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Beschluss

4 A 262/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.4A262.23.00
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Tenor

Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.1.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.1.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Gründe: Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache aus den von dem Beklagten dargelegten Gründen jedenfalls besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Beklagte hat bei angemessener Würdigung und sachgerechter Auslegung seines Vorbringens Gründe benannt und im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, die nach § 124 Abs. 2 VwGO zu einer Zulassung der Berufung führen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 25. Insoweit fordert das Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 bzw. Abs. 5 Satz 2 VwGO keine weiter vertiefte Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil als erfolgt. Das Berufungsgericht hat lediglich eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf das Vorliegen von Zulassungsgründen vorzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15, und vom 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 –, BVerfGK 15, 37 = juris, Rn. 38. Es hat dabei das angemessen gewürdigte Zulassungsvorbringen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen und ist insoweit nicht von der Prüfung nach Maßgabe des geltenden Rechts entbunden (jura novit curia). Vgl. ähnlich bereits OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2016 – 4 B 601/16 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Mit seinen Rügen, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass mit der Antragstellung nicht bestätigt worden sei, es handele sich nicht um ein verbundenes Unternehmen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Begriff „Verbundene Unternehmen“ handele es sich um eine rechtliche Bewertung und keine tatsächliche Angabe, sei nicht nachvollziehbar, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, der streitgegenständliche Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil er von mangelnder Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Bewilligungsbescheids ausgehe, und es bestehe – insoweit würden die Ermessenserwägungen vorsorglich ergänzt – ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der unionsrechtlich verbindlichen Obergrenzen des befristeten Beihilferahmens, zeigt der Beklagte rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auf, die sich in ihrem Zusammenwirken nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. In ihrem Antrag hat die Klägerin angegeben, sie habe bereits Soforthilfe des Bundes erhalten. Die Angabe, ob der Antragsteller der Kleinbeihilfenregelung 2020 unterliegt und bereits Beihilfen beantragt oder erhalten hat, ist mit einem roten Kreuz gekennzeichnet. Bei der Antragstellung hat die Klägerin u. a. erklärt, ihr sei bekannt, dass es sich bei der Angabe, ob es sich bei dem Antragsteller um eine verbundenes Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Abs. 5 der Vollzugshinweise handele, und wenn ja, für wie viele Unternehmen der Antrag gestellt werde, um eine subventionserhebliche Tatsache handele, sowie unter anderem versichert, dass durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe der beihilfenrechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werde. Es kommt in Betracht, dass diese Angaben nicht nur rechtliche Bewertungen, sondern zugleich Angaben über Tatsachen enthielten. Die Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die der Zuwendungsbewilligung erkennbar zugrunde lag, war auf der Grundlage der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19.3.2020 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1) ändernden Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 2215 final vom 3.4.2020 (Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 – Geänderter Befristeter Rahmen –, ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1) ergangen und sollte eine unionsrechtskonforme Beihilfengewährung sicherstellen. Nach Randnummer 22 Buchstabe c des Geänderten Befristeten Rahmens dürfen Unternehmen, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung), keine Beihilfen gewährt werden. Der Begriff des Unternehmens wird in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [Verordnung (EU) Nr. 651/2014] für „kleine und mittlere Unternehmen“ (= KMU) (dort Art. 2 Nr. 2) und „große Unternehmen“ (dort Art. 2 Nr. 24) unter Verweis auf Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung definiert. Für die in Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Gruppen von Beihilfen, zu denen die in Rede stehenden Beihilfen für KMU nach Nr. 1 Buchstabe b gehören, im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (Art. 2 Nr. 1) gilt die Verordnung einschließlich ihres Anhangs unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Art. 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 legt die Unternehmenskategorien für KMU wiederum anhand bestimmter Mitarbeiterzahlen und maximaler Jahresumsätze fest. Ob für deren Berechnung nur auf die Daten eines oder mehrerer Unternehmen abzustellen ist und wie die Berechnung gegebenenfalls im Einzelnen zu erfolgen hat, richtet sich gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 3 des vorbezeichneten Anhangs danach, ob es sich um ein „eigenständiges Unternehmen“, ein „Partnerunternehmen“ oder ein „Verbundenes Unternehmen“ im Sinne der Legaldefinitionen in Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs handelt. Nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs sind „Verbundene Unternehmen“ Unternehmen, „die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Als ‚benachbarter Markt‘ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.“ Nach dem Zuwendungsbescheid waren Grundlage der Zuwendung die Richtlinien des Landes zur Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen („Überbrückungshilfe-NRW 2020“), in denen unter Ziffer 1 Abs. 2 Buchstabe b ausgeführt war, dass die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung nach Maßgabe der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 erfolgte. Das Verfahren kann mit Blick auf den nach unmittelbar geltendem Unionsrecht in diesem Verfahren zentralen Begriff des verbundenen Unternehmens dem Senat Anlass geben, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierigen Maßstäbe für die Subventionsgewährung und deren Rücknahme in Bezug auf verbundene Unternehmen unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie der erfolgten Antragsangaben zu hierauf bezogenen Tatsachen und rechtlichen Bewertungen zu klären. Hierauf kann es entscheidungserheblich ankommen, weil eine rechtswidrige Subventionsgewährung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei unrichtiger Anwendung bestehender Rechtssätze vorliegt, was hier in Betracht kommt, während allein ein etwaiger Verstoß gegen verwaltungsinterne Richtlinien eine Subventionsvergabe nicht (einmal) rechtswidrig machte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2003 – 3 C 25.02 –, juris, Rn. 14.