OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 453/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.4E453.23.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht kann zumindest bei entsprechender Anwendung von § 251 ZPO im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zum Zivilprozess auch von Amts wegen erfolgen, wenn zwar kein Beteiligter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, jedoch keine wichtigen Gründe mehr vorliegen, die das weitere Ruhen zweckmäßig erscheinen lassen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.4.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht kann zumindest bei entsprechender Anwendung von § 251 ZPO im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zum Zivilprozess auch von Amts wegen erfolgen, wenn zwar kein Beteiligter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, jedoch keine wichtigen Gründe mehr vorliegen, die das weitere Ruhen zweckmäßig erscheinen lassen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.4.2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.4.2023 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei das Ruhen des Verfahrens beendet. Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht kann zumindest bei entsprechender Anwendung von § 251 ZPO im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zum Zivilprozess auch von Amts wegen erfolgen, wenn – wie hier – zwar kein Beteiligter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, jedoch keine wichtigen Gründe mehr vorliegen, die das weitere Ruhen zweckmäßig erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1997 – 1 B 93.97 –, juris, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 30.7.2013 – VI B 37/13 –, juris, Rn. 11 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 5.11.2019 – 2 E 99/19 –, juris, Rn. 3; siehe ferner Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 94 VwGO Rn. 125, m. w. N.; Peters/Schwarzburg, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 41. Hiervon ausgehend war das Verwaltungsgericht zur Aufhebung des Ruhens von Amts wegen berechtigt. Insbesondere ist es in dem angegriffenen Beschluss vom 6.4.2023 rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein weiteres Ruhen des Verfahrens nicht mehr zweckmäßig und das Ruhen des Verfahrens deshalb aufzuheben ist. Weder das Schweben von Vergleichsverhandlungen noch sonstige wichtige Gründe gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO sind vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vergleichsverhandlungen finden nach der Mitteilung des Klägers im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (Az. 4 E 170/22 ) zwischen den Beteiligten nicht mehr statt. Für eine vom Senat im vorangegangenen Beschwerdeverfahren angeregten Verständigung, sich außergerichtlich darauf zu einigen, wegen der inhaltlich ungeklärten Rechtslage den Ausgang des beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Musterverfahrens abzuwarten, bevor der Beklagte aus dem Heranziehungsbescheid gegen den Kläger vorgeht, die ein weiteres Abwarten trotz der Verfristung hätte erwägenswert erscheinen lassen, hat der Beklagte keinen Raum gesehen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 23.5.1962 – III B 264/62 –, NJW 1962, 1931, 1932. Auch stellt das beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängige Musterverfahren für sich genommen keinen wichtigen Grund für das weitere Ruhen des Verfahrens dar. Das Verwaltungsgericht betrachtet die zunächst anhängige Anfechtungsklage des Klägers als verfristet, sodass es auf die im Musterverfahren zu klärende Rechtmäßigkeit des dort angegriffenen Heranziehungsbescheids nicht ankommt. Gegen die rechtliche Bewertung seiner Anfechtungsklage als verfristet in dem bereits am 30.5.2023 ergangenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts stehen dem Kläger die hiergegen statthaften Rechtsbehelfe zu. Nichts anderes ergibt sich aus der Ankündigung des Klägers in der Beschwerdeschrift im hiesigen Verfahren, er sei aufgrund der Rechtswidrigkeit des hier angegriffenen Heranziehungsbescheids gehalten, alle zu Gebote stehenden verwaltungsprozessualen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestandskraft zu nutzen, etwa die Erweiterung der Klage um eine Nichtigkeitsfeststellungsklage und um eine vorbeugende Feststellungsklage wegen zu erwartender Bußgeldverfahren sowie ein nach einer Entscheidung im Musterverfahren bei dem Beklagten zu stellender Antrag auf Widerruf des angegriffenen Heranziehungsbescheids mit sich ggf. anschließender Verpflichtungsklage. Auch im Hinblick auf diese vom Kläger angekündigten weiteren prozessualen Optionen ist ein fortdauerndes Ruhen des Verfahrens nicht zweckmäßig. Denn das Ergebnis des Musterverfahrens, das die Rechtmäßigkeit des dort angegriffenen Heranziehungsbescheides zum Gegenstand hat, ist weder für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den hier angegriffenen Heranziehungsbescheid, eine vorbeugende Feststellungsklage wegen zu erwartender Bußgeldverfahren oder eine etwaige Verpflichtungsklage auf Widerruf des hier angegriffenen Heranziehungsbescheids relevant. Gemessen an den offensichtlich gegebenen Voraussetzungen für die Beendigung des Ruhens des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht auch das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf musste er mit einer Beendigung des Ruhens rechnen. Mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 24.11.2021 sowie dem die Anträge der Beteiligten auf ein weiteres Ruhen des Verfahrens ablehnenden Beschluss vom 31.1.2022 hatte das Gericht zum Ausdruck gebracht, ein weiteres Ruhen des Verfahrens aufgrund der von ihm angenommenen Verfristung der Klage nicht mehr für zweckmäßig zu erachten. Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde des Klägers durch den Beschluss des Senats vom 22.3.2023 – 4 E 170/22 – lediglich deshalb aufgehoben, weil das mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.12.2019 zur Berücksichtigung von Erkenntnissen aus einem – tatsächlich nie durchgeführten – Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart angeordnete Ruhen des Verfahrens mangels eindeutigen Beendigungszeitpunkts noch andauerte. Hiervon ausgehend mussten die Beteiligten auch ohne gesonderte weitere Anhörung damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht in der Folge das mit Blick auf ein nicht geführtes Musterverfahren angeordnete und nach Ansicht des Senats noch andauernde Ruhen durch einen entsprechenden Aufhebungsbeschluss beenden würde, um dem seiner Ansicht nach entscheidungsreifen Verfahren nunmehr Fortgang zu geben. Insoweit hat der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, von sich aus alle für ein fortdauerndes Ruhen sprechenden Umstände vorzutragen. Diese Gelegenheiten hat er mit seinem Ruhensantrag vom 31.1.2022 und seiner Beschwerde vom 14.2.2022 auch genutzt, ohne dass dies dem Verwaltungsgericht Anlass zu einer anderen Entscheidung hätte geben müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.