Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Aufgrund der Berichtigung des Aktivrubrums wird der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: „Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.“ Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Zunächst war das Aktivrubrum dahingehend zu berichtigen, dass Klägerin die U. und I. "L. Straße" GbR ist und nicht deren alleinige Gesellschafter N. I. und K. U. Kläger sind. Bei der gebotenen verständigen Lesart der Klageschrift haben die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin ihrem objektiven Sinn nach als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klage erhoben. Entsprechendes gilt für den Zulassungsantrag. Denn die GbR hat den Bauantrag gestellt, der Ablehnungsbescheid ist an sie ergangen, die mit der Klageschrift übersandte Prozessvollmacht lautet auf sie und ist mit dem Zusatz "i. V." von Herrn N. I. unterschrieben. Vgl. hierzu in einer vergleichbaren Konstellation: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2023 - 2 A 1534/21 -, juris Rn. 44 ff. m. w. N. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zur Begründung der Abweisung der im erstinstanzlichen Klageverfahren gestellten Sachanträge, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 30. Juli 2020 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. Dezember 2019 die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 0, Flurstück 879 (vormals: 608 und 133) zu erteilen, hilfsweise 1. der Klägerin für das beantragte Vorhaben eine Bebauungsgenehmigung (planungsrechtlichen Vorbescheid) zu erteilen, 2. der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Frage des Rücksichtnahmegebotes zu erteilen, 3. der Klägerin für das beantragte Vorhaben einen positiven denkmalrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Fragen zu erteilen, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe zunächst keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, weil das Vorhaben nicht in Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB stehe, der hier für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit maßgeblich sei. Denn das geplante Mehrfamilienwohnhaus füge sich hinsichtlich der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein: Da das streitige Mehrfamilienwohnhaus mit den Stellplätzen abgerückt von der L. Straße in den östlichen Grundstücksbereichen errichtet werden solle, seien als nähere Umgebung bezüglich der zu überbauenden Grundstücksfläche zunächst die Grundstücke in dem Bereich maßgeblich, der im Westen durch die L. Straße, im Norden durch die Z .-straße und im Osten durch die M.-straße begrenzt werde. Hier stelle sich die Bebauung so dar, dass sie überwiegend straßennah gelegen sei, wobei die rückwärtigen Grundstücksbereiche als Garten- und Ruheräume genutzt würden. Dies gelte insbesondere für die handtuchartig zugeschnittenen Grundstücke östlich der L. Straße. Auf diesen erstreckten sich hinter den nah zur L. Straße stehenden Häusern nach Osten zusammenhängende unbebaute Flächen, auf denen allenfalls kleinere Nebengebäude aufstünden. Diese bildeten zwischen den Gebäuden östlich der L. Straße, südlich der Z.-straße und westlich der M.-straße eine weitgehend zusammenhängende, unbebaute Fläche. Die in den rückwärtigen Grundstücksbereichen zum Teil befindlichen kleineren Nebengebäude stellten hingegen keine prägende Bebauung dar, die der geplanten Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses vergleichbar sei und insoweit als Vorbildbebauung herangezogen werden könnten. Nach Süden ende die das Vorhabengrundstück prägende Bebauung an den nördlichen Grenzen der Flurstücke 682, 849 und 598. Das Vorhaben finde hinsichtlich der Grundstücksfläche die überbaut werden solle, auch kein Vorbild in dem südlich benachbarten Wohn- und Geschäftshaus L. Straße 78 a. Dieses präge die Umgebung und somit das Vorhabengrundstück schon deshalb nicht, weil es sich um einen städtebaulichen „Ausreißer“ und Fremdkörper innerhalb der zuvor umgrenzten Umgebung handele. In der zuvor begrenzten näheren Umgebung des Vorhabens finde sich daher kein prägendes Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich mit einer dem Vorhaben entsprechenden Bebauungstiefe von ca. 42,40 m. Selbst wenn das Gebäude L. Straße 78 a entgegen der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung der Kammer nicht als „Fremdkörper“ zu beurteilen wäre, spräche Vieles dafür, dass es auch dann hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche nicht als Vorbild für das zur Genehmigung beantragte Vorhaben geeignet wäre. Denn es weise ausweislich der Einmessungsbescheinigung mit einer Bebauungstiefe von ca. 41,40 m gegenüber dem streitgegenständlichen Bauvorhaben mit einer Bebauungstiefe von ca. 42,40 m, jeweils gemessen zur östlichen Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche der L. Straße, eine um mindestens 1 m geringere Bebauungstiefe auf. In diesem Zusammenhang komme es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagte für das Gebäude L. Straße 78 a in seiner tatsächlich realisierten Ausgestaltung Baugenehmigungen erteilt habe. Das Vorhaben füge sich auch nicht ausnahmsweise harmonisch in die vorhandene Bebauung ein, weil es geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Durch die Realisierung dieses Vorhabens würde ein vom Erscheinungsbild massives Vorbild eines Wohngebäudes im östlichen Grundstücksbereich in zweiter Reihe entstehen, das als Berufungsfall für ähnliche Vorhaben in zweiter Reihe östlich der L. Straße auf nahezu allen benachbarten Grundstücken nördlich, nordöstlich und südlich sowie südöstlich des Vorhabengrundstücks dienen würde. Durch dem Vorhaben entsprechende Gebäude auf diesen Grundstücken würde die nähere Umgebung in einer erheblichen Art und Weise städtebaulich in Bewegung geraten. Dies wäre mit bodenrechtlich beachtlichen und ausgleichsbedürftigen Spannungen verbunden, ohne dass die Beklagte diesen Vorhaben wirkungsvoll entgegentreten könnte. Eine in dieser Weise zu erwartende Bebauungsverdichtung in dem zuvor abgegrenzten Geviert würde daher in jedem Fall eine Bauleitplanung der Beklagten erforderlich machen. Die Hilfsanträge zu 1. und 2. seien jedenfalls unbegründet. Die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung oder eines auf bestimmte Fragen des Bauvorhabens beschränkten Bauvorbescheides setzten gemäß §§ 77 Abs. 1 Satz 4, 74 Abs. 1 BauO NRW ebenfalls voraus, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Dies sei aber, wie vorstehend dargelegt, hier der Fall, da das geplante Mehrfamilienhaus gegen die Regelung in § 34 Abs. 1 BauGB verstoße. Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu 3. die Erteilung eines denkmalrechtlichen „Vorbescheides“ unter Ausklammerung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Fragen begehre, fehle es hierfür schon an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Über die im DSchG NRW ausdrücklich genannte Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW hinaus kenne das Gesetz keine denkmalrechtliche Bescheidung, die - dem baurechtlichen Vorbescheid gemäß § 77 BauO NRW entsprechend - einzelne Fragen des Denkmalrechts betreffe. Die Zulassungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. a) Die Klägerin meint zunächst, bei der Ermittlung der näheren Umgebung bezüglich der zu überbauenden Grundstücksfläche durch das Verwaltungsgericht sei die Grenzziehung nach Süden willkürlich erfolgt, weil sowohl das Sparkassengebäude auf dem Flurstück 598, das maßgeblich für die Bestimmung der hinteren Baugrenze sei, als auch die Hinterlandbebauung auf dem Flurstück 849 rechtswidrig aus der Betrachtung ausgeschieden worden seien. Zudem sei auch die Verschwenkung der L. Straße bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze zu beachten, so dass auch die massive Bebauung der südlich des X. -weges gelegenen A. halle mit zu berücksichtigen sei. Dieses Vorbringen genügt aber bereits nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N., da es jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 19 des angegriffenen Urteils vermissen lässt. Dort hat das Verwaltungsgericht die Grenzziehung nach Süden wie folgt im Einzelnen begründet: „Nach Süden endet die das Vorhabengrundstück prägende Bebauung nach der Überzeugung der Kammer an den nördlichen Grenzen der Flurstücke 682, 849 und 598. Der X.-weg scheidet als südliche Begrenzung des hier maßgeblichen Gevierts schon deshalb aus, weil die Bebauung der Grundstücke östlich der L. Straße und westlich der M.-straße in dem Bereich nördlich des X.-weges - bedingt durch die deutliche Verlaufsverschwenkung der M.-straße von Nordosten nach Westen in Richtung zur L. Straße - wesentlich näher zueinander rückt. Das T. gebäude auf dem Flurstück 598 und die Bebauung auf dem Flurstück 849 prägen das Vorhabengrundstück daher nicht mehr. Bei dem Gebäude X.-weg 3 auf dem Flurstück 849 handelt es sich zwar um eine sogenannte Hinterlandbebauung in zweiter Reihe, die nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Ungeachtet des Umstandes, dass dieses Gebäude nicht mehr in der zuvor abgegrenzten näheren Umgebung liegt, würde es das Vorhabengrundstück auch aufgrund seiner Entfernung von über 110 m zum beabsichtigten Vorhaben und der allenfalls eingeschränkten Sichtbeziehung zwischen den Grundstücken nicht mehr prägen.“ Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Grenzziehung hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, erscheint im Übrigen als solche an Hand des vorliegenden Karten- und Fotomaterials ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal hinsichtlich dieses Merkmals die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen sein wird als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, da die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter der von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkung zurückbleibt. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 7 A 654/21 -, juris Rn. 4. b) Die Klägerin macht weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Ermittlung der näheren Umgebung bezüglich der zu überbauenden Grundstücksfläche die Hinterlandbebauung auf dem Grundstück Z.-straße 4 übersehen; das Wohnhaus sei über einen „Pfeifenkopf“ erschlossen. Von der L. Straße rage dieses Wohnhaus deutlich weiter in den rückwärtigen Bereich hinein als das beantragte Bauvorhaben. Dieses Vorbringen bleibt jedoch ohne Erfolg, weil das Grundstück Z.-straße 4 nicht über die L. Straße, sondern über die Z.-straße erschlossen wird, vgl. hierzu allgemein auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 2 A 1585/20 -, juris Rn. 17 ff., und gegenüber dieser Straße „nur“ eine Bebauungstiefe von ca. 30 m aufweist, während das beantragte Bauvorhaben von der L. Straße aus betrachtet nach den von der Klägerin insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts immerhin ca. 42,40 m in das Flurstück 879 hineinragt. Überdies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf Seite 18 unten zur Abgrenzung der näheren Umgebung bezüglich der zu überbauenden Grundstücksfläche nach Westen, Norden und Osten ausgeführt: „Da das streitige Mehrfamilienwohnhaus mit den Stellplätzen abgerückt von der L. Straße in den östlichen Grundstücksbereichen errichtet werden soll, sind als nähere Umgebung bezüglich der zu überbauenden Grundstücksfläche zunächst die Grundstücke in dem Bereich maßgeblich, der im Westen durch die L. Straße, im Norden durch die Z.-straße und im Osten durch die M.-straße begrenzt wird. Hier stellt sich die Bebauung so dar, dass sie überwiegend straßennah gelegen ist, wobei die rückwärtigen Grundstücksbereiche als Garten- und Ruheräume genutzt werden. Dies gilt insbesondere für die handtuchartig zugeschnittenen Grundstücke östlich der L. Straße.“ (Hervorhebungen durch den Senat). Dabei folgt aus den beiden vorstehend vom Senat hervorgehobenen Begriffen „überwiegend“ und „insbesondere“, dass das Verwaltungsgericht die Bebauung auf dem Grundstück Z.-straße 4 nicht übersehen hat. c) Ferner trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB, ob sich das beantragte Bauvorhaben nach Maß und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, den Neubau L. Straße 78a zu Unrecht als „Fremdkörper“ aus der Betrachtung ausgeschieden. Denn nach der sogenannten Fremdkörperrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 -, BauR 2017, 1504 = juris Rn. 41 ff. m. w. N., spreche nichts dafür, dass das Wohnhaus Nr. 78a, das 2016 genehmigt und für das noch 2017 eine Nachtragsgenehmigung erteilt worden sei, den Rahmen sprenge. Dass der Bauaufsichtsbehörde die erst kürzlich erteilte Genehmigung nicht mehr genehm sei, rechtfertige nicht, den heute städtebaulich erwünschten Zustand - entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats - herauszudestillieren. Auch dieses Vorbringen genügt schon nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 20 des angegriffenen Urteils vermissen lässt. Dort hat das Verwaltungsgericht - nach Darstellung der sogenannten Fremdkörperrechtsprechung - diese auf den Einzelfall des Gebäudes L. Straße 78a wie folgt konkret angewandt: „Aus dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial, das die Verhältnisse vor Ort nach den Feststellungen der Berichterstatterin in dem Ortstermin zutreffend wiedergibt, geht eindeutig hervor, dass der Gebäudekörper mit seiner von der L. Straße abgerückten und sich bis ca. 41,40 m in den östlichen Grundstücksbereich erstreckenden Kubatur in dieser Umgebung kein Vorbild mit einer auch nur annähernd ähnlichen Bebauungstiefe findet. Damit stellt es sich als „Solitär“ in der näheren Umgebung dar.“ Diesen substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen ist die Klägerin lediglich mit dem pauschalen und insoweit unzureichenden Einwand entgegengetreten, bei Anwendung der sogenannten Fremdkörperrechtsprechung spreche nichts dafür, dass das Wohnhaus Nr. 78a den Rahmen sprenge. d) Ebenfalls erfolglos bleibt der weitere, unter Verweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 - 2 A 45/16 -, BauR 2017, 1504 = juris Rn. 60, vorgebrachte Einwand der Klägerin, eine unzulässige Hinterlandbebauung könne auch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben um einen selbständigen rückwärtigen Baukörper und nicht um einen Anbau handele. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, an welcher Stelle des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht die von der Klägerin gerügte Differenzierung vorgenommen haben soll. Sollte die Klägerin mit ihrer Rüge darauf abgezielt haben, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 18/19 des angegriffenen Urteils die in den rückwärtigen Grundstücksbereichen östlich der L. Straße zum Teil befindlichen kleineren Nebengebäude nicht als prägende Bebauung angesehen hat, schließt das angeführte Senatsurteil eine solche Differenzierung nicht aus. Denn in diesem Urteil (juris Rn. 60 a. E.) heißt es zur Frage, ob die Grundsätze für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung auch bei der Beurteilung einer Hinterlandbebauung maßgeblich sind, ausdrücklich: „…, allenfalls mag hier zwischen Haupt- und Nebenanlagen zu differenzieren sein.“. Für eine solche Differenzierung auch bereits: BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172/97 -, ZfBR 1998, 164 = juris Rn. 6. e) Soweit die Klägerin darüber hinaus die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 unten des angefochtenen Urteils, wonach ein Überschreiten der vom Gebäude L. Straße 78a markierten hinteren Baugrenze um 1 m zum Nichteinfügen des beantragten Bauvorhabens führe, als nicht tragfähig rügt, ist dieses Vorbringen bereits unbeachtlich. Denn in Bezug auf die - selbständig tragende - Haupterwägung des Verwaltungsgerichts, das Gebäude L. Straße 78a sei als „Fremdkörper“ zu beurteilen, hat die Klägerin keinen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO erfolgreich geltend gemacht. Vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 196 m. w. N. f) Soweit die Klägerin schließlich die Abweisung des Hilfsantrags zu 3. durch das Verwaltungsgericht rügt, weil dessen Annahme, es sei ein eigenständiger denkmalrechtlicher Vorbescheid ohne vorherige Behördenentscheidung beantragt worden, für den keine Rechtsgrundlage existiere, sich als abwegig und als Rechtsschutzverweigerung erweise, handelt es sich bei diesem Vorbringen erneut nur um eine pauschale Behauptung, die dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, da sie sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 27 unten des angegriffenen Urteils im Einzelnen auseinandersetzt. Dort heißt es: „Die anwaltlich vertretenen Kläger haben jedoch mit dem Hilfsantrag zu 3. - im Gegensatz zum Hilfsantrag zu 2. - nicht die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids nach § 77 BauO NRW bezogen auf denkmalrechtliche Fragen, sondern ausdrücklich einen „denkmalrechtlichen Vorbescheid“ beantragt, für den es indes, wie bereits ausgeführt, keine Rechtsgrundlage gibt.“ (Hervorhebungen durch den Senat). 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - fristgerecht geltend gemachten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. hierzu: Seibert, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 108 m. w. N. Solche begründeten Zweifel hat die Klägerin, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, nicht dargelegt. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin macht insoweit vor allem geltend, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung, bei der Entscheidungsfindung und Urteilsbegründung sowie bei der Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach deren Schließung mehrfach ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. a) Die Klägerin meint zunächst, der Kammervorsitzende habe dadurch, dass er in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ihren damals anwesenden Gesellschafter N. I. zu Unrecht in beleidigender Form als „Schwarzbauer“ tituliert habe, da das 2016 genehmigte Gebäude L. Straße 78a vermeintlich mit einer größeren als der genehmigten Tiefe von ihm realisiert worden sei, und ihm keine Gelegenheit gegeben habe, diesen Vorwurf auszuräumen, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begangen. Selbst wenn es sich hierbei um einen Gehörsverstoß gehandelt haben sollte, würde dieser aber nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn nicht jede Missachtung einer der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienenden Regelung oder einer unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG fließenden Pflicht des Gerichts führt zu einem Gehörsverstoß, der die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Folge hat. Dies ist vielmehr nur der Fall, wenn sich die Gehörsverletzung auf einen entscheidungserheblichen Gegenstand bezieht: sei es, dass der Betroffene an entscheidungserheblichem Vortrag gehindert wurde oder dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Ob etwas entscheidungserheblich ist, bestimmt sich dabei allein nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts, gegen das der Vorwurf des Gehörsverstoßes erhoben wird. Vgl. Rudisile, in: Schoch / Schneider, Kommentar zur VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 62 sowie Eichberger / Buchheister, in: Schoch / Schneider, Kommentar zur VwGO, Stand: August 2022, §138 Rn. 75, jeweils m. w. N. Vorliegend handelte es sich bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte für das Gebäude L. Straße 78a in seiner tatsächlich realisierten Ausgestaltung Baugenehmigungen an Herrn N. I. erteilt hat, jedoch nicht um einen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Umstand. Dies hat das Verwaltungsgericht sowohl in der Begründung des in der mündlichen Verhandlung gefassten Beschlusses, mit dem der Antrag der Klägerin auf Vertagung, hilfsweise Schriftsatznachlass abgelehnt worden ist, als auch in der Begründung des Beschlusses vom 15. Oktober 2021, mit dem der Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt worden ist, sowie in dem angegriffenen Urteil auf Seite 21 unten eindeutig zum Ausdruck gebracht. Wenn die Klägerin demgegenüber auf Seite 16 / 17 ihrer Zulassungsbegründung meint, das vermeintlich nicht genehmigte Referenzgebäude L. Straße 78a habe gleichwohl wesentlich zur Überzeugungsbildung des Gerichts beigetragen, stellt dies lediglich eine pauschale Behauptung dar, der die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil eindeutig entgegenstehen, wonach es sich bei dem tatsächlich realisierten Gebäude - unabhängig von seiner formellen Legalität - mit Blick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche um einen „Fremdkörper“ in der nach § 34 BauGB in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung handele. b) Aus den bereits zuvor unter a) genannten Gründen sind auch die Ablehnungen des Vertagungsantrags, des hilfsweise gestellten Schriftsatznachlassantrags und des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht prozessordnungswidrig und damit nicht in einer den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzenden Weise erfolgt. c) Darüber hinaus sind auch die von der Klägerin als Gehörsverletzung gerügten weiteren Äußerungen und Verhaltensweisen des Kammervorsitzenden in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in Bezug auf den Vorwurf des „Schwarzbaus“ gegenüber Herrn N. I. jedenfalls unbeachtlich, weil sie sich nicht auf einen entscheidungserheblichen Gegenstand bezogen haben. d) Dass die Klägerin keine Gelegenheit gehabt hätte, sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Umständen zu äußern und dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, wird von ihr nicht vorgetragen und folgt auch aus dem Sitzungsprotokoll nicht. Vielmehr heißt es dort zunächst „Mit den Erschienen wird die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.“ und weiter „Die Erschienen erhalten Gelegenheit, die zuvor gestellten Anträge zu begründen.“. e) Nicht auf einen Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führt schließlich der Einwand der Klägerin, die Akten- bzw. Beiaktenführung des Verwaltungsgerichts gebe Anlass, die Entscheidungsgrundlagen der Kammer grundsätzlich in Frage zu stellen; dies gelte einerseits für die überwiegend ungeordnete Beifügung der 50 Ortsterminsfotos der Berichterstatterin sowie andererseits für die unübersichtliche und lückenhafte Führung der Beiakten. Denn zum einen hat die Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert, was genau sie mit „unübersichtlicher und lückenhafter Führung der Beiakten“ meint. Zum anderen ergibt sich aus der fortlaufenden Nummerierung der von der Berichterstatterin beim Ortstermin gefertigten Lichtbilder in der Gerichtsakte in Verbindung mit dem im Ortsterminsprotokoll beschriebenen Rundgang, an welchen Stellen des seinerzeitigen Rundgangs die Lichtbilder gefertigt wurden, so dass den übrigen Kammermitgliedern - ergänzt durch mündliche Ausführungen der Berichterstatterin sowie vorliegende Karten, Pläne und Animationen - ein vollständiger Eindruck von der Örtlichkeit verschafft werden konnte. f) Dass die drei Tage nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Oktober 2021 von der Beklagten an das Gericht übersandte Beiakte 11 (Nachtragsbaugenehmigung für das Gebäude L. Straße 78a) gleichwohl im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommen worden ist, erklärt sich daraus, dass am Ende der mündlichen Verhandlung lediglich der Beschluss erging „Eine Entscheidung wird den Beteiligten zugestellt.“ und das abgefasste vollständige Urteil auf der Kammergeschäftsstelle erst am 15. Oktober 2021 - mithin erst einen Tag nach dem Eingang der Beiakte 11 bei Gericht am 14. Oktober 2021 - einging. Ein Verfahrensfehler i. S. d.§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt insoweit - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht vor, zumal die Beiakte 11 auch einen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblichen Umstand betrifft. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, da er sich im Berufungszulassungsverfahren keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt und das Verfahren auch nicht weiter gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).