Beschluss
19 A 2529/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.19A2529.22A.00
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Leitsätze
Die Erfüllung des Begriffs des „Familienangehörigen“ nach § 26 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU setzt das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige (Mindest- )Bedingung voraus. Insofern müssen die Eltern des minderjährigen Kindes grundsätzlich bereits dort einen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet und nicht ihre familiäre Lebensgemeinschaft erst in einem Dritt- oder im Aufnahmemitgliedstaat begründet haben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erfüllung des Begriffs des „Familienangehörigen“ nach § 26 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU setzt das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige (Mindest- )Bedingung voraus. Insofern müssen die Eltern des minderjährigen Kindes grundsätzlich bereits dort einen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet und nicht ihre familiäre Lebensgemeinschaft erst in einem Dritt- oder im Aufnahmemitgliedstaat begründet haben. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der einzig geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Rechtsfrage, „ob ein in Deutschland geborenes minderjähriges Kind, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, einem Elternteil Familienasyl im Sinne des § 26 AsylG vermitteln kann, auch wenn die familiäre Gemeinschaft der Eltern im Herkunftsland noch nicht gelebt wurde“. Diese Frage ist allerdings nicht klärungsbedürftig, da sie sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf Grundlage des Gesetzeswortlauts und dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung verneinend beantworten lässt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn u. a. die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Nr. 2). Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden und an die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz (§ 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG). Nach Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ u. a. den Vater und die Mutter einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Erfüllung des Begriffs des „Familienangehörigen“ setzt nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU, auf dessen Legaldefinition § 26 Abs. 3 AsylG verweist, BVerwG, EuGH-Vorlage vom 15. August 2019 ‑ 1 C 32.18 -, juris, Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Juli 2022 ‑ 13 A 11241/21.OVG -, juris, Rn. 40; OVG S.-A., Beschluss vom 15. Februar 2022 ‑ 4 L 85/21 -, juris, Rn. 31, das Bestehen einer Kernfamilie im Herkunftsland als notwendige (Mindest‑)Bedingung voraus. Insofern müssen die Eltern des minderjährigen Kindes grundsätzlich bereits dort einen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet und nicht ihre familiäre Lebensgemeinschaft erst in einem Dritt- oder im Aufnahmemitgliedstaat begründet haben. Es bedarf vielmehr (wenigstens) der Familienidentität ‑ also das Fortbestehen oder das sich Fortsetzen der bereits im Herkunftsland bestehenden Familie und nicht die Entwicklung hin zu einer anderen Familie ‑, um die notwendige Bindung an die Familie im Herkunftsland zu erhalten. In diesem Sinn auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Juli 2022, a. a. O., Rn. 47, 59, 66; Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2019 ‑ 23 ZB 17.31944 ‑, juris, Rn. 7, und Urteil vom 26. April 2018 ‑ 20 B 18.30332 ‑, juris, Rn. 26; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018 ‑ 4 Bf 186/18.A ‑, juris, Rn. 29. Dieses Verständnis der (Mindest-)Bedingung von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU wird gestützt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich aus der Vorschrift in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Anspruch auf Leistungen nach der letztgenannten Norm vorzusehen, nicht auf Kinder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, erstreckt, die im Aufnahmemitgliedstaat einer Familie geboren wurden, die dort gegründet worden ist. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 ‑ C-91/20 -, juris, Rn. 37. Dieser Rechtsprechung ‑ die auch auf den hier einschlägigen „umgekehrten“ Fall übertragbar ist, in dem einem minderjährigen Kind internationaler Schutz zuerkannt worden ist ‑ lässt sich entnehmen, dass der Europäische Gerichtshof zur Wahrung der normativen Anforderungen des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU die notwendige Bedingung aufstellt, dass die Familie bereits im Herkunftsland dem Grunde nach bestand (Familienidentität). OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Juli 2022, a. a. O., Rn. 59. Die in dem im Zulassungsantrag zitierten Urteil des VG Freiburg vom 9. Oktober 2018 ‑ A 1 K 3294/17 ‑, juris, sowie den Beschlüssen des OVG Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2022 ‑ 4 L 85/21 ‑ und des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Juli 2022 ‑ 13 A 11241/21.OVG ‑, jeweils a. a. O., aufgeworfene ‑ und in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung umstrittene ‑ Rechtsfrage, ob die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem stammberechtigten minderjährigen ledigen Kind bereits im Herkunftsland bestanden haben, das minderjährige Kind demnach bereits dort geboren sein muss, um die Eltern als „Familienangehörige“ im Sinn des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU und damit des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu qualifizieren, stellt sich dagegen in diesem Verfahren nicht. Es fehlt hier nach den maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits an einer im Herkunftsland gegründeten Rest- oder Kernfamilie, in welcher die minderjährigen Töchter des Klägers in Deutschland hätten hineingeboren werden können, da der Kläger mit seiner jetzigen Ehefrau in Somalia noch keinen ehelichen oder jedenfalls gelebten Familienverbund gebildet hat, sondern erst im Anschluss an die getrennte Ausreise in Libyen (S. 8 f. des Urteils). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau eine eheliche oder gelebte Beziehung im Heimatland noch nicht bestanden habe, wendet er sich nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).