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Beschluss

1 A 524/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0727.1A524.22A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3, und vom 22. August 2019– 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht nicht benannten, aber möglicherweise zugrunde gelegten Erkenntnismittel zu ergründen, auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5 f., und vom 22. August 2019 – 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigt die von dem Kläger allein für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob nicht das Bestehen der Möglichkeit einer Infektion mit dem SARS-COV-II-Virus in Mali dies grundsätzlich zu einem zielstaatbezogenen Abschiebehindernis führt“, nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er dem Risiko der Ansteckung mit dem Virus auch mit schwerem Verlauf ausgesetzt sei, selbst wenn er nicht zu der Risikogruppe zähle. Für den Fall einer Ansteckung und eines schweren Verlaufs wäre er im Heimatland jedoch ungeschützt, da Mali nicht die Möglichkeiten biete, schwere Erkrankungen in angemessener Weise medizinisch zu versorgen. Ferner sei ihm auch der Schutz vor einer Ansteckung in Mali kaum möglich, da die hierzu notwendigen Maßnahmen (Mund-Nasen-Schutz, Einhaltung von Abstandsregelungen) nicht durchgeführt werden könnten. Hinzu komme, dass die – vom Verwaltungsgericht zitierte – Einschätzung des Robert-Koch-Instituts sich im Wesentlichen auf die in Deutschland lebende Bevölkerung beziehe und erfahrungsgemäß auf afrikanische Ländern nicht übertragen werden könne. In seinem Heimatland seien schwere Krankheitsverläufe auch bei jungen, gesunden Männern durchaus typisch. Dieses pauschale Vorbringen setzt der gerügten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach der eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen schweren Verlauf bei einer potentiellen Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus bei dem Kläger nicht bestehe (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 11 f. und 16 ff.), keine Quellen oder Erkenntnismittel entgegen, die die Behauptung des Klägers stützen oder die näher begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten. Dies gilt – ungeachtet der fehlenden Belege für die abweichenden tatsächlichen Annahmen der Gegebenheiten in Mali – schon deshalb, weil die Zulassungsbegründung lediglich die Möglichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs, der der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt sei, in den Blick nimmt, wohingegen das Verwaltungsgericht – ohne dass dieser Maßstab durch den Kläger als fehlerhaft gerügt würde – eine hohe Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt und verneint hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).