Beschluss
6 B 294/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0629.6B294.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sowie gegen die in demselben Bescheid verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aus Probe.
Zu einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen bedeutsamer Vorerkrankungen im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung zum Ende der Probezeit.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sowie gegen die in demselben Bescheid verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aus Probe. Zu einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen bedeutsamer Vorerkrankungen im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung zum Ende der Probezeit. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, die aufschiebende Wirkung der zeitgleich erhobenen Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen 1 K 262/23 gegen die Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt (JVA) X. vom 10.1.2023, mit dem die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen und er aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden ist, wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgelehnt: Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle sowohl im Hinblick auf die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, als auch hinsichtlich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Verfügung erweise sich bereits nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Die Ernennung des Antragstellers sei am 10.1.2023 rechtzeitig innerhalb der Frist von sechs Monaten, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt habe, zurückgenommen worden. Das Gesundheitsamt des Kreises X. habe die JVA X. mit Schreiben vom 11.7.2022, eingegangen am 13.7.2022, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller eine vorbekannte und vorbehandelte Suchterkrankung sowie eine vorbekannte und vorbehandelte psychische Erkrankung nicht angegeben bzw. verschwiegen habe. Der Antragsteller habe seine Ernennung auch durch arglistige Täuschung gegenüber dem Amtsarzt herbeigeführt. Er habe in den amtsärztlichen Untersuchungen am 14.12.2015 und 27.2.2018 seine Suchterkrankung und seine psychische Erkrankung nicht erwähnt, obwohl er dies in den ausgehändigten Selbstauskunftsbögen hätte angeben und ihm hätte klar sein müssen, dass eine diesbezügliche Offenbarungspflicht bestehe. Auch nach Suchterkrankungen sei ausdrücklich gefragt worden. Ohne die Täuschung wäre die Empfehlung des Gesundheitsamtes negativ ausgefallen. Den Angaben des Leiters der JVA X. zufolge sei die Täuschung damit kausal für die Ernennung gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Rücknahme der Ernennung zwingend mit Wirkung für die Vergangenheit auszusprechen gewesen, mit der Folge des Wiederauflebens des Beamtenverhältnisses auf Probe. Die Entlassung des Antragstellers aus diesem Probebeamtenverhältnis erweise sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Auf Grundlage der ex-tunc Wirkung der Rücknahme der Ernennung zum Lebenszeitbeamten stelle sich die mangelnde Dienstfähigkeit (seit Juli 2018) als Vorgang während der Probezeit dar, auf dessen Grundlage der Antragsteller sich gesundheitlich nicht als geeignet erwiesen habe. Darüber hinaus fehle es ihm wegen der arglistigen Täuschung auch an der charakterlichen Eignung. Damit stehe für den Dienstherrn die mangelnde Bewährung fest, sodass der Antragsteller zwingend zu entlassen sei. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Das gilt hinsichtlich sowohl der Rücknahme der Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit wegen arglistiger Täuschung (I.) als auch der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (II.) I. Die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe durch arglistige Täuschung über bedeutsame Vorerkrankungen seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erwirkt (1.) und letztere sei auch fristgerecht durch die dienstvorgesetzte Behörde zurückgenommen worden, greifen nicht durch (2.). 1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nach § 12 Abs. 1 BeamtStG seien nicht erfüllt, da er die Selbstauskunftsbögen wahrheitsgemäß beantwortet habe und mangels Nachfragen auch nichts habe verschweigen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter "arglistiger Täuschung" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewusstsein zu verstehen, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht. Im Übrigen besteht zwar keine Offenbarungspflicht bezüglich jeglicher Gesundheitsfragen. Allerdings muss der Bewerber Fragen nach seiner gesundheitlichen Verfassung nach ihrem erkennbaren Sinn richtig und vollständig beantworten. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Eine arglistige Täuschung liegt nach alledem dann vor, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass bei der Ernennungsbehörde durch die Nichtoffenbarung von Tatsachen irrige Vorstellungen über für die Ernennung potentiell erhebliche Umstände entstehen oder aufrechterhalten werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.1.2004 - 1 D 33.02 -, BVerwGE 120, 33 = juris Rn. 117; ferner OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2020 - 6 B 1575/19 -, juris Rn. 10; Brinktrine/Schollendorf in BeckOK, Beamtenrecht Bund, BeamtstG § 12, Stand 1.11.2021, § 12 Rn. 9 f. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Antragsteller seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat. Er hat anlässlich der amtsärztlichen Untersuchungen in Dezember 2015 und im Februar 2018 sowohl eine Suchterkrankung als auch eine psychische (depressive) Erkrankung verschwiegen, obwohl bereits aufgrund der Fragen in den Selbstauskunftsbögen Anlass bestanden hätte, dazu Angaben zu machen. Dabei war ihm bewusst, dass es sich um für die Ernennung potenziell erhebliche Umstände handelte, durch deren Nichtoffenbarung er bei der Ernennungsbehörde irrige Vorstellungen hat entstehen lassen. In den ihm anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung vorgelegten Selbstauskunftsbögen ist er nach bedeutsamen Erkrankungen gefragt worden. Darunter fiel die verschwiegene Suchterkrankung ebenso wie die seit 2010 bestehende depressive Erkrankung. Eine Suchterkrankung, zumal in Bezug auf eine sogenannte harte Droge wie Amphetamin, die im Jahr 2000 Anlass für eine mehrwöchige stationäre Entzugsbehandlung gewesen ist, stellt eine bedeutsame Erkrankung dar, die der Antragsteller hätte angeben müssen. Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in dem Fragebogen „nur“ nach aktuellem Drogenkonsum gefragt worden sei, woraus er herleitet, er habe zu dem Amphetaminkonsum in der Vergangenheit keine Angaben machen müssen. Hat der Bewerber um eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Vergangenheit in einem Ausmaß Drogen konsumiert, dass eine qualifizierte Entzugsbehandlung in einer Klinik angezeigt war und absolviert wurde, liegt bereits eine bedeutsame Krankheit in Form einer Suchterkrankung vor, die dem Amtsarzt unabhängig von einem aktuellen, möglicherweise auch nur unregelmäßigen Drogenkonsum ohne Abhängigkeitssymptomatik zu offenbaren ist. Dies gilt im Fall des Antragstellers in besonderem Maße, weil er eine erforderliche Langzeittherapie im Anschluss an die Entzugsbehandlung seinerzeit nach nur drei Sitzungen abgebrochen hat, so dass nicht von einer Überwindung der Drogenproblematik ausgegangen werden konnte. Dessen ist er sich auch selbst bewusst gewesen, denn er hat im Rahmen eines späteren Klinikaufenthalts angegeben, zwischen 2002 und 2005 verschiedene berauschende Substanzen (Cannabis, Koks, XTC, Pilze) ausprobiert zu haben. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich die Erheblichkeit des mehrjährigen Amphetaminkonsums für die Bewertung seiner gesundheitlichen Eignung auch aus der bereits bei der amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 2015 bekannten chronischen Herzkreislauferkrankung des Antragstellers ergab, die sich in den Jahren 2011 und 2014 durch zwei Hinterwandinfarkte manifestiert hatte. Das folgt aus den Auswirkungen u. a. auf das Herzkreislaufsystem, die mit einem Konsum der betreffenden Droge verbunden sind. So wird in einer allgemein zugänglichen Quelle wie wikipedia.de, unter dem Stichwort “Amphetamin“ bei “Wirkungen und Nebenwirkungen“ u. a. erhöhte Herzfrequenz bis hin zum Herzrasen oder Kammerflimmern und Blutdruckerhöhung durch Verengung der Blutgefäße bis hin zum Bluthochdruck aufgeführt. Unter dem Gliederungspunkt “Gesundheitsgefahren“ bei (nichtmedizinischem) Amphetaminkonsum werden bereits im ersten Absatz neben Aggressivität, Krämpfen, Zittern und Kreislaufkollaps Herzrasen und Herzinfarkt angegeben. Vor diesem Hintergrund lag für einen langjährigen Konsumenten dieser Droge wie den Antragsteller auf der Hand, dass für den Amtsarzt im Hinblick auf eine bestehende chronische Erkrankung des Herzens mit bereits zwei Herzinfarkten Informationen zu einer Suchterkrankung betreffend eine das Herzkreislaufsystem angreifende Droge von erheblicher Bedeutung sein konnten. Der Antragsteller hätte ferner bereits im Dezember 2015 eine depressive Erkrankung angeben müssen, derentwegen er im Jahr 2010 medikamentös behandelt worden war. Ohne Erfolg wendet er ein, in dem Fragebogen sei ausdrücklich nur nach organischen und physischen Krankheiten gefragt worden, weshalb psychische Erkrankungen (oder auch Suchterkrankungen) nicht zu nennen seien. Tatsächlich sind in dem Anamnesebogen beispielhaft organische und physische Krankheiten genannt. Im ersten Halbsatz wird aber ausdrücklich nach bedeutsamen Krankheiten gefragt. Dass diese sich nicht in den beispielhaft aufgezählten organischen Krankheiten im zweiten Halbsatz erschöpfen, ergibt sich bereits - eindeutig - aus der Formulierung „insbesondere“. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, auch unterhalb der Schwelle einer neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung liegende psychische Störungen könnten erkennbar für eine Ernennung auf Lebenszeit wesentlich und von der Untersuchung beim Amtsarzt umfasst sein. Jedenfalls beim Vorliegen nicht unerheblicher, der Behandlung bedürftiger Beschwerden sei zu erwarten, dass der Bewerber unabhängig von der exakten medizinischen Diagnose einer psychischen Krankheit im engeren Sinne sein Beschwerdebild zumindest laienhaft bezeichne und die aufgetretenen Symptome nach Art und Schwere sowie die durchgeführten Behandlungen angebe. Nur so wird der Amtsarzt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob weitere Berichte anzufordern und gegebenenfalls weitere Untersuchungen anzuordnen sind, um den möglichen Einfluss der Beschwerden auf die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abzuschätzen, sofern sie eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Eine solche ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wie im Fall des Antragstellers bereits ein Behandlungsbedarf bestanden hat. Dass es sich bei der bereits im Jahr 2010 diagnostizierten depressiven Erkrankung um eine bedeutsame Krankheit handelte, die in dem Fragebogen aufzuführen gewesen wäre, war dem Antragsteller auch bekannt. So hat er selbst gegenüber der Y. Klinik in Z. , in der er von 30.11.2018 bis zum 24.5.2019 behandelt wurde, angegeben, bereits seit acht Jahren eine zunehmende Verschlechterung der depressiven Symptomatik verspürt, eine Behandlung aber verschleppt zu haben, um seine Verbeamtung nicht zu gefährden. In besonderem Maße pflichtwidrig ist ferner das Verschweigen der Suchterkrankung und der depressiven Erkrankung im Rahmen der Untersuchung im Februar 2018 gewesen. Anlässlich der Verlängerung der Probezeit bis zu diesem Zeitpunkt nach erneuter amtsärztlicher Stellungnahme vom 28.1.2016 trotz der bereits im Gesundheitszeugnis vom 15.12.2015 geäußerten Bedenken war dem Antragsteller im Januar 2016 mitgeteilt worden, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre eine Besserung seines Gesundheitszustands eintreten könne, vorausgesetzt er führe selbständig gesundheitsfördernde Maßnahme durch. Insoweit seien regelmäßige kardiologische Verlaufskontrollen indiziert. Außerdem müsse der Antragsteller den Nikotinabusus einstellen bzw. sein Übergewicht reduzieren, wobei ein Zielgewicht von 78 kg anzustreben sei. Dem Antragsteller war damit bekannt, dass bereits die seinem Dienstherrn bekannten körperlichen Einschränkungen erhebliche Bedenken bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung begründeten. Vor diesem Hintergrund war ihm bewusst, dass diese zu verneinen wäre, wenn dem Dienstherrn weitere erhebliche Erkrankungen, wie eine Suchterkrankung und eine langjährige depressive Erkrankung, bekannt würden. Tatsächlich wurde die Probezeit noch einmal wegen krankheitsbedingter Ausfallzeiten bis zum 3.5.2018 verlängert, nachdem der Amtsarzt in seinem Gesundheitszeugnis vom 2.3.2018, als der Antragsteller sein Gewicht auf 85 kg und den Zigarettenkonsum auf fünf Stück pro Tag reduziert hatte, Bedenken gegen die Verbeamtung geäußert hatte, weil eine positive Beeinflussung der chronischen gesundheitlichen Einschränkungen, die eine vorzeitige Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich machten, durch rehabilitative oder andere therapeutische Maßnahmen nicht anzunehmen sei. Nach erneuter Rücksprache der JVA X. mit dem Gesundheitsamt stellte dieses dann am 25.3.2018 fest, dass zwar gesundheitliche Einschränkungen im Bereich des Herzkreislaufsystems und ein weiterhin erhöhtes Risiko für koronare Herzkrankheiten bestünden, sich aber angesichts der dargestellten Verhaltensänderung, der engen fachärztlichen Anbindung und der guten medikamentösen Führbarkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder gehäufte Dienstausfallzeiten prognostizieren ließen. Dass der Amtsarzt, der ohnehin bereits wiederholt Bedenken gegen eine Verbeamtung des Antragstellers geäußert hatte, in Kenntnis einer nicht therapierten Amphetaminabhängigkeit und einer darüber hinaus seit vielen Jahren bestehenden depressiven Erkrankung nicht zu einer solch positiven Prognose gelangt wäre, war dem Antragsteller jedenfalls in Bezug auf die depressive Erkrankung bewusst, deren Behandlung er hinausgeschoben hatte, um seine Verbeamtung nicht zu gefährden. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Antragstellers, der ihm vorgeworfenen Verletzung von Offenbarungspflichten stehe der Hinweis am Ende des Fragebogens entgegen, dass, soweit in einzelnen Fragen kein Zeitraum genannt sei, ausgehend vom Gesundheitszustand des Befragten die letzten fünf Jahre zugrunde zu legen seien. In Bezug auf die im Jahr 2010 medikamentös behandelte depressive Erkrankung ist bereits fraglich, ob der Zeitraum von fünf Jahren bei der Untersuchung Ende Dezember 2015 schon überschritten war. Jedenfalls hätte der Antragsteller aber im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand, der sich seinen eigenen Angaben u. a. gegenüber der Y. Klinik zufolge seit 2010 durch eine zunehmende Verschlechterung der depressiven Symptomatik auszeichnete, die Erkrankung angeben müssen. Das galt aus diesem Grund ebenso für den Untersuchungstermin im Februar 2018 und im Übrigen auch für die Suchterkrankung, die er mangels langzeittherapeutischer Behandlung nicht nachhaltig überwunden hatte, was auch ihm selbst im Hinblick auf den Konsum verschiedener berauschender Substanzen zwischen 2002 und 2005 bewusst gewesen ist. 2. Der Einwand des Antragstellers, dem Gesundheitsamt und auch dem Dienstvorgesetzten hätte sich die Frage einer Rücknahme der Ernennung der Verbeamtung auf Lebenszeit bereits im November 2019 stellen müssen, als dem Gesundheitsamt der Bericht der Y. Klinik vom 2.7.2019 vorgelegen habe, greift ebenfalls nicht durch. Gemäß § 17 Abs. 2 LBG NRW muss in Fällen des § 12 BeamtStG die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Ausschlussfrist von sechs Monaten beginnt mit Kenntniserlangung des entscheidungsbefugten Beamten in der dienstvorgesetzten Stelle. Die Kenntniserlangung einer anderen Behörde ist irrelevant. Erforderlich ist ferner die sichere Kenntnis sämtlicher objektiver und subjektiver Tatbestandsvoraussetzungen und damit auch der Arglist des Täuschenden. Weder bloße Spekulationen noch ein schuldhaftes Nicht-Wissen sind hierfür ausreichend. Vgl. Werres in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Februar 2021, § 12 Rn. 81; Battis in: BBG/Battis, 6. Aufl. 2022, BBG § 14 Rn. 17. Dies zugrunde gelegt, kommt es allein auf die Kenntnis des Leiters der JVA X. als dienstvorgesetzter Stelle und nicht auf den Kenntnisstand des Amtsarztes an, der ab August 2019 - erneut - im Zusammenhang mit einer möglichen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit dem Gesundheitszustand des Antragstellers befasst war. Dem Leiter der JVA X. waren erst aufgrund der am 13.7.2022 bei der JVA eingegangenen Stellungnahme des Amtsarztes vom 11.7.2022 sämtliche Tatsachen bekannt, die in objektiver und subjektiver Hinsicht für eine Rücknahme der Ernennung des Antragstellers wegen arglistiger Täuschung maßgeblich waren. Denn erst in dieser Stellungnahme hat der Amtsarzt erläutert, dass der Antragsteller bei den amtsärztlichen Untersuchungen am 14.12.2015 und am 27.2.2018 weder in den ihm ausgehändigten Selbstauskunftsbögen noch auf ausdrückliche ergänzende Nachfragen der ihn untersuchenden Amtsärztin die vorbekannten und vorbehandelten Krankheiten, Suchterkrankung einerseits und psychische Erkrankung andererseits, erwähnt habe, obwohl er insoweit wahrheitsgemäße Angaben hätte machen müssen. Diese Tatsache hatte der Leiter der JVA X. auch nicht dem amtsärztlichen Gutachten vom 5.5.2022 entnehmen können, das ihm im Zusammenhang mit einer möglichen Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand übersandt worden war. Daraus ergab sich zwar der mehrjährige Amphetaminkonsum bis zum Jahr 2000, die diesbezüglich durchgeführte qualifizierte Entzugsbehandlung, ohne anschließend eine Langzeittherapie zu absolvieren, sowie die Tatsache, dass der Antragsteller bereits im Dezember 2010 an einer Depression erkrankte und medikamentös gehandelt wurde. Inwieweit er aber zur Offenbarung dieser Krankheiten Anlass gehabt hätte, wird in dem amtsärztlichen Gutachten nicht thematisiert. Ebenfalls bis zum 13.7.2022 unbekannt war der Ernennungsbehörde, dass der Antragsteller seinen eigenen Angaben nach eine erneute Behandlung der sich seit 2010 zunehmend bis 2018 verschlechternden depressiven Symptomatik verschleppt hatte, um seine Verbeamtung nicht zu gefährden. Diese Information zum arglistigen Vorgehen des Antragstellers enthält erst das Schreiben vom 11.7.2022. II. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auch die Entlassungsverfügung erweise sich als offensichtlich rechtmäßig, greift die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg an. Da die Entlassung selbständig tragend auf die charakterliche Nichteignung des Antragstellers wegen der arglistigen Täuschung des Dienstherrn über bedeutsame Vorerkrankungen mit dem Ziel, die Verbeamtung auf Lebenszeit zu erreichen, gestützt ist, kommt es auf die Einwände des Antragstellers betreffend eine außerdem fehlende gesundheitliche Eignung nicht an. Dass er durch eine arglistige Täuschung seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bewirkt hat, ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter I. 1. Hierauf gestützten durchgreifenden Bedenken des Antragsgegners gegen die charakterliche Eignung des Antragstellers tritt die Beschwerde, abgesehen von dem aus den oben genannten Gründen erfolglosen Bestreiten einer arglistigen Täuschungshandlung, nicht entgegen. Soweit er die in dem angefochtenen Bescheid außerdem angeführten Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung angreift, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller gerade nicht allein wegen der bereits anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung am Ende der Probezeit bekannten Herzerkrankung, sondern wegen der seinerzeit verschwiegenen, ihm selbst aber bekannten und sich seiner eigenen Wahrnehmung nach seit dem Jahr 2010 zunehmend verschlechternden depressiven Erkrankung als gesundheitlich ungeeignet erwiesen haben dürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2, Sätze 2 und 3 GKG. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend berücksichtigt, dass sich der Antragsteller gegen zwei Verwaltungsakte wendet, deren sofortige Vollziehung mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.1.2023 angeordnet wurde. Die Summe der für die Rücknahme der Ernennung zum Lebenszeitbeamten nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG einerseits und der für die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG andererseits anzusetzenden Beträge, die im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung jeweils zu halbieren sind, beträgt aber auf der Grundlage der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen im Fall des umstrittenen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit auf 3.216,82 + 82,24 (Strukturzulage) = 3.299,06 x 12 = 39.588,72 : 2 = 19.794,36 Euro zuzüglich 9.897,18 Euro (die Hälfte dieses Halbjahresbetrages) betreffend die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und damit insgesamt 29.691,54 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).