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Beschluss

7 B 661/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0808.7B661.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2471/23 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.4.2023 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid vom 6.4.2023 über die Festsetzung eines Zwangsgelds von 4.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 6.000,00 Euro sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 20.4.2017 seit mehr als sechs Jahren verpflichtet, die Lagerplätze in Form von Wechselbrücken entlang des Privatwegs Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 000 zu beseitigen. Mit der Verfügung vom 9.5.2022 habe die Antragsgegnerin eine neue Frist zur Beseitigung der Wechselbrücken bis zum 1.6.2022 gesetzt. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotodokumentation vom 30.3.2023 nicht nachgekommen. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Er macht ohne Erfolg geltend, die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 20.4.2017 sei nicht hinreichend bestimmt, es gebe keine „Lagerplätze in Form von Wechselbrücken“, die Verfügung konkretisiere nicht, welche Wechselbrücken er beseitigen solle. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in Ziffer 2. der bestandskräftigen Verfügung vom 20.4.2017 die „vollständige Beseitigung der entlang des Privatwegs (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 000) errichteten Lagerplätze in Form von Wechselbrücken “ aufgegeben. Daraus folgt aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers, dass der Antragsteller alle entlang des näher bezeichneten Flurstücks befindlichen Wechselbehälter zu beseitigen hatte und dass diese Verpflichtung sowohl aufgeständerte Wechselbrücken als auch Wechselbehälter auf fahrbaren LKW-Lafetten umfasste. Ebenso wenig greift der Einwand durch, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder aus Mai 2022 (Beiakte Heft 1a im Verfahren 7 B 660/23, Blätter 97-100) zeigten nicht den Zustand, der auf den Lichtbildern aus dem Jahr 2017 (Beiakte Heft 1a im Verfahren 7 B 660/23, Blätter 5-10) erkennbar sei, es handele sich nicht um die Wechselbrücken und LKW-Lafetten, die Gegenstand der Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2017 seien sollten. Die Ordnungsverfügung vom 20.4.2017 umfasst unter Berücksichtigung auch ihrer Begründung nicht nur die Beseitigung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wechselbehälter, sondern auch deren späteren Austausch. Auch das Argument des Antragstellers, die Wechselbrücken seien keine baulichen Anlagen, sondern nur temporär abgestellte mobile und bewegliche Fahrzeugaufbauten, verfängt nicht. Damit wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 20.4.2017; auf die Rechtmäßigkeit dieser Grundverfügung kommt es für die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds indes nicht an. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden, sie müssen unmittelbar gegen die Grundverfügung geltend gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - 5 A 2152/10 -, juris, Rn. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.