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Beschluss

4 A 403/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0630.4A403.19.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2018 ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren

auf 52.600,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2018 ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 52.600,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Nr. 5 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. Sie wäre ohne Eintritt der Erledigung jedenfalls im Berufungsverfahren voraussichtlich unterlegen, sodass es nicht darauf ankommt, ob die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe die Zulassung der Berufung gerechtfertigt hätten. Die Anträge zu I. 1. und II. 1. wären jedenfalls unbegründet gewesen. Unabhängig davon, ob die T. rechtmäßigerweise Inhaberin der unter dem 29.11.2017 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse sein kann, wurden die vorbezeichneten Erlaubnisse nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 23, jedenfalls tatsächlich der T. und nicht ihrer Komplementärin, der Klägerin, erteilt. Der Antrag auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse, die hier Streitgegenstand sind, wurde für die T. , nicht die Klägerin, gestellt. Für eine anderweitige Auslegung der jeweiligen Bescheide besteht – auch vor dem Hintergrund, dass zweifelhaft ist, ob die T. rechtmäßigerweise Inhaberin der unter dem 29.11.2017 erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse sein kann – angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bescheide und der Umstände ihres Zustandekommens kein Raum. Da die Klägerin zugleich die Geschäftsführerin der T. ist, wäre es die Aufgabe der Klägerin bzw. der für sie handelnden Vertreter gewesen, gegenüber der Beklagten klarzustellen, für welche Gesellschaft der Antrag gestellt wurde und gehen Unklarheiten zu Lasten der vertretenen Gesellschaften. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 B 441/18 –, juris, Rn. 43. Die Klägerin und die T. gingen im Übrigen selbst davon aus, dass die T. Inhaberin der erteilen Erlaubnisse war. Denn der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der T. und der Klägerin wandte sich unter dem 29.12.2017 an die Beklagte und stellte nunmehr auch im Namen der Klägerin entsprechende Anträge. Nachdem die Beklagte über diese Anträge der Klägerin in der Folge nicht entschieden hat, hätte es der Klägerin oblegen, gegenüber der Beklagten auf eine Entscheidung über ihre Anträge hinzuwirken, statt lediglich im hiesigen Verfahren die Feststellung zu begehren, sie selbst und nicht die T. sei Inhaberin der der T. erteilten Erlaubnisse. Hiervon ausgehend wären die weiteren, die Erlaubnisse der T. betreffenden Anträge I. 2. und 3. sowie II. 2. bis 6. – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Seite 40 des Urteilsabdrucks) – unzulässig gewesen, weil der Klägerin diesbezüglich die Klagebefugnis gefehlt hätte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.