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Beschluss

19 B 737/23, 19 E 499/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0724.19B737.23.19E499.00
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Leitsätze

Mit § 1 Abs. 1a Satz 1 APO-S I hat der Verordnungsgeber die Einhaltung der Anmeldefrist sowie die Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform zu Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Schulaufnahmeantrags für die Aufnahme in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule erhoben.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag 19 B 737/23 wird abgelehnt.

Die Beschwerde 19 E 499/23 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens 19 E 499/23. Das Verfahren betreffend den Prozesskostenhilfeantrag 19 B 737/23 ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit § 1 Abs. 1a Satz 1 APO-S I hat der Verordnungsgeber die Einhaltung der Anmeldefrist sowie die Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform zu Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Schulaufnahmeantrags für die Aufnahme in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule erhoben. Der Prozesskostenhilfeantrag 19 B 737/23 wird abgelehnt. Die Beschwerde 19 E 499/23 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens 19 E 499/23. Das Verfahren betreffend den Prozesskostenhilfeantrag 19 B 737/23 ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat versteht die „Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln“ vom 28. Juni 2023, soweit sie sich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Nr. 3 des Beschlusses richtet, nach § 88 VwGO trotz der darin gewählten Formulierung „lege ich hiermit Beschwerde ein“ zugunsten des Antragstellers als einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Eilbeschwerde, die ein nach § 67 VwGO vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe noch stellen soll. Denn der Antragsteller hat sich in seiner Beschwerdeschrift darauf berufen, sich keinen Anwalt leisten zu können. Der Prozesskostenhilfeantrag 19 B 737/23 für eine noch einzulegende Eilbeschwerde ist unbegründet. Eine solche Beschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus demselben Grund ist auch die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 499/23 unbegründet und hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners als Schulaufsicht, seiner Tochter K. P. ab dem Schuljahr 2023/2024 einen Schulplatz in der Klasse 5 des B. -Gymnasiums, hilfsweise des E. -Gymnasiums in C. „bereit zu stellen“, hilfsweise auf Befreiung von der Schulpflicht bis zum Freiwerden eines Platzes an diesen Gymnasien zu Recht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Aufnahmekapazität für eine Aufnahme in die Klasse 5 eines dieser beiden Gymnasien sei erschöpft. Seine Tochter habe nicht an den zwischenzeitlich abgeschlossenen Anmelde- und Aufnahmeverfahren an diesen Schulen teilgenommen, da der Antragsteller im Februar 2023 ohne Grundschulzeugnis, -empfehlung und Anmeldeschein mit den Schulen „Kontakt aufgenommen“ und den Hinweis gegeben habe, an einer Vorlage dieser Unterlagen wegen Heimbeschulung in den Klassen 2 bis 4 gehindert zu sein. Der Tochter sei der Schulweg zum Städtischen O. Gymnasium zumutbar, das als einziges Gymnasium in C. noch über freie Kapazitäten verfüge. Auch mit seiner Beschwerdebegründung verhilft der Antragsteller seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung zu keiner hinreichenden Erfolgsaussicht. 1. Unzutreffend ist zunächst seine Rechtsauffassung, er habe sich an den beiden genannten Gymnasien „rechtzeitig um einen Schulplatz beworben“. Seine beiden Schulaufnahmeanträge für seine Tochter, die er unter dem 10. und 15. Februar 2023 an diese beiden Gymnasien gerichtet hat, sind nach § 1 Abs. 1a Satz 1 APO-S I unzulässig. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Anmeldung spätestens bis zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform. Der Verordnungsgeber hat diese Vorschrift mit Wirkung vom 7. Dezember 2022 in die APO-S I eingefügt (Art. 1 und 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 1010)). Mit ihr verfolgt er das Ziel, ein Verbot der Mehrfachanmeldung durch „Hochzonen“ der früheren Verwaltungsvorschrift verordnungsrechtlich und damit auch im Außenverhältnis gegenüber den Eltern verbindlich zu normieren sowie sicherzustellen, „dass die Eltern ihr Kind nur mit dem Original des Anmeldescheins an einer weiterführenden Schule anmelden können.“ MSB NRW, Begründung der Änderungsverordnung, LT-Vorlage 18/266 vom 19. Oktober 2022, S. 4 f. Hiermit hat der Verordnungsgeber die Einhaltung der Anmeldefrist sowie die Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform zu Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Schulaufnahmeantrags für die Aufnahme in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule erhoben. Einen Antrag, der diese Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt, darf der Schulleiter als unzulässig ablehnen, ohne das angemeldete Kind in ein etwa (bei einem Anmeldeüberhang) durchzuführendes Aufnahmeverfahren einzubeziehen. Auch bei der Berechnung eines Anmeldeüberhangs im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 APO-S I bleibt ein solcher, unzulässiger Schulaufnahmeantrag unberücksichtigt. Hier hat der Antragsteller seinem Schulaufnahmeantrag vom 10. Februar 2023 an das B. -Gymnasium weder den Anmeldeschein noch das Halbjahreszeugnis der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform beigefügt. Sein stattdessen gegebener Hinweis, er habe seine Tochter „in der 2., 3. und 4. Klasse heimbeschult“ und könne deshalb kein Grundschulzeugnis, keinen Anmeldeschein und keine Grundschulempfehlung vorlegen, ändert nichts an der Unzulässigkeit seines Schulaufnahmeantrags. Denn er hat seine Tochter bis zum 10. März 2023 ohne rechtfertigenden Grund vom Unterricht an der Evangelischen Grundschule U. ferngehalten, an der sie angemeldet war (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29. März 2023 ‑ 10 K 5385/22 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2023 ‑ 19 A 753/23 ‑). Er wäre bei Erfüllung seiner Pflichten aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich die beiden genannten Dokumente von dieser Grundschule ausstellen zu lassen und seinem Schulaufnahmeantrag beizufügen. Entsprechendes gilt auch für den Schulaufnahmeantrag des Antragstellers vom 15. Februar 2023 an das E. -Gymnasium, der zudem gegen das Verbot der Mehrfachanmeldung in § 1 Abs. 1a Satz 2 APO-S I verstößt. 2. Ohne Erfolg wiederholt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung sein pauschales erstinstanzliches Vorbringen, seine Tochter sei „nicht in der Lage, alleine lange Wege mit dem Bus zu fahren und mitten in C. auf einem weitläufigen, hektischen und aus ihrer Sicht sehr gefährlichen Busbahnhof umzusteigen.“ Insoweit hat das Verwaltungsgericht eine Unzumutbarkeit des mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 46 Minuten zu bewältigenden Schulwegs zum O. Gymnasium mit zutreffender Begründung verneint, auf welche der Senat Bezug nimmt. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Therapieplatzempfehlung des Jugendamts vom 30. Januar 2023 für seine Tochter beschreibt die beachtlichen seelischen Belastungen, denen sie in den letzten Jahren ausgesetzt war, vermag hingegen den bereits vom Verwaltungsgericht als fehlend bezeichneten ärztlichen Nachweis einer gesicherten Diagnose einer bestimmten Erkrankung und ihrer konkreten Auswirkung auf die Schulwegbewältigung seiner Tochter nicht zu ersetzen. Unabhängig davon kann der nicht berufstätige Antragsteller seine Tochter erforderlichenfalls auf ihrem Schulweg begleiten. Mit seiner Beschwerdebegründung macht er keine Hindernisse mehr geltend, die dem entgegenstehen könnten. Im Übrigen weist der Senat seinen Vorwurf an das Land NRW entschieden zurück, seine Tochter mit der familiengerichtlich angeordneten Inobhutnahme zwischen Dezember 2020 und März 2021 „rechtswidrig der Freiheit beraubt und durch soziale Isolation seelisch misshandelt“ zu haben. Nach Aktenlage hat er diese Inobhutnahme durch unentschuldigtes Fernbleiben von Gerichtsterminen und anderes Fehlverhalten maßgeblich mitverursacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).