Beschluss
19 A 380/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0619.19A380.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch wegen der gerügten Verfahrensmängel (II.) noch wegen der behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (III.) zuzulassen. I. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist schon nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑, juris, Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑, AuAS 2022, 150, juris, Rn. 3, vom 27. Juli 2022 ‑ 4 A 1148/19.A ‑, AuAS 2022, 190, juris, Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑, juris, Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und tatsächlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 13. Dezember 2021 ‑ 19 A 3641/20.A -, juris, Rn. 5, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 8, vom 26. Februar 2021 ‑ 19 A 1360/20.A ‑, juris, Rn. 7, und vom 1. April 2020 ‑ 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7 m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Frage: „Kann es sein, dass eine Person, die vergewaltigt, misshandelt, verschleppt worden ist und als Frau den Lebensunterhalt nicht sicher[n] kann, nach Nigeria zurückkehren kann?“ Den behaupteten Klärungsbedarf legt sie aber nicht den genannten Anforderungen entsprechend dar. Wie die Klägerin selbst ausführt, hat sich diese Frage dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr ausdrücklich zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt in Nigeria wird sichern können (S. 10 ff. des Urteils). Soweit die Klägerin sinngemäß diese Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts angreifen möchte, ist keine grundsätzlich klärungsfähige Frage aufgeworfen, da die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung ausdrücklich berücksichtigt hat (S. 11 des Urteils). Im Übrigen setzt sich die Klägerin mit den eingehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ansatzweise in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise auseinander und benennt keine Erkenntnisquellen, die geeignet wären, die mit der Senatsrechtsprechung übereinstimmenden Feststellungen zur generellen Möglichkeit der Existenzsicherung in Frage zu stellen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2021 - 19 A 4604/19.A -, juris, Rn. 61 ff., und vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A -, juris, Rn. 59 ff. II. Die gerügten Verfahrensmängel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und eines Fehlens von Gründen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin macht dazu geltend, die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts stelle eine Verletzung ihrer Rechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Die Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist jedoch dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier ‑ nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO oder eines sonstigen Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2018 - 1 B 11.18 -, juris, Rn. 3, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A -, juris, Rn. 21, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 13, und vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 ‑ A 2 S 873/19 ‑, juris, Rn. 19. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß auch eine unvollständige Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht rügt, führt dies ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022, a. a. O., Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A -, juris, Rn. 11, vom 8. Juni 2021, a. a. O., Rn. 9, vom 13. November 2020 - 19 A 450/20.A -, juris, Rn. 26, vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 4, vom 1. März 2019 ‑ 6 A 1882/18.A -, juris, Rn. 34, und vom 18. April 2016 - 19 A 1514/14.A -, juris, Rn. 8 m. w. N. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch entsprechend der Anforderungen des § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 - 4 BN 16.20 -, juris, Rn. 7, vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 -, juris, Rn. 13, vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 -, juris, Rn. 30, und vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2021 ‑ 19 A 399/21.A -, juris, Rn. 4, vom 6. November 2020 ‑ 4 A 949/19.A -, juris, Rn. 3, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A -, juris, Rn. 7. Entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag ist die Begründung des Verwaltungsgerichts weder unvollständig noch unbrauchbar, sondern lässt uneingeschränkt erkennen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren. III. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) sind im Asylverfahren kein Zulassungsgrund, vgl. § 78 Abs. 3 AsylG. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen führt wie gezeigt auch nicht sinngemäß auf einen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe, da die Klägerin damit in der Sache letztlich nur die einzelfallbezogene, ihr Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht rügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).