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Beschluss

4 A 450/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.4A450.23.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.2.2023 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.2.2023 wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das Schreiben des Klägers vom 28.2.2023, in dem dieser Prozesskostenhilfe unter anderem für eine Beschwerde und weitere Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.2.2023 beantragt hat, soweit er eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts begehrt, ausweislich der darin benannten Gründe und der nachfolgenden Schreiben vom 21.3.2023 und vom 4.4.2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebende Beschwerde. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 13.2.2023 ohne Kostenentscheidung von Amts wegen entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, weil die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten sei. Der Kläger verfolge mit der Klage ausschließlich sachfremde Zwecke. Die Kammer mache sich die Feststellungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 6.10.2022 – 15 A 760/20 – zu Eigen. Das Vorgehen des Klägers diene alleine dazu, im Rahmen eines „Rachefeldzuges“ die Justiz und Justizverwaltung durch die Verursachung unnötiger, zusätzlicher Arbeit zu belästigen. Nachdem das Verfahren zunächst als Klageverfahren angelegt und behandelt worden sei, gebiete die Einzelfallbeurteilung der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Gerichts, gegen diesen Beschluss die Beschwerdemöglichkeit (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) zu eröffnen. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO sei insoweit nicht entsprechend anzuwenden, weil es an einer ausdrücklichen verfahrensbeendenden Erklärung fehle. Der Senat hat das ihm zur Entscheidung vorgelegte Rechtsmittel zunächst dem Verwaltungsgericht mit der Bitte um Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgesandt und dabei darauf hingewiesen, das geltende Prozessrecht biete keine Grundlage dafür, gegen die Einstellung des Verfahrens „entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO“ sei die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eröffnet. Es dürfte daher in Betracht kommen, die „Beschwerde“ des Klägers als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu verstehen. Eine nach § 146 Abs. 1 VwGO beschwerdefähige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über die Einstellung eines dort anhängigen Hauptsacheverfahrens sehe die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Ein Beschluss, durch den ein solches Verfahren eingestellt werde, habe nach geltendem Prozessrecht keine die Verfahrensbeteiligten bindende Feststellungswirkung. Auch verfahrenseinstellenden Beschlüssen nach § 161 Abs. 2 VwGO oder § 92 Abs. 3 VwGO, an denen sich das Verwaltungsgericht orientiert habe, komme keine bindende, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Die Verfahrensbeendigung trete kraft Gesetzes ein; eines Einstellungsbeschlusses bedürfe es nicht. Wenn nachträglich streitig werde, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen vorgelegen hätten oder die Klage zurückgenommen worden sei, sei über die Erledigung bzw. die Klagerücknahme auf entsprechenden Antrag, das Verfahren fortzusetzen, durch Urteil zu entscheiden, nicht durch anfechtbaren Beschluss. Wenn aber schon im Falle freiwilliger Erledigungserklärung bei nachträglichem Streit darüber durch Urteil entschieden werden müsse mit der Folge der dann gegebenen Rechtszüge, sei dies umso mehr erforderlich, wenn es sich um eine Einstellung des Verfahrens gegen oder ohne den Willen des Klägers handele (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.1984 – 9 CB 48.84 –, juris, Rn. 3 ff.). Es dürfte nach den höchstrichterlich und verfassungsrechtlich geklärten Maßstäben ungeachtet des ergangenen Einstellungsbeschlusses zunächst Sache des Verwaltungsgerichts sein, zu beurteilen, ob die Klage als eindeutig missbräuchlich angesehen werden könne und nicht mehr zu bescheiden sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 u. a. –, juris, Rn. 5-8). Bezogen auf subjektive Ansprüche auf Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes hat der Senat ergänzend auf den Senatsbeschluss vom 23.1.2023 – 4 A 1439/22 –, juris, Rn. 10 ff., 12 f., m. w. N., Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass das OVG NRW, soweit es um den bloßen Informationszugang gehen sollte, für das irreversible Landesrecht zudem schon vor dem 6.10.2022 ständig entschieden habe, dass die Rechtsprechung gemäß § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht unter das Informationsfreiheitsgesetz NRW falle, soweit nicht Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2018 – 15 E 644/18 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N.). Daraufhin hat das Verwaltungsgericht dem Kläger mitgeteilt, seine Eingabe werde durch das Gericht nicht mehr formal beschieden, weil diese rückwirkend als nicht wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten sei. Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG umfasse nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die ausschließlich missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht würden. Dies sei hier der Fall. Nachdem das Oberverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.2.2023 für unstatthaft gehalten habe, sei dieser rechtskräftig geworden und bindend. Die Kammer habe die Eingabe als eindeutig missbräuchlich bzw. offensichtlich schlicht wiederholenden, den Streit lediglich verlängernden Antrag derselben Sache im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 – behandelt. Die Gesamtwürdigung rechtfertige auch in ergänzender Würdigung keine Entscheidung über die als rechtsmissbräuchlich erkannte Eingabe durch Urteil. Das Rechtsmittel könne vor diesem Hintergrund auch nicht als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verstanden werden, weil es an einem rechtswirksamen Verfahren fehle, das fortgesetzt werden könne. Hierauf wandte sich der Kläger mit der Bitte um Entscheidung an den Senat, weil sich das Verwaltungsgericht weigere, durch Urteil über sein Begehren zu entscheiden. Auch das Oberverwaltungsgericht könne nicht, wenn ihm etwas nicht passe, „direkt auf Rechtsmissbrauch gehen wollen“. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.2.2023 nicht statthaft wäre. Der hier zu beurteilende gegen den Willen des Klägers ergangene Einstellungsbeschluss entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift klargestellt, dass der Einstellungsbeschluss auch dann nicht anfechtbar ist, wenn Streit über die Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung besteht. Vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 28; zur hiervon abweichenden durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO überholten früheren Rechtsprechung siehe noch OVG NRW, Beschluss vom 7.11.1996 – 19 A 5125/96 –, OVGE 46, 84 = juris, Rn. 9 f. Dass es hier an einer ausdrücklichen verfahrensbeendenden Erklärung fehlt, rechtfertigt es nicht, selektiv nur § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dessen Voraussetzungen zweifelsfrei nicht vorliegen, entsprechend anzuwenden, den hierauf unmittelbar bezogenen Satz 2 hingegen nicht. Die erforderliche Einzelfallbeurteilung der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Gerichts obliegt unmittelbar dem Verwaltungsgericht und rechtfertigt es gleichfalls nicht, ein prozessrechtlich nicht gegebenes Rechtsmittel zu eröffnen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert an der fehlenden Anfechtbarkeit nichts, weil eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung allenfalls zu einer verlängerten Frist für die Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels führen, ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel aber nicht eröffnen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.2022 ‒ 6 B 6.22 ‒, juris, Rn. 13 f., m. w. N., und vom 22.12.2017 – 2 B 24.17 –, juris, Rn. 36; BFH, Beschluss vom 30.7.1997 – 1 B 18/97 –, Rn. 5. Zudem hat der in Rede stehende Beschluss ebenso wie Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme keine bindende, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.8.1998 – 4 B 75.98 –, juris, Rn. 3, und vom 23.8.1984 – 9 CB 48.84 –, juris, Rn. 4 f. Es ist dem Oberverwaltungsgericht wegen anderweitiger Bestimmung auch nicht ausnahmsweise gestattet, die beabsichtigte Beschwerde trotz der in dem entsprechend angewandten § 92 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses gemäß § 146 Abs. 1 VwGO als statthaft anzusehen. Eine solche Beschwerde hätte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit allenfalls dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden können, wenn zwischen den Beteiligten umstritten gewesen wäre, ob ein zunächst anhängiges Verfahren durch Klagerücknahme oder anderweitig kraft Gesetzes beendet ist, und wenn das Verwaltungsgericht hierüber nicht – wie in einem solchen Fall erforderlich – durch Urteil entschieden hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.8.1984 – 9 CB 48.84 –, juris, Rn. 3, und vom 21.4.1977 – 3 C 32.76 –, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 12.5.2021 – 2 OB 88/21 –, juris, Rn. 8, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7.11.1996 – 19 A 5125/96 –, OVGE 46, 84 = juris, Rn. 16 f. So liegt der Fall hier aber nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe des Klägers vom 22.8.2022 schon nicht als wirksam erhobene und nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage angesehen, mithin nach seiner Rechtsauffassung mit seiner Entscheidung ausschließlich den Anschein eines Verfahrens beseitigt. Bei der vom Senat veranlassten nochmaligen Befassung ist es zwar fehlerhaft von einer Bindung an den eigenen, tatsächlich nur deklaratorisch wirkenden, Einstellungsbeschluss nach Nichtabhilfe ausgegangen. Es hat aber zugleich ausdrücklich klargestellt, dass es die Anträge des Klägers als eindeutig missbräuchlich im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 – behandelt habe, wonach eine sachliche Bescheidung derartiger Anträge ausnahmsweise nicht erforderlich sei. Wenn ein Verwaltungsgericht sich in Extremfällen unter den engen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellt hat, dazu entschließt, ein Rechtsschutzbegehren wegen eindeutiger Missbräuchlichkeit nicht mehr zu bescheiden, so ist diese Entscheidung – sei es durch unanfechtbaren Beschluss, sei es in Gestalt einer formlosen Mitteilung – mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar. Es ist gerade der erkennbare Sinn dieser Verfassungsrechtsprechung, wonach Gerichte im Grundsatz zwar auch über unzulässige Anträge ausdrücklich zu befinden haben, aber nicht verpflichtet sind, eindeutig missbräuchliche Anträge zu bescheiden, dass Gerichte durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht in der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden sollen, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, juris, Rn. 5, 7 f. Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht berechtigt war, ein als nicht wirksam begonnen gewertetes Klageverfahren in Orientierung an von ihm für einschlägig gehaltener obergerichtlicher Rechtsprechung durch Beschluss einzustellen. Auch im Fall eines nach seiner Rechtsauffassung zulässigen bloßen Nichtbescheidens des als eindeutig missbräuchlich gewerteten Begehrens hätte dem Kläger selbst unter Berücksichtigung des „Meistbegünstigungsgrundsatzes“ kein ordentliches Rechtsmittel zugestanden. Selbst wenn das Verwaltungsgericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung getroffen hätte, stünde den Beteiligten nämlich nur ein Wahlrecht zu, ob sie das eigentlich zulässige oder das der ergangenen Entscheidung entsprechende Rechtsmittel einlegen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5.9.1991 ‒ 3 C 26.89 ‒, BVerwGE 89, 27 = juris, Rn. 19, sowie Beschlüsse vom 2.9.1997 ‒ 3 C 32.97 ‒, juris, Rn. 5, und vom 8.9.2022 ‒ 6 B 6.22 ‒, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N. Eine derartige Wahl besteht vorliegend jedoch gerade nicht, weil weder gegen einen Einstellungsbeschluss entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO noch gegen ein bloßes Nichtentscheiden ein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen ist. Eine (Sach-)Entscheidung, die statthafter Gegenstand eines Antrags auf Zulassung der Berufung hätte sein können, hat das Verwaltungsgericht – auch in Beschlussform – nicht getroffen, sondern selbst nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich verweigert. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 7.11.1996 – 19 A 5125/96 –, OVGE 46, 84 = juris, Rn. 18 ff. Vor diesem Hintergrund geht ein möglicher Fehler des Verwaltungsgerichts in der Entscheidungsform ebenso wenig zu Lasten des Klägers wie die unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.