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Beschluss

4 A 2044/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0712.4A2044.21A.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.8.1992 ‒ 2 BvR 293/90 ‒ wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulassungsanforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.2021 ‒ 1 B 42.21 ‒, juris, Rn. 3. Diese Darlegungsanforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Es zeigt aus der benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.8.1992 ‒ 2 BvR 293/90 ‒ keinen abstrakten Rechtssatz auf, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht den von der Klägerin behaupteten Rechtssatz aufgestellt, das sogenannte forum internum, der private Bereich der Religionsausübung, der Ahmadis sei in Pakistan erlaubt. Es hat lediglich einzelfallbezogen angenommen, eine individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya in Gestalt einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG habe die Klägerin bereits nicht vorgetragen. Verallgemeinernd hat es ausgeführt, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya seien nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung in Pakistan nicht allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. In Pakistan seien allein diejenigen der Ahmadiyya angehörigen Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt, für die eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend sei. Damit hat die Vorinstanz schon nicht mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht keinen abweichenden allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz bezogen auf die Erlaubnis privater Religionsausübung durch Ahmadis in Pakistan aufgestellt hat, betrifft die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht dieselbe Rechtsvorschrift. Sie ist noch zum Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (a. F.) ergangen, während das Verwaltungsgericht eine Verfolgungsgefahr nach § 3 AsylG zu beurteilen hatte, deren Auslegung bezogen auf religiöse Verfolgung inzwischen maßgeblich durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU bestimmt wird. Die Abkehr von der früheren Differenzierung zwischen forum externum und forum internum in der Rechtsprechung hatte die Klägerin bereits in ihrer Klagebegründung vom 17.12.2018 erkannt und auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ verwiesen, der das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil gefolgt ist. Auch die nur sinngemäß geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, ihr drohe in Pakistan Strafverfolgung schon wegen privater Religionsausübung, wobei ihr forum internum betroffen sei, zur Kenntnis genommen und erwogen. Es hat sich insoweit mit dem individuellen Vorbringen der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal auseinandergesetzt und sich der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung über die allgemeine Verfolgungsgefahr von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya angeschlossen. Dabei ist es auch auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen, sie sei zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya konvertiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.