OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 421/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.19E421.23.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der Rechtsmittelausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Antragsteller habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspĭtet vorgelegt (wie Hamb. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 ‑ 6 So 69/21 ‑, NordÖR 2022, 151, juris, Rn. 9 und 13 m. w. N.).

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsmittelausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Antragsteller habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspĭtet vorgelegt (wie Hamb. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 ‑ 6 So 69/21 ‑, NordÖR 2022, 151, juris, Rn. 9 und 13 m. w. N.). Die Beschwerde wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat verwirft die Prozesskostenhilfebeschwerde in Anlehnung an § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig. Sie ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Antragsteller habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspätet vorgelegt. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2019 ‑ 19 E 1082/18 -, juris, Rn. 2 m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 ‑ 6 So 69/21 ‑, NordÖR 2022, 151, juris, Rn. 9 und 13 m. w. N. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Neuregelung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nämlich nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat. BT-Drucks. 17/11472 vom 14. November 2012, S. 48 f. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Prozesskostenhilfe ausschließlich darauf gestützt, dass die Angaben des Klägers in der formularmäßigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig und widersprüchlich seien (S. 3 des angegriffenen Beschlusses). Folgerichtig hat es den Kläger im letzten Satz des Beschlusses auch zutreffend auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).