Leitsatz: Für die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt allein auf das faktische Bewohnen der Räumlichkeiten, nicht aber auf die Frage des Unterhaltens einer Wohnung an. Die Angabe der Anschrift des Prozessbevollmächtigten als „Korrespondenzanschrift" vermag die Angabe der Wohnungsanschrift des Antragstellers selbst nicht zu ersetzen (wie BVerwG, Urteil vom 3. August 2020 – 1 A 7.19 –, juris Rn. 18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der Antragsteller weiterhin keine ladungsfähige Anschrift benannt hat, weil Gegenstand des Verfahrens gerade die Frage ist, ob das erstinstanzliche Gericht zu Recht von einem Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgegangen ist. Vgl. (betreffend das Berufungsverfahren): OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 1993 – 8 A 1447/90 –, NVwZ-RR 1994, 124, 125; Hamb. OVG, Urteil vom 14. Februar 2006 – 3 Bf 245/02 –, juris Rn. 29; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 82 Rn. 13. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den wörtlich gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen, hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, gegen den Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten und ihn in die Türkei abzuschieben, als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antrag fehle es an der Mindestvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu der Bezeichnung des Klägers bzw. Antragstellers gehöre neben der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift und ihrer eventuellen Änderung (§ 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO). Die Pflicht zur Nennung einer Wohnungsanschrift entfalle erst dann, wenn ihre Erfüllung im Angesicht der verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgebot unmöglich oder unzumutbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift in W. tatsächlich zu erreichen sei. Von dort sei er bereits am 31. Oktober 2014 nach unbekannt abgemeldet worden. Im Verwaltungsvorgang fänden sich verschiedene Adressen in L.; bei diesen sei aber nicht ersichtlich, welche die aktuelle ladungsfähige Anschrift darstelle, zumal der Antragsteller nunmehr wieder die alte Adresse in W. angegeben habe. Auf die gerichtliche Aufforderung zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift sei keine Reaktion erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der aktuellen Anschrift unmöglich oder unzumutbar wäre, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Begründung zieht das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 eingegangene Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 30. Mai 2023 nicht in Zweifel. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sehr wohl ein Rechtsschutzbedürfnis, geht dies schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht dem Antragsteller ein solches in seinem Beschluss vom 25. Mai 2023 nicht abgesprochen hat. Vielmehr hat es diese Frage gar nicht thematisiert. Der weitere Vortrag des Antragstellers, er verfüge weder über einen Aufenthaltsstatus noch eine Anmeldung, geschweige denn über finanzielle Mittel, um eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zu unterhalten, ihm sei auch keine Unterkunft zugewiesen worden und überdies verhindere seine „rechtlose[…] Stellung“ die Unterhaltung einer Wohnung, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, aus dem Verwaltungsvorgang ergäben sich verschiedeneAdressen in L1. , bei denen aber nicht ersichtlich sei, ob und wenn ja, welche die aktuelle ladungsfähige Anschrift darstelle, nicht auseinander. Zudem kommt es für die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift allein auf das faktische Bewohnen der Räumlichkeiten, nicht aber auf die Frage des Unterhaltens einer Wohnung im Sinne z. B. des Abschlusses eines Mietvertrages einschließlich finanzieller Verpflichtungen an. Vgl. hierzu etwa auch: FG Rh.-Pf., Urteil vom 29. Oktober 1998 – 4 K 1440/97 –, juris Rn. 13. Der Einwand des Antragstellers, er sei über seinen Verfahrensbevollmächtigten jederzeit zu erreichen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anschrift des Prozessbevollmächtigten als „Korrespondenzanschrift" die Angabe der Wohnungsanschrift des Antragstellers selbst nicht zu ersetzen vermag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2020 – 1 A7.19 –, juris Rn. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).