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Beschluss

12 A 1018/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0725.12A1018.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Wenn die angefochtene Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, gelten die vorbezeichneten Anforderungen für jede dieser Erwägungen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zulassungsbegründung gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pauschale für die erzieherische Leistung in Höhe von 300,00 Euro (anstelle einer Spitzabrechnung) sowie auf Übernahme der Fahrtkosten für die ersten zwölf Fahrten scheide aus, weil es an der erforderlichen Gewährung einer Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder bei einer geeigneten Pflegeperson nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII fehle. In bestimmten Konstellationen könne zwar neben einer (fortbestehenden) Vollzeitpflege auch eine Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII gewährt werden, wenn der Bedarf des Pflegekindes im Einzelfall diese zusätzliche Unterbringung erfordere. Im Falle der Hilfeempfängerin sei jedoch für eine Kombination der Hilfe nach § 34 SGB VIII mit einer (weiter zu gewährenden) Hilfe nach § 33 Satz 2 SGB VIII in der Familie der Klägerin kein Raum gewesen. Die Hilfe nach § 34 SGB VIII in Form einer stationären Unterbringung an 365 Tagen im Jahr sei die einzige geeignete Hilfe für die Hilfeempfängerin gewesen. Diese Hilfe sei notwendig geworden, weil die bisher gewährte Hilfe nach § 33 Satz 2 SGB VIII gescheitert gewesen sei. Die Klägerin sei als Erbringerin der Leistung nach § 33 Satz 2 SGB VIII nicht mehr geeignet gewesen. Sie und ihre Familie seien nicht mehr in der Lage gewesen, die Hilfeempfängerin in Vollzeitpflege zu versorgen. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, das Verwaltungsgericht verkenne mit dieser Darstellung "in eklatanter Weise den erzieherischen Bedarf eines Kinds bzw. einer Jugendlichen mit besonderen Belastungen". Die "Formulierungen, dass die Vollzeitpflege 'gescheitert' sei und die Klägerin zur Erbringung der Leistung nach § 33 S. 2 SGB VIII 'nicht mehr geeignet'", verkennten "nicht nur die pädagogischen Tatsachen", sondern diffamierten "ohne Not den Einsatz der Klägerin als Pflegeperson". Im Übrigen stehe diese "Feststellung in diametralem Widerspruch zur vom Gericht vorgenommenen Darstellung des Sachverhalts". Dort werde "ein Bindungsbedürfnis der Jugendlichen an seine Pflegefamilie dargestellt und zugleich der Hilfeerfolg dokumentiert." Der "fortgesetzte Bindungswunsch der Jugendlichen" stelle "zugleich einen erzieherischen Bedarf dar". Im Hilfeplan werde bereits der Weg gewiesen, dass er "durch das Aufrechterhalten der Bindung zwischen sozialer Pflegefamilie und Leistungsempfängerin" gedeckt werden könne. Dieses Vorbringen führt schon deshalb nicht auf Richtigkeitszweifel, weil es an den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbeigeht, die Klägerin habe selbst in ihrem Antrag vom 7. Dezember 2016 auf Unterbringung der Hilfeempfängerin außerhalb ihres sozialen Umfelds erklärt, dass die Pflegefamilie "'ihren Schutz nicht gewährleisten'" könne. In ihrem Antrag auf Entlassung aus dem Amt der Vormundin von September 2016 schreibe sie, dass sich das mütterliche Pflegeverhältnis zur Zeit auflöse. In der Falldarstellung der Beklagten D. vom 26. Januar 2017 sei aufgeführt, dass die Pflegefamilie D. Auffälligkeiten nicht mehr begegnen könne. Das Pflegeverhältnis könne nicht mehr aufrechterhalten werden, ohne das Kindeswohl oder der anderen in der Familie lebenden Kinder zu gefährden. Die Pflegeeltern könnten den benötigten Betreuungsrahmen nicht dauerhaft bieten, ohne die anderen Kinder und ihre Bedürfnisse zu vernachlässigen. Die Rückkehr der Hilfeempfängerin in die Pflegefamilie sei von Beginn an ausgeschlossen (vgl. Hilfeplan vom 20. März 2017) gewesen, Besuchskontakte sollten zunächst ausschließlich in Werne, dem Ort der Unterbringung der Hilfeempfängerin, stattfinden. Die Aufgabe der Erziehung und Betreuung sei daher mit dem Einzug in die Jugendhilfeeinrichtung von der Klägerin allein auf diese übergegangen. Eine Fehlerhaftigkeit dieser - bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht als diffamierend zu verstehenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dargelegt. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit von Besuchskontakten zwischen der Hilfeempfängerin und ihrer ehemaligen Pflegefamilie und die hieraus resultierenden Unkosten für den Sachaufwand sowie für Pflege und Erziehung berücksichtigt und ausgeführt, die Leistung der Klägerin sei in dieser Zeit mit der Leistung einer Pflegemutter vergleichbar. Sie übernehme in Absprache mit der Jugendhilfeeinrichtung Pflege- und Erziehungsmaßnahmen, ohne selbst Elternhaus zu sein. Insofern sei der durch die Beklagte (in Orientierung an die Empfehlungen nach § 39 Abs. 5 SGB VIII) ermittelte Tagessatz in Höhe von 52,00 Euro zum Ausgleich dieser Unkosten nicht zu beanstanden und entspreche im Übrigen der im E. -Gutachten dargestellten Spitzabrechnung. Auch dem setzt die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nichts Substantielles entgegen. Die Klägerin wendet sich mit ihrem weiteren Zulassungsvorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie erbringe als ehemalige Pflegemutter als Umgangsberechtigte nach § 1685 Abs. 2 BGB in der Zeit, in der sie die Hilfeempfängerin zu sich nach Hause hole bzw. mit ihr Ausflüge unternehme, zwar auch Erziehungs- und Betreuungsleistungen. Diese nehme sie jedoch in Absprache und nach Maßgabe der Vorgaben der Einrichtung als soziale Familie der Hilfeempfängerin und nicht im Rahmen einer eigenständigen Hilfeleistung nach § 33 Satz 2 SGB VIII wahr. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht bewerte damit die Bedarfsdeckung der Hilfeempfängerin als einen Vorgang, der per se außerhalb einer sozialrechtlichen Bewertung läge. Die Ausführungen würden "ohne jeden Beleg vorgenommen" und verkehrten "auch die rechtliche Situation", denn die Klägerin bestimme "im Zweifel als Vormund der Leistungsempfängerin gegenüber der Einrichtung über die Grundsätze der Erziehung". Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts erneut nur verkürzt wiedergibt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, anders als im Falle einer Internatsunterbringung, bei der die Kinder und Jugendlichen regelmäßig Wochenenden und Ferien außerhalb der Einrichtung bei ihrer (sozialen) Familie verbrächten, wäre für die Hilfeempfängerin aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeiten eine stationäre Unterbringung an 365 Tagen im Jahr notwendig worden. Die auch in den Hilfeplänen vorgesehene Rolle der Klägerin als ehemalige Pflegemutter sei der Rolle einer leiblichen Mutter nachempfunden und entspreche nicht einer eigenständigen Hilfeleistung im Sinne von § 33 Satz 2 SGB VIII. Dass auch die Klägerin nicht von einer möglichen Weitergewährung der Hilfe nach § 33 SGB VIII ausgehe, zeige ihre ausdrückliche Erklärung unter dem 26. Januar 2017. Danach nehme sie die angebotene Hilfe nach § 34 SGB VIII in Form einer integrativen Wohngruppe ab dem 7. Februar 2017 in Anspruch. Zudem habe sich die Klägerin auch nicht gegen den Bescheid vom 15. Februar 2017 über die Einstellung der Hilfe nach § 33 Satz 2 SGB VIII zum 8. Februar 2017 gewehrt. Der Einwand der Klägerin, die von dem Verwaltungsgericht insofern "als gegenteiliges Indiz" zu Grunde gelegte mangelnde Einlegung eines Widerspruchs sei "lebensfremd", denn sie verfüge "nicht über eine spezifische rechtliche Kompetenz, mit der sie ihr Anliegen in fachterminologisch korrekte Worte fassen" könne, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin selbst einräumt, dass sie aus diesem Grund "Rechtsberatung nachgesucht" habe. Mit ihrem Hinweis, sie bestimme als Vormund der Hilfeempfängerin gegenüber der Einrichtung "über die Grundsätze der Erziehung", stellt sie die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts - das Fehlen einer neben der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII gewährten weiteren Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII - ebenso wenig in Frage. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen verfängt auch das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht, das Verständnis des Verwaltungsgerichts, dass die "Rolle der Klägerin als ehemalige Pflegemutter der Rolle einer 'leiblichen Mutter' nachempfunden sei und nicht einer eigenständigen Hilfeleistung im Sinne von § 33 S. 2 SGB VIII" entspreche, stelle "die gesamte Pflegekinderhilfe vor ein großes Rätsel". Soweit sie meint, tatsächlich sei es "genau die Aufgabe einer Pflegefamilie die Rolle der leiblichen Familie nachzuempfinden und dem Kind das zu geben, was es üblicherweise von seiner leiblichen Familie im besten Fall an Bindung, Betreuung und Erziehung erhalten" solle, übersieht sie erneut, dass die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (bestandskräftig) mit Bescheid vom 15. Februar 2017 zum 8. Februar 2017 eingestellt worden ist. Die Klägerin macht mit ihrer Zulassungsbegründung weiter geltend, das Verwaltungsgericht meine grundsätzlich, "dass eine Kombination verschiedener Hilfearten nur dann denkbar sei, wenn der Gesamtumfang der verschiedenen Hilfeleistungen 365 Tage im Jahr nicht übersteigt". Dies sei "mit pädagogischen Erwägungen und insbesondere der Intention des Gesetzgebers mit seiner Klarstellung in § 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII (BT-Drucksache 19/26107, S. 82) nicht vereinbar". In der Gesetzesbegründung heiße es, dass für die Praxis Lösungen bedarfsgerecht seien, die eine Flexibilität im Hinblick auf die Kombination unterschiedlicher Hilfearten erlaubten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts schließe genau diese Flexibilität aber aus. Das Vorbringen zeigt bereits deshalb keine Richtigkeitszweifel auf, weil sich die behauptete "Auffassung" des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des Urteils nicht nachvollziehen lässt. Vielmehr hat auch das Verwaltungsgericht angenommen, dass in bestimmten Konstellationen neben einer (fortbestehenden) Vollzeitpflege auch eine Maßnahme nach §§ 27, 34 SGB VIII gewährt werden könne, wenn der Bedarf des Pflegekindes im Einzelfall diese zusätzliche Unterbringung erfordere. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es im Fall der Klägerin indes verneint, weil die Hilfe nach § 34 SGB VIII in Form einer stationären Unterbringung an 365 Tagen im Jahr die einzige geeignete Hilfe für die Hilfeempfängerin gewesen und deshalb die Hilfe nach § 33 Satz 2 SGB VIII eingestellt worden sei. Dass und inwiefern trotz Beendigung des Pflegeverhältnisses Raum für eine parallele Unterbringung in Vollzeitpflege gegeben sein soll, legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Übrigen nicht dar. Der bloße Hinweis, werde - wie vorliegend - eine Jugendliche in einem stationären Setting aufgenommen, die bis dahin Zeit ihres Lebens in einer Pflegefamilie aufgewachsen und dort intensive familiäre Bindungen eingegangen sei, könne der weitere erzieherische Einsatz der Pflegefamilie für eine Minderjährige nicht ohne ausdrückliche Absprache zugunsten des Kostenträgers als "privates Engagement" verstanden werden, reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Ebenso wenig genügt es, dass "in der Hilfeplanung die Bedeutung der Aufrechterhaltung der familiären Bindung in exponierter Weise herausgestellt wird." Aus der von der Klägerin zitierten Anmerkung (vgl. JAmt 2021, 172) zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 26. Mai 2020 - 15 A 289/18 -), wonach "dann, wenn das Jugendamt zu der Einschätzung komme, dass die Voraussetzungen für eine parallele Gewährung von Vollzeitpflege und stationärer Unterbringung nicht vorliegen, der Pflegefamilie gleichwohl für die Zeiten, in denen sich das Kind bei ihnen aufhalte, Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 SGB VIII zu zahlen sei", ergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich ausgeführt, dass aufgrund der umfassenden Reichweite des § 39 SGB VIII die konkrete Einordnung der Wochenend- und Ferienbesuche bei den (dann) ehemaligen Pflegeeltern als Teil der Hilfe nach § 34 SGB VIII oder als eigene Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII letztlich zu dem Ergebnis führe, dass die Kosten für die Besuchskontakte zu übernehmen seien. Dass dem aufgrund der von der Beklagten (als Annexleistung zu der gewährten Leistung nach § 34 SGB VIII) gewährten Kostenübernahme hinsichtlich der stattgefundenen Besuchskontakte mit dem ermittelten Tagessatz in Höhe von 52,00 Euro nicht hinreichend Rechnung getragen wird, legt die Klägerin mit ihrem Antragsvorbringen nicht dar. 2. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil die Klägerin eine konkrete klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage weder ausdrücklich noch mit hinreichender Eindeutigkeit sinngemäß formuliert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).