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Beschluss

5 A 872/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0705.5A872.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Gründe: Der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich auf die versäumte Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2023 nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO bezieht, hat keinen Erfolg. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht nicht entgegen, dass er erst am 21. Juni 2023 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als das Zulassungsverfahren durch die mit Senatsbeschluss vom 7. Juni 2023 erfolgte Verwerfung des Zulassungsantrags bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Denn § 60 VwGO stellt insoweit eine Beschränkung der Rechtskraftwirkung von Entscheidungen dar. Wird eine Wiedereinsetzung gewährt, so wird der rechtskräftige Beschluss wirkungslos und ist das ursprüngliche Verfahren fortzuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 3 B 70.15 –, BVerwGE 153, 169, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 14 A 2008/21 –, juris, Rn. 3 m. w. N. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber in der Sache nicht begründet. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin war auch unter Berücksichtigung der im Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilten Tatsachen nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, die Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzuhalten. Ihr Verschulden wird der Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Die Klägerin trägt vor, ihr zugleich mit dem Berufungszulassungsantrag gestellter Antrag auf „Akteneinsicht in die Gerichtsakten“ habe sich auch auf sämtliche Beiakten bezogen. Am 10. Mai 2023 seien indes nur die Gerichtsakten, nicht jedoch dazugehörige Beiakten zur Einsichtnahme übersandt worden. Sie habe nach telefonischer Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht darauf vertraut, dass sie alle Akten, also auch zugehörige Beiakten, durch das Oberverwaltungsgericht erhalten würde, nachdem die Akten bereits dorthin übersandt worden seien. Sie habe annehmen dürfen, dass mit der in der Zulassungsantragsschrift angekündigten Antragsbegründung nach vollständiger Akteneinsicht „eine dementsprechende Verlängerung der Begründungsfrist durch das laufende Akteneinsichtsgesuch inkludiert“ sei. Dieser Geschehensablauf führt auf keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO. Zunächst hat die Klägerin mit dem Antragsschriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2023 ausdrücklich nur die Einsichtnahme in die „Gerichtsakten“ beantragt, die von Seiten des Verwaltungsgerichts gewährt wurde. Bereits aus dieser eindeutigen Bezeichnung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, dass die Klägerin auch Einsicht in die gesondert geführten Beiakten der Beklagten begehrte. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit ihrer Klageschrift vom 20. Januar 2021 ausdrücklich gerade die „Akteneinsicht in die Verwaltungsakten“ verlangt hatte. Die nur in Papierform vorliegenden Beiakten wurden der Klägerin sodann auch durch das Verwaltungsgericht mit Verfügungen vom 24. Februar und 15. Juni 2021 übermittelt. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist trotz Behauptung einer „telefonischen Nachfrage“ auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ausweislich zweier Aktenvermerke vom 8. und 10. Mai 2023 unverzüglich nach Eingang des das Akteneinsichtsbegehren enthaltenden Antragsschriftsatzes vom 4. Mai 2023 (Eingang am Freitag, 5. Mai 2023 um 21:54 Uhr) sowohl am 8. Mai (Montag) als auch am 10. Mai 2023 versucht hatte, die Prozessbevollmächtigte zwecks Konkretisierung der begehrten Akteneinsicht telefonisch zu erreichen, trotz Hinterlassens einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter von dieser jedoch keine Rückmeldung erfolgt ist. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe auf eine Verlängerung der Begründungsfrist durch das laufende Akteneinsichtsgesuch vertrauen dürfen, greift dies ebenfalls nicht durch. Die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbar. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, für die eine Möglichkeit der Verlängerung – anders als z. B. in § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO – nicht vorgesehen ist. Diese Rechtslage muss einer Rechtsanwältin bekannt sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 8 B 124.09 –, juris, Rn. 4 (zur gesetzlichen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 19 A 2442/20 –, juris, Rn. 1. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).