung der Hauptsache auf die Kostenfolge begrenzten Streit ist das Gericht allerdings regelmäßig nicht mehr verpflichtet, schwierige Rechtsfragen zu lösen und/oder noch weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen. Vielmehr reicht es grundsätzlich aus, das Risiko des Obsiegens bzw. Unterliegens auf der Grundlage einer summarischen Prüfung bzw. Bewertung der Sach- und Rechtslage abzuschätzen und davon ausgehend (ggf. unter Bildung einer Kostenquote) die Kosten zu verteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2019 – 1 B 113/19 –, juris, Rn. 5. Nach diesem Maßstab ist es hier sachgerecht, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da ihre Beschwerde ersichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin die Erledigung des Rechtsschutzbegehrens in tatsächlicher Hinsicht durch den Abbruch des Beförderungsverfahrens herbeigeführt hat, kommt es in dieser Situation nicht an, zumal diese Entscheidung in rechtlicher Hinsicht geboten gewesen sein dürfte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, keine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen mit der Antragstellerin zu besetzen, zwar Rechtsfehler zu deren Lasten aufweise, es aber nicht möglich erscheine, dass diese für eine Beförderung ausgewählt werden könnte, wenn sie für den fraglichen Zeitraum neu beurteilt und auf dieser Grundlage eine erneute Auswahlentscheidung getroffen werde, ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz der erstinstanzlich festgestellten Fehlerhaftigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung nicht dargelegt, dass ein Anordnungsanspruch besteht, weil sie – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – bei Wiederholung des Auswahlverfahrens gegenüber den beiden Beigeladenen zum Zuge kommen könnte. Weder der Einwand der Antragstellerin, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1. ebenfalls rechtswidrig sei und neu erstellt werden müsse, noch ihre weitere Argumentation, das Verwaltungsgericht habe mit der Feststellung, dass im Falle einer Neubeurteilung allenfalls ein Gleichstand zwischen ihr und den Beigeladenen erreicht werden könne, seine Entscheidungskompetenz überschritten, hätten ihrer Beschwerde ohne das erledigende Ereignis zum Erfolg verholfen. Im Hinblick auf die behauptete Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1. legt das Beschwerdevorbringen – die Rechtswidrigkeit als solche zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt – bereits nicht dar, inwiefern sie bei einer Neubeurteilung ein besseres Gesamturteil erzielen könnte als der ihr gegenüber unstreitig um noch eine Besoldungsgruppe höherwertig eingesetzte Beigeladene zu 1. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die drei von sieben Einzelmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1. durch die Beurteiler gegenüber der Stellungnahme der Führungskraft angehoben wurden, ist dies nicht erkennbar. Das Argument, die im Verhältnis zur Antragstellerin (noch) höherwertige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. könnte den Ausschlag nur dann geben, wenn auch die Führungskraft sämtliche Einzelmerkmale mit „Sehr gut“ beurteilt hätte, überzeugt nicht. Insbesondere wird damit nicht die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck, Seite 9) begründet in Zweifel gezogen, dass die Führungskraft des Beigeladenen zu 1. bei ihrer Bewertung allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen des – mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewerteten – innegehabten Arbeitspostens abzustellen hatte, während die Beurteiler die Leistungen des Beamten gemessen an den – geringeren – Anforderungen seines Statusamtes (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) unter Berücksichtigung der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben zu beurteilen hatten. Mit Blick darauf, dass die dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenen zu 1. auf dasselbe Statusamt bezogen sind, ist im Ergebnis nicht ansatzweise erkennbar, dass die Antragstellerin bei einer Neubeurteilung in der Lage sein wird, den ihr gegenüber (noch) höherwertig eingesetzten Beigeladenen zu 1. im Gesamturteil bzw. bei einer inhaltlichen Ausschärfung der jeweiligen Einzelmerkmale zu überholen. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Möglichkeitsbetrachtung seine Entscheidungskompetenz überschritten habe, trifft ebenfalls nicht zu. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat sich das Verwaltungsgericht keineswegs auf eine maximal erreichbare Höchstnote festgelegt. Vielmehr hat es – wie auch der Senat zuvor – anhand der Sachlage festgestellt (vgl. Beschlussabdruck, Seite 7), es erscheine nicht möglich, dass die Antragstellerin, wenn eine neue Beurteilung erstellt und eine erneute Auswahlentscheidung getroffen werde, an den Beigeladenen vorbeiziehen und für eine Beförderung ausgewählt werden könnte. Eine solche Feststellung ist angesichts der vorliegenden Beurteilungen und Stellungnahmen der Führungskräfte sehr wohl möglich (und auch geboten), ohne in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn einzugreifen. Das Beschwerdevorbringen legt auch nicht fundiert dar, dass die Antragstellerin bei einer Neubeurteilung – was nach ihrem Vortrag auch für die beiden Beigeladenen gilt – besser zu bewerten wäre als diese. Für den Beigeladenen zu 1. wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. auf die überzeugenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung, denen das Beschwerdevorbringen nicht konkret entgegengetreten ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich keinem Kostenrisiko i. S. v. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 12. Mai 2023) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13_vz+Z BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 71.343,12 Euro (monatlich jeweils 5.623,31 Euro Grundgehalt zzgl. 321,95 Euro Zulage). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 (17.835,78 Euro) führt auf die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe, vgl. Anlage 2 zum GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.