Beschluss
1 A 521/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0621.1A521.23A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der ausweislich des in der Zulassungsschrift gestellten Antrags ausdrücklich auf den Kläger zu 1. beschränkt wurde, hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel diesbezüglich ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigt die von dem Kläger zu 1. allein für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob Menschen aus Angola, die in Deutschland um Asyl nachgesucht haben und hierbei staatliche Stellen — wie die staatliche Polizei — diskreditiert haben, bei ihrer Rückkehr staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind, so dass sie nicht in der Lage sind, eine den Broterwerb sichernde berufliche Tätigkeit auszuüben, nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Zur Begründung hat der Kläger zu 1. nur ausgeführt, dass er Vater von vier Kindern sowie einer weiteren minderjährigen Person und für diese verantwortlich sei. Wenn er mit seiner Familie nach Angola zurückkehre, werde ihm aufgrund der Tatsache, dass er in Deutschland mit seiner Familie um Asyl nachgesucht und dabei das staatliche Polizeisystem diskreditiert habe, keine Möglichkeit offenstehen, für sich und seine Familie den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Er werde keine entsprechende Arbeit finden. Dieses pauschale Vorbringen setzt sich zunächst schon nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 15 f.) zu den Möglichkeiten der Existenzsicherung der Familie in Angola auseinander. Danach sei es dem Kläger zu 1. gemeinsam mit der Klägerin zu 2. nicht zuletzt wegen ihres guten Bildungsgrades und der beachtlichen Berufserfahrung auch unter Berücksichtigung der schwierigen humanitären Bedingungen möglich, für sich und die Kinder zu sorgen und jedenfalls einer nach Art. 3 EMRK beachtlichen Notlage zu entgehen. Ungeachtet dessen unterlässt es das Zulassungsvorbringen vollkommen, entsprechend der zitierten Grundsätze durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die vorgetragenen Behauptungen einer staatlichen Verfolgung darzulegen. Der Senat vermag aufgrund der aktuellen Erkenntnis- und Auskunftslage keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Kläger allein wegen der Asylantragstellung in Deutschland bzw. den in diesem Rahmen gemachten Ausführungen mit Repressalien in Angola zu rechnen hat, die ihm etwa – wie vorgetragen – den Zugang zu einer existenzsichernden Arbeit verwehren würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).