Urteil
13 D 293/20.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0619.13D293.20NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Inhaber und Betreiber einer Yogaschule in I. . In dieser bietet er nach seinen Angaben unter anderem Yogakurse insbesondere für Hatha Yoga, einem körperorientierten Übungssystem mit Körper- und Atemübungen, sowie Meditationsangebote, Yogaevents und -seminare an. Ferner werden in seinen Räumlichkeiten Yogalehrerausbildungen durchgeführt. Die überwiegend angebotenen Yogakurse sind eigenen Angaben zufolge als Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 SGB V im Bereich der Förderung von Entspannung (palliativ-regeneratives Stressmanagement) von der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) anerkannt und werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezuschusst oder sogar vollständig bezahlt. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass das Verbot der Ausübung von Yoga in Yogaschulen im Zeitraum von Dezember 2020 bis Januar 2021 unwirksam war. Der Antragsgegner erließ am 30. November 2020 die auf § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 1, 28a, 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 gestützte Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO - GV. NRW. S. 1060a), die in § 9 Regelungen zum Sport enthielt. Diese lauteten: „§ 9 Sport (1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig. (1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt. (2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. (3) Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben nicht zugelassen werden. (4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.“ Die Coronaschutzverordnung wurde durch die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1116a) geändert, ohne dass hiervon die vorgenannte Bestimmung betroffen war. Durch Art. 1 Nr. 7 der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122a) wurde § 9 CoronaSchVO teilweise geändert. Insbesondere wurde § 9 Abs. 1 CoronaSchVO wie folgt gefasst: „(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“ Ferner wurde § 9 Abs. 1a CoronaSchVO gestrichen. In Art. 1 Ziff. 14 dieser Änderungsverordnung wurde die Geltungsdauer der Verordnung bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 verlängert. Weitere Änderungen der streitgegenständlichen Verordnung in der Folgezeit durch die zweite Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1124b), die dritte Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122d), die Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212a) und die vierte Änderungsverordnung vom 30. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212c) bezogen sich nicht auf die hier streitgegenständliche Bestimmung. Der Antragsteller fragte mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 beim zuständigen Ordnungsamt in I. an, ob seine Yogaschule nach dem Dafürhalten des Ordnungsamtes unter § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO falle, so dass das Studio geschlossen bleiben müsse. Das Ordnungsamt I. bestätigte mit E-Mail vom selbigen Tage, dass Yoga als Indoorsport einzustufen und daher derzeit unzulässig sei. Am 15. Dezember 2020 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er geltend: Sein auch nach Außerkrafttreten der streitgegenständlichen Norm noch zulässiger Normenkontrollantrag sei begründet. Yogaschulen seien unzutreffenderweise unter § 9 CoronaSchVO subsumiert worden. Yoga sei kein Freizeit- und Amateursport, sondern eine verhaltensmedizinische Therapieform. Yogaschulen seien demnach auch keine „ähnlichen Einrichtungen“ i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO gewesen. § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO habe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Bestimmtheitsgebot verstoßen. Weder für die Inhaber von Yogaschulen in Nordrhein-Westfalen noch für die lokalen Ordnungsbehörden sei zweifelsfrei ersichtlich gewesen, ob und ggf. welche der Regelungen der Coronaschutzverordnung auf Yogaschulen Anwendung gefunden hätten. Die Verwaltungspraxis sei unterschiedlich gewesen, auch wenn die Tendenz bestanden habe, Yogaschulen unter § 9 Abs. 1 CoronaSchVO zu fassen. Die aus der Unbestimmtheit der Regelung folgende Unsicherheit für die Adressaten der Regelung und die Rechtsanwender habe besonders schwer gewogen, weil die streitgegenständliche Vorschrift bußgeldbewehrt gewesen sei. Auch habe die Unbestimmtheit Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG Vorschub geleistet. Die Verordnungsbegründung habe ebenfalls keine Rückschlüsse zugelassen, unter welche Norm der Coronaschutzverordnung Yogaschulen zu subsumieren seien. Die streitgegenständliche Regelung habe ihn in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Das durch diese begründete temporäre Berufsverbot sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt gewesen, weil es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt habe. Die Regelung sei nicht erforderlich gewesen. Milderes Mittel wäre es gewesen, wenigstens eine Ausbildung von Yogalehrern weiterhin zu erlauben (wie Bildungsangebote nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaSchVO) bzw. Yogakurse unter Beachtung von Hygiene- und Infektionsschutzregeln zuzulassen (wie Angebote von Dienstleistern im Gesundheitswesen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 CoronaSchVO). Die vollständige Untersagung des Betriebs von Yogaschulen sei nicht angemessen gewesen. Der Verordnungsgeber habe die Bedeutung der Yogapraxis für den Gesundheitsschutz gar nicht oder nur unzureichend in die Abwägung miteinbezogen. Yoga habe nachgewiesenermaßen eine immunstärkende Wirkung. In § 9 CoronaSchVO fänden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verordnungsgeber bei Schaffung der Norm der Rolle des Präventionssports bewusst gewesen sei. Der Eingriff sei auch nicht dadurch erheblich abgemildert worden, dass er die Möglichkeit gehabt habe, Wirtschaftshilfen zu beantragen. Denn neben den ohne Zweifel bestehenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen habe die größere Gefahr im Verlust der Klientenbindung bestanden. Die Unterbrechung einer Yogatherapie für Monate, wenn nicht sogar Jahre, könne den erzielten Fortschritt eines Klienten erheblich beeinträchtigen. § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO habe auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Der Verordnungsgeber habe es vorliegend versäumt, tatsächliche Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, obwohl diese so bedeutsam seien, dass sie hätten beachtet werden müssen. Es lasse sich kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung von Yogaschulen und Fitnessstudios, Schwimmbädern und sonstigen Sportanlagen finden. Es sei ferner kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die Tätigkeit von Yogaschulen nicht wie Dienstleistungen im Gesundheitswesen oder außerschulische Bildungsangebotebehandelt worden sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Dezember 2020 in den bis zum 10. Januar 2021 geltenden Fassungen unwirksam war, soweit danach der Freizeit- und Amateursportbetrieb in Yogaschulen unzulässig war. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor: Der Antrag sei unbegründet. Die streitgegenständliche Regelung sei rechtmäßig gewesen. Insoweit werde auf die Ausführungen des erkennenden Senats in einem später eingeleiteten Eilverfahren des Antragstellers (13 B 298/21.NE) verwiesen, wonach eine mit der hier streitgegenständlichen Vorschrift wortgleiche Regelung auf § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG a. F. habe gestützt werden können, und Betriebsuntersagungen mit Blick auf die verfahrensgegenständlichen Stätten der Sportausübung verhältnismäßig gewesen seien. Der Senat habe seine Position zur Wahrung des Parlamentsvorbehalts sowie zur Schließung von Sporteinrichtungen in zahlreichen weiteren Entscheidungen bestätigt, was auch im Einklang mit der Rechtsprechung sämtlicher anderer Oberverwaltungs- und Verfassungsgerichte stehe. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers habe die streitgegenständliche Regelung nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Die zentralen Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO seien der „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ und die „ähnlichen Einrichtungen“ gewesen. Diese hätten mit Blick auf die durch den Antragsteller angebotenen Präventionskurse von einer „Dienstleistung“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 CoronaSchVO und mit Blick auf Ausbildungskurse für Yogalehrer von außerschulischen Bildungsangeboten im Sinne des § 7 Abs. 1 CoronaSchVO abgegrenzt werden müssen. Eine solche Abgrenzung sei unter Rückgriff auf die hergebrachte juristische Methodik möglich gewesen. Mit Sport in der Form des Amateur- und Freizeitsports habe der Verordnungsgeber alltägliche Formen der körperlichen Ertüchtigung, die Anlass zu sozialen Kontakten gäben, gemeint. Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen Sportangeboten und den vom Antragsteller sogenannten „Dienstleistungen im Gesundheitswesen“ sei dabei gewesen, ob ein konkreter Heilungszweck oder der Zweck einer allgemeinen körperlichen Ertüchtigung im Vordergrund stehe. Dieses Kriterium habe sich auch im Hinblick auf Yogakurse gut handhaben lassen. Letztere seien darauf ausgerichtet, mittels einer bestimmten körperlichen Übungspraxis eine ganzheitliche Steigerung des physischen und psychischen Wohlbefindens zu erreichen. Es gehe gerade nicht – wie bei medizinischen bzw. gesundheitlichen Dienstleistungen – um die Herbeiführung eines konkreten Heilungserfolgs. Es bleibe unbenommen, dass bestimmte Kurse angesichts eines starken Fokus auf die Vermittlung von philosophischen, psychologischen oder medizinischen Yogalehren sowie eines auf Kontinuität und Fortschritt ausgelegten Kurssystems als außerschulische Bildungsangebote gemäß § 7 Abs. 1 CoronaSchVO anzusehen gewesen sein könnten. Für die Abgrenzung zwischen § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 CoronaSchVO habe letztlich auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt werden müssen, für den wiederum die Umstände des Einzelfalls maßgeblich gewesen seien. Die streitgegenständliche Regelung habe auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Sie sei insbesondere verhältnismäßig gewesen. Die Durchführung von Yogastunden mit verminderter Teilnehmerzahl unter Sicherstellung von Hygieneanforderungen und Rückverfolgbarkeit von Kontakten sei im Vergleich zu einer kompletten Untersagung der Kurse nicht gleich geeignet zum bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung gewesen. Die Regelung sei auch angemessen gewesen. Der Verordnungsgeber habe die Bedeutung der verschiedenen, unter die Einschränkungen auch der streitgegenständlichen Regelung fallenden Angebote, Verhaltensweisen und Freizeitgestaltungen umfassend abgewogen. Dabei habe er insbesondere die Auswirkung der Regelung auf die Grundrechtspositionen derer, die mit entsprechenden Angeboten ihre Berufstätigkeit bestritten, berücksichtigt. Gleichwohl habe das allgemeine Interesse des Gesundheitsschutzes, des Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastungen, der Verlangsamung der Ausbreitung des Virus und der übergeordnete Schutz des menschlichen Lebens die hier in Rede stehenden Einzelinteressen überwogen. Eine unkontrollierte Infektionsausbreitung hätte gerade zum fraglichen Zeitpunkt – deutlich vor einer flächendeckenden Immunisierung der Bevölkerung – ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen mit sich gebracht und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems bedroht. Hinzu seien umfangreiche wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene gekommen. Diese mögen nicht jede negative Folge der Maßnahmen für Einzelne beseitigt haben. Gleichwohl hätten sie in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Die streitgegenständliche Vorschrift habe auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums bei Erlass von Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie sei die generalisierende und typisierende Betrachtung, die den Verordnungsgeber bei der Gestaltung der streitbefangenen Regelung geleitet habe, zulässig gewesen. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen von § 9 Abs. 1 CoronaSchVO erfassten Sportausübungen und -angeboten komme es entscheidend darauf an, dass regelmäßig größere Personenzahlen gleichzeitig zusammenkämen und eine größere Durchmischung stattfinde. Dieses Zusammentreffen mehrerer Personen unterscheide Angebote wie die Yogakurse des Antragstellers etwa vom Zusammentreffen zwischen Dienstleister und Kunde bei Dienstleistungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 CoronaSchVO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, auf die vom Antragsgegner nachträglich gebündelten Verwaltungsvorgänge und die mit Verfügungen vom 3. Mai 2023 und 12. Juni 2023 aus den Verfahren 13 D 283/20.NE und 13 D 238/20.NE beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die mit Verfügung vom 6. Juni 2023 zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft. Bei der Coronaschutzverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende andere Rechtsvorschrift, für deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zuständig ist. Der Antragsteller konnte die begehrte Feststellung, dass die angegriffene Norm unwirksam war, auch nur hinsichtlich Yogaschulen beantragen. In einem Normenkontrollverfahren darf der Antragsteller einen Antrag auf einzelne Teile einer Rechtsvorschrift beschränken. Vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 285. Für eine Normergänzung ist der Weg der Normenkontrolle hingegen nicht eröffnet. Vgl. z. B. zu Ergänzungen eines Regionalprogramms um die Aufnahme des Antragstellers in eine begünstigende Regelung: BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 2.14 -, juris, Rn. 3 ff. Der Antrag auf Feststellung, dass die angegriffene Regelung unwirksam war, soweit danach der Freizeit- und Amateursportbetrieb in Yogaschulen unzulässig war, ist danach zulässig. Bei verständiger Würdigung ist er auf eine Teilkassation einer Rechtsvorschrift und nicht auf die Ergänzung der angegriffenen Norm gerichtet. Vgl. in einer vergleichbaren Konstellation: Nds. OVG Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 389/20 -, juris, Rn. 19. Der Anwendungsbereich der Norm, auf den sich die Unwirksamkeitsfeststellung beziehen soll, ist dabei abgrenzbar und klar definiert. Der Statthaftigkeit des Antragsbegehrens steht auch nicht entgegen, dass Yogaschulen in der angegriffenen Norm nicht eigens aufgelistet sind. Ein Normenkontrollantrag kann sich auch auf Teile einer Regelung beschränken, die vom Wortlaut der Vorschrift nicht gesondert erfasst sind. Vgl. in diesem Sinne Nds. OVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 389/20 ‑, juris, Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juni 2020 ‑ 20 NE 20.1316 -, juris, Rn. 16. Da der Antragsteller auf Grundlage der von ihm dargelegten Verwaltungspraxis davon ausgegangen ist, dass der Betrieb von Yogaschulen von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO erfasst wurde und damit unzulässig war, kam ein Antrag auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet war, seine Yogaschule zu schließen, nicht in Betracht. Vgl. dazu OVG Schl.-H., Beschluss vom 20. November 2020 - 3 MR 73/20 -, juris, Rn. 6 ff. Ob die angegriffene Regelung – im regelungstechnischen Sinne oder mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG – in der vom Antragsteller angenommenen Weise teilbar ist und deswegen nur in dem von ihm begehrten Umfang für unwirksam erklärt werden kann (bzw. nachträglich eine solche Feststellung getroffen werden könnte) ist eine Frage der Begründetheit, vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 285, bzw. der vom Gericht vorzunehmenden Tenorierung. Fehlt es an einer Teilbarkeit der Regelung, wäre das Gericht im Erfolgsfalle gehalten, die gesamte Regelung für unwirksam zu erklären. Vgl. in diesem Sinne für Bebauungspläne: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, juris, Rn. 28. II. Der Antragsteller ist antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt worden ist. Vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 ‑ 3 BN 2.18 ‑, juris, Rn. 11. Hierfür genügt, dass sich die angegriffene Regelung jedenfalls auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit auswirken konnte. Dies ist der Fall. Es erscheint möglich, dass die vom Antragsteller betriebene Yogaschule von der Regelung in § 9 Abs. 1 CoronaSchVO als eine öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios und Schwimmbädern ähnliche Einrichtung erfasst wird und deswegen in ihr kein Yoga mehr ausgeübt werden durfte, was faktisch einer vollständigen oder jedenfalls weitgehenden Schließung des Betriebs gleichgekommen wäre. III. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die angegriffene Vorschrift nicht mehr in Kraft ist. Dem Antragsteller als (möglichem) Adressaten einer auf kurzfristige Geltung angelegten (faktischen) Betriebsuntersagung steht jedenfalls deshalb das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse zur Seite, weil sie die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in schwerwiegendem Maße berührt. Vgl. allgemein zur Notwendigkeit eines berechtigten Feststellungsinteresses: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1.17 -, juris, Rn. 19, m. w. N.; sowie dazu, dass ein solches bei Betriebsuntersagungen durch Coronaschutzverordnungen regelmäßig zu bejahen ist: OVG NRW, Urteile vom 25. August 2022 - 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 43 ff., und vom 22. September 2022 ‑ 13 D 38/20.NE -, juris, Rn. 73 ff. B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO unwirksam war, soweit danach der Freizeit- und Amateursportbetrieb in Yogaschulen unzulässig war. Die Regelung beruhte im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Geltungsdauer auf einer verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage (I.) und war formell (II.) und materiell (III.) rechtmäßig. I. Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Regelungen war § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 i. V. m. dem durch Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügten § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG. Nach § 32 Satz 1 IfSG können die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Sie können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung – oder wie hier nach § 10 IfSBG-NRW in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom 14. April 2020 durch verordnungsvertretendes Gesetz (Art. 80 Abs. 4 GG) – auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG bestimmt, dass notwendige Schutzmaßnahme im oben genannten Sinne auch die Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung sein kann. Diese Ermächtigungsgrundlage genügte zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt den aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungstiefe und Bestimmtheit. Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebieten, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Fragen selbst regelt. „Wesentlich“ bedeutet zum einen „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“. Eine Pflicht des Gesetzgebers, die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien selbst zu bestimmen, kann etwa dann bestehen, wenn miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinandertreffen, deren Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Mit diesen Anforderungen soll auch gewährleistet werden, dass Entscheidungen von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2022 ‑ 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 95, vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 125, und Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, juris, Rn. 192, jeweils m. w. N. Die Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes werden durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG näher konkretisiert, der die mit einer Delegation auf den Verordnungsgeber verbundenen Bestimmtheitsanforderungen ausdrücklich normiert. Danach können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz nur dann ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Wann und inwieweit es einer Regelung durch den Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes bestimmen. Der Grad der dabei jeweils zu fordernden Bestimmtheit einer Regelung hängt auch davon ab, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist und wie intensiv die Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen sind. Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt. Das Grundgesetz kennt allerdings keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts. Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen. Sollen Regelungen ergehen, die Freiheits- und Gleichheitsrechte der Betroffenen wesentlich betreffen, ist daher die Einbindung des Verordnungsgebers in die Regelungsaufgabe nicht schlechthin ausgeschlossen. Insbesondere in Rechtsbereichen, die ständig neuen Entwicklungen und Erkenntnissen unterworfen sind und in denen es darum geht, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit diesen Entwicklungen und Erkenntnissen Schritt zu halten, kann die gesetzliche Fixierung starrer Regelungen dem Grundrechtsschutz auch abträglich und damit kontraproduktiv sein; insoweit kann im Sinne eines „dynamischen Grundrechtsschutzes“ das Gesetzeserfordernis zurücktreten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‑ 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 126 f. § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG i. V. m. § 28a Abs. 1 IfSG genügte diesen Vorgaben, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1. Juni 2023 - 14 KN 37/22 -, juris, Rn. 37 ff.; Saarl. OVG, Urteil vom 15. September 2022 ‑ 2 C 62/21 -, juris, Rn. 44; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 - juris, Rn. 60 ff.; Thür. VerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 -, juris, Rn. 208 ff., 227 ff.; LVerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris, Rn. 92; in Eilverfahren ohne durchgreifende Zweifel: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ OVG 11 S 11/21 - juris, Rn. 54 f.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2020 ‑ 13 B 1707/20.NE -, juris, Rn. 26 ff.; Thür. OVG, Beschluss vom 25. November 2020 ‑ 3 EN 746/20 -, juris, Rn. 40; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 -, juris, Rn. 22 ff.; hingegen offengelassen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Februar 2021 - 1 S 502/21 -, juris, Rn. 44 f., und ermächtigte auch zur Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung. § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung vom 18. November 2020 listet in 17 Nummern auf, was mögliche notwendige Schutzmaßnahmen i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein können. Diese Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren von dort angehörten Sachverständigen kritisiert worden. Beanstandet wurde, dass der Gesetzgeber in § 28a Abs. 1 IfSG lediglich mögliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung als Regelbeispiele aufliste. Es fehle an differenzierteren Regelungen, die Ergebnis einer durch den Gesetzgeber selbst vorgenommenen Abwägung zwischen der Schwere der Grundrechtseingriffe und dem verfolgten Zweck seien. Verhältnismäßig milde Grundrechtseingriffe würden von den gleichen Voraussetzungen abhängig gemacht wie schwerwiegende Grundrechtseingriffe mit dem Ergebnis, dass die erforderliche Abwägung durch die Exekutive vorzunehmen sei. vgl. Stellungnahme der Sachverständigen Kießling, S. 4, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/805488/949a9f10230bb6b7a445ea5d2cdad74c/19_14_0246-7-_ESV-Kiessling-3-BevSchG-data.pdf; in diesem Sinne auch Schreiben des Präsidenten der BRAK an den Rechtsausschuss des Bundestages vom 13. November 2020, abrufbar bei juris. § 28a IfSG lasse eigenständige Regelungsansätze und eine stärkere bundesrechtliche Lenkungsregelung vermissen. In die Ermächtigungsnorm sei lediglich sozusagen „rückwärts“ das aufgenommen worden, was das eigenständige Verordnungsrecht zuvor bereits auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG geregelt habe. Im Verhältnis zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG komme § 28a IfSG kein eigenständiger materieller Regelungsgehalt zu. Anders als z. B. bei polizeirechtlichen Standardermächtigungen würden in dieser Vorschrift Tatbestands- und Rechtsfolgenseite nicht gesondert geregelt. Vgl. Stellungnahme des Sachverständigen Wißmann, S. 5, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/805676/85c91588f224846d1779dd0ecf50c403/19_14_0246-12-_ESV-Prof-Dr-Wissmann-3-BevSchG-data.pdf. Jedenfalls wenn man davon ausgehe, dass das Infektionsschutzrecht kein Sonderrecht darstelle, sondern den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen müsse, müssten standardisierte Maßnahmen eingehend tatbestandlich geregelt und dürften nicht nur im Gesetz aufgezählt werden. Vgl. Stellungnahme des Sachverständigen Möllers, S. 5, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/805682/90775997933c613cc334fd5065cded6e/19_14_0246-15-_ESV-Prof-Dr-Moellers-3-BevSchG-data.pdf. Der Versuch, die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Anforderungen an den Erlass von Maßnahmen durch Einführung eines an die Höhe der 7-Tage-Inzidenzen gekoppelten Stufensystems zu konkretisieren, scheitere. Denn es fehle an einer Definition der auf den jeweiligen Stufen zu ergreifenden Maßnahmen. Vgl. Stellungnahme der Sachverständigen Klafki, S. 5, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/805568/07051b199add717e04d7cca843c3de48/19_14_0246-9-_ESV-prof-Dr-Klafki-3-BevSchG-data.pdf. Hierhin liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Vgl. Stellungnahme der Sachverständigen Gall S. 3 f, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/806934/44144d5913d0ec2c294a2031b624b7da/19_14_0246-22-_ESV-Tobias-Gall-3-Bev-SchG-data.pdf. Den aufgezeigten Beanstandungen der Sachverständigen wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nur teilweise Rechnung getragen. Insbesondere hat der Gesetzgeber die dem Gesetzgebungsvorschlag zugrundeliegende Regelungstechnik beibehalten, wonach in § 28a Abs. 1 Satz 1 IfSG mögliche Infektionsschutzmaßnahmen nach Art von Regelbeispielen aufgelistet werden. Eine konkrete Eingriffsschwelle für das Ergreifen der jeweiligen Maßnahmen sieht die Vorschrift nicht vor. Vgl. zur Möglichkeit des Gesetzgebers dadurch Eingriffsbefugnisse zu begrenzen: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2023 zum Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 5.22 -, abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2023/37, Auch unter Berücksichtigung dessen genügt die Ermächtigungsgrundlage im Ergebnis jedoch den aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Regelungstiefe und Bestimmtheit. Der Gesetzgeber bezweckte, mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vorzugeben. Vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 22. Die Auflistung möglicher notwendiger Schutzmaßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG stützt sich dabei auf eine Abwägung der zur Bekämpfung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlichen Maßnahmen und der betroffenen grundrechtlichen Schutzgüter. Vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 21. Dieser Auflistung ist zu entnehmen, dass der Bundestag diese im Grundsatz als zulässige Maßnahmen billigt. Damit ist die potentielle inhaltliche Reichweite der zur Verfügung stehenden Maßnahmen und Instrumente durch den Gesetzgeber selbst abgesteckt und mit unmittelbarer demokratischer Legitimation durch das Parlament versehen. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 13 B 1707/20.NE -, juris, Rn. 36. Der Gesetzgeber hat dabei nicht ungeprüft sämtliche bis dahin von den Verordnungsgebern erlassenen Infektionsschutzmaßnahmen in die Liste der Regelbeispiele aufgenommen. Vielmehr legt er in der Gesetzesbegründung zu den einzelnen aufgelisteten Infektionsschutzmaßnahmen dar, warum er diese zur Verhinderung einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus für geeignet hält. Vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 31 f. Auch räumt der Gesetzgeber die Befugnis zum Erlass der in § 28a IfSG genannten Maßnahmen speziell für die Coronapandemie ein und knüpft die Anwendbarkeit des § 28a IfSG gemäß dessen Abs. 7 an die durch den Bundestag zu treffende Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Mit der Feststellung einer solchen Lage gehen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 IfSG zudem Berichtspflichten der Bundesregierung an den Bundestag einher. Der Gesetzgeber gibt zudem einen Rahmen für die Auswahl von Infektionsschutzmaßnahmen durch den Verordnungsgeber vor. In § 28a Abs. 2 IfSG hat er klargestellt, welche Maßnahmen er als besonders eingriffsintensiv erachtet (u. a. Verbote von Versammlungen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, Ausgangsbeschränkungen sowie Betretungsverbote hinsichtlich bestimmter Einrichtungen wie z. B. Altenheimen oder Krankenhäuser) und deswegen an die strengere Voraussetzung knüpft, dass ohne diese Maßnahmen auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet würde. Mit den Vorgaben in § 28a Abs. 3 IfSG, wonach Intensität und Breite der zu treffenden Maßnahmen abhängig von der Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auf der Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte sein müssen, hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass und der Aufhebung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll. Vgl. Thür. VerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 -, juris, Rn. 209. Auch wenn – wie von einzelnen Sachverständigen zutreffend festgestellt – eine präzise Zuordnung einzelner Infektionsschutzmaßnahmen zu den jeweiligen Stufen nicht möglich ist, gibt der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber damit jedenfalls Leitlinien vor. Gleiches gilt für die Regelung in § 28a Abs. 6 IfSG, der bestimmt, welche Belange bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen Berücksichtigung finden müssen. Ferner begrenzen besondere Verfahrensvorschriften (§ 28a Abs. 5 IfSG) die Befugnisse aus den §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 -, juris, Rn. 25. Die Rolle des Gesetzgebers wurde damit insgesamt durch Einfügen des § 28a IfSG im Vergleich zur alten Rechtslage in signifikantem Umfang gestärkt. Vgl. in diesem Sinne auch die Stellungnahmen der im Gesetzgebungsverfahren angehörten Sachverständigen Wollenschläger, S. 4, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/805844/09aa6cdba9932ca18a4a560e817817b1/19_14_0246-20-_ESV-Prof-Dr-Ferdinand-Wollenschlaeger-3-BevSchG-data.pdf, und Brenner, S. 3 ff., abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/805842/730992d71899fd11e76ee168d0c7fd0f/19_14_0246-19-_ESV-Dr-Michael-Brenner-3-BevSchG-data.pdf. Der dennoch verbleibende Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Entscheidung über den Erlass von Infektionsschutzmaßnahmen war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt mit Blick auf die hohe Dynamik des Infektionsgeschehens, vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand 18. November 2020, S. 1, 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-18-de.pdf?__blob=publicationFile, und weiterhin bestehender Unsicherheiten über den konkreten Einfluss verschiedener Infektionsschutzmaßnahmen auf die weitere Entwicklung der Infiziertenzahlen gerechtfertigt. Im Übrigen fehlte es zu diesem Zeitpunkt noch an einem für die Breite der Bevölkerung erreichbaren und geeigneten Impfstoff, dessen Schutzwirkung auf normativer Ebene ggf. ein stärker abgestuftes Regelungsmodell zugelassen hätte. Vgl. Thür. VerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 -, juris, Rn. 232. Auch wenn man annimmt, dass, wenn sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert hat, sich geeignete Parameter herausgebildet haben, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, und ausreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen vorliegen, ein Gesetzgeber in der Lage ist, für eine bestimmte übertragbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 41, hat dies zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eine Normierung detaillierterer Voraussetzungen für den Erlass der unterschiedlichen Infektionsschutzmaßnahmen nicht erfordert. Trotz des erheblichen, im Laufe der Pandemie bis zum streitgegenständlichen Zeitpunkt eingetretenen Erkenntnisfortschritts hinsichtlich der Eigenschaften des SARS CoV-2-Virus, insbesondere der Übertragungswege, die Anhaltspunkte für die Eignung von Infektionsschutzmaßnahmen geben, und der zu erwartenden Krankheitsschwere, aus der auf das zu erwartende Ausmaß der Belastung des Gesundheitssystems in Abhängigkeit von der Höhe der Infiziertenzahlen geschlossen werden konnte, vgl. z. B. die Erkenntnisse zur Krankheitsschwere: Robert Koch-Institut, Krankheitsschwere der ersten COVID-19-Welle in Deutschland basierend auf den Meldungen gemäß Infektionsschutzgesetz, Journal of Health Monitoring, November 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsJ/JoHM_S11_2020_Krankheitsschwere_COVID_19.pdf?__blob=publicationFile, waren noch viele Umstände ungeklärt. Dies betraf insbesondere die Frage, mit welcher Intensität, in welcher Breite und wie lange Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um ein dynamisches Infektionsgeschehen einzudämmen. Dies rechtfertigte es, dem Verordnungsgeber ein umfassendes Instrumentarium an Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen, um ihm schnellere exekutive Reaktionsmöglichkeiten auf aktuelle Entwicklungen zu erlauben, als dies in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren aufgrund der dort gebotenen Einhaltung nötiger Verfahrensschritte möglich wäre. II. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung nach § 28a Abs. 5 IfSG sind eingehalten. 1. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen war für ihren Erlass zuständig. § 32 Satz 1 IfSG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung ermächtigte die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Diese Ermächtigung konnten die Landesregierungen nach Satz 2 der Vorschrift auf andere Stellen übertragen. Von dieser Befugnis hat die Landesregierung durch § 10 IfSBG-NRW in der Fassung vom 14. April 2020 – ein verordnungsvertretendes Gesetz i. S. v. Art. 80 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GG – Gebrauch gemacht. 2. Die streitgegenständliche Verordnung war auch mit der nach § 28 Abs. 5 Satz 1 IfSG erforderlichen allgemeinen Begründung versehen. Die Begründungspflicht dient nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen, und damit insbesondere der Verfahrensrationalität und der Legitimationssicherung. Sie soll als prozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz durch Verfahren gewährleisten. Innerhalb der Begründung ist zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienen, ohne dass insoweit eine empirische und umfassende Erläuterung geschuldet wäre. Sie ist möglichst zeitnah nach Erlass der Rechtsverordnung zu veröffentlichen. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, in: BT-Drs. 19/24334, S. 74. Diesen Anforderungen war Genüge getan. In der auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlichten Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020 S. 1, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf, erläuterte der Verordnungsgeber, dass er bei der seinerzeit herrschenden Infektionslage Infektionsschutzmaßnahmen für erforderlich hielt, um nachhaltig Gefahren für Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems abzuwenden (S. 1 der Begründung). Ziel der Maßnahmen sei es, durch eine weitgehende Reduzierung von Kontakten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands während einer erneut eng umgrenzten Zeitspanne die Ausbreitung des Coronavirus so einzudämmen, dass sich Gefahren für das Leben und die Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht realisierten. Zu diesem Zweck blieben – neben Maßnahmen in anderen Lebensbereichen – Institutionen und Einrichtungen, die vornehmlich der Kultur und Freizeitgestaltung zuzuordnen und darauf ausgerichtet seien oder zur Folge hätten, dass Menschen aufeinandertreffen, geschlossen. Das von ihm verfolgte Gesamtkonzept sehe ferner eine Einhaltung der für alle Bereiche geltenden sog. AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) vor. 3. Die streitgegenständliche Verordnung genügte auch dem Befristungserfordernis aus § 28a Abs. 5 IfSG. Danach ist die zeitliche Geltungsdauer von einer auf Grundlage des § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassenen Verordnung zeitlich zu befristen, wobei die Geltungsdauer grundsätzlich vier Wochen beträgt. Diese Vorgabe ist dem Umstand geschuldet, dass die Regelungen unter Berücksichtigung der neuen Entwicklungen der Coronapandemie fortgeschrieben werden müssen und stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots und unter Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen zu prüfen ist, ob die getroffenen Maßnahmen noch aufrechterhalten oder eine Lockerung verantwortet werden kann. Vgl. BT.-Drs. Nr. 19/24334, S. 74. Diese Vorgaben wurden eingehalten. Die Coronaschutzverordnung galt nach ihrem ursprünglichen § 19 Abs. 1 zunächst bis zum 20. Dezember 2020. Ihre Geltungsdauer wurde dann durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122a) einmalig bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 verlängert. III. § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO war auch materiell rechtmäßig. Die Regelung war hinreichend bestimmt (1.), genügte materiell-rechtlich den aus §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG folgenden Voraussetzungen (2.) und war mit höherrangigem Recht insbesondere Art. 12 Abs. 1 (3.), Art. 14 Abs. 1 (4.), Art. 3 Abs. 1 (5.) und Art. 2 Abs. 1 GG (6.) vereinbar. 1. Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u. a. -, juris, Rn. 77 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Wenn eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enthält Art. 103 Abs. 2 GG die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus. Jedoch muss gewährleistet sein, dass mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm gewonnen werden kann. Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen. Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten. Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein. Grundsätzlich muss der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist. Für Bußgeldvorschriften gilt, dass die Bestimmtheitsanforderungen gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert sind, aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts erreichen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 -, juris, Rn. 93 ff., und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 154 ff. Nach diesen Maßgaben genügte die streitgegenständliche Vorschrift verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die Reichweite des in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO normierten Verbots des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist hinreichend bestimmbar. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden unter dem Begriff „Sport“ verschiedene Betätigungsformen zusammengefasst, die in der Regel im Zusammenhang mit körperlichen Aktivitäten stehen, die – häufig mit Spiel und Wettkampfcharakter – auf das Erreichen bestimmter Ziele insbesondere der körperlichen Ertüchtigung ausgelegt sind. Mit dem Begriff des Freizeit- und Amateursportbetriebs will der Verordnungsgeber ersichtlich im Ansatz jegliche so verstandene Sportbetätigung erfassen. Dies lässt sich zum einen dem gewählten, vom Wortlaut her weit gefassten Oberbegriff entnehmen, zum anderen aus den vom Verordnungsgeber hiervon explizit geregelten Ausnahmen für bestimmte Formen des Individualsports (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 CoronaSchVO), bestimmte sportliche Wettbewerbe (§ 9 Abs. 3 CoronaSchVO) sowie Schulunterricht und bestimmte Formen des Leistungssports (§ 9 Abs. 4 CoronaSchVO) und in der Ausgangsfassung der streitgegenständlichen Verordnung für den Rehabilitationssport (§ 9 Abs. 1a CoronaSchVO). Insbesondere aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber den Rehabilitationssport zunächst vom Verbot des Freizeit- und Amateursports unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich ausgenommen hatte, folgt, dass grundsätzlich auch eine sportliche Betätigung, die in besonderem Maße der Gesunderhaltung oder der Heilung von Beschwerden dienen soll, vom Verordnungsgeber unter den Freizeit- und Amateursport gefasst wird. Dieser weite Ansatz wird durch die Verordnungsbegründung untermauert. Danach wollte der Verordnungsgeber die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant und in einem Maß reduzieren, das die mit einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einhergehenden Gefahren für Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems abzuwenden vermag. In verschiedenen Bereichen, insbesondere Institutionen und Einrichtungen, die vornehmlich der Kultur- und Freizeitgestaltung dienen, sollten Anreize für Kontakte vermieden werden. Denn der Verordnungsgeber stufte den Freizeitsport seinerzeit als unerwünschten Anlass zu sozialen Kontakten ein, ohne dabei zu verkennen, dass dieser – worauf er auch ausdrücklich hinwies – für Gesundheit und Wohlbefinden der Menschen von ganz erheblicher Bedeutung ist. Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020, S. 1, 2 und 11, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf . In der Verordnungsbegründung erläuterte der Verordnungsgeber klarstellend dazu, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes (lediglich) der Rehabilitationssport vom Verbot ausgenommen ist, Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020, S. 11, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf . Allerdings hat er im Zuge der Verschärfung der Infektionslage selbst diese Ausnahme durch Art. 1 Nr. 7 der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122a) gestrichen, weil er die damit verbundenen Kontakte von Personen, die häufig vulnerablen Gruppen angehören, infektiologisch als nicht mehr hinnehmbar ansah. Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020 mit Aktualisierungen zur Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2020, S. 11, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf . Ausgehend davon lässt sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden zuverlässig der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO ermitteln und insbesondere auch das vom Antragsteller angebotene Hatha Yoga als Ausübung von Freizeit- und Amateursport qualifizieren. Nach dem Vortrag des Antragstellers, der insbesondere auf eine von ihm zur Akte gereichte Stellungnahme der Vorstandsvorsitzenden des Berufsverbands der Yogalehrenden in Deutschland e. V. Bezug nimmt, handelt es sich bei Hatha Yoga um ein körperorientiertes Übungssystem. Es gebe verschiedenen Ausprägungen und Stilrichtungen von Hatha Yoga, von denen einige eher sportiv, andere eher meditativ erschienen. Yoga entfalte aber nicht nur auf der Ebene der Stressreduktion eine entscheidende und nachgewiesene Wirkung, sondern durch die achtsame Körperarbeit werde immer auch der Fokus auf sinnvolle Bewegungsmuster und das Lösen von Verspannungen auf körperlicher Ebene gelenkt. Yoga stelle sich so als ganzheitlicher Übungsweg dar und entfalte in den Präventionsprinzipien Stressreduktion/Entspannung sowie im Handlungsfeld Bewegung nachgewiesenermaßen sein großes Potential. Aus der Qualifizierung von Yoga als körperorientiertes Übungssystem ist zu schließen, dass (mit)prägendes Element die körperliche Betätigung ist (insbesondere um die Beweglichkeit zu erhalten oder zu verbessern). Dies ist typisch für die Ausübung von Sport. Der Qualifizierung von Yoga als Sport steht dabei nicht entgegen, dass die körperliche Betätigung in ein ganzheitliches Konzept eingebettet ist, das auch meditative Elemente enthält, und – jedenfalls in bestimmten Ausprägungen – weniger auf Anstrengung und mehr auf Entspannung abzielt und deswegen in besonderem Maße der Stressreduktion und der Gesundheitsförderung dient. Ungeachtet dessen, dass Sport regelmäßig auch der Förderung der Gesundheit dient, schließt auch der Fokus auf entspannende Elemente eine Qualifizierung als Sport nicht aus. Zum einen können auch andere Sportarten (z. B. Ausdauersport) auf einem geringeren Belastungsniveau zum Zwecke der Entspannung ausgeübt werden, zum anderen gibt es weitere Sportarten, die wie Yoga bereits aufgrund ihres Konzepts in besonderer Weise auf Entspannung abzielen, z. B. Pilates oder Tai Chi. Auch, dass – worauf der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – Yoga gerade bei speziellen Beschwerden wie z. B. Rückenproblemen häufig Abhilfe schaffen kann, hat nicht zur Folge, dass Yoga nicht hinreichend bestimmt als Sport qualifiziert werden kann. Dies ist durchaus auch bei anderen Sportarten der Fall, z. B. bei gezieltem Training der Rückenmuskulatur oder Schwimmen. Andere Sportarten hingegen können gezielt bestimmte andere gesundheitliche Probleme lindern (z. B. Ausdauersport bei Übergewicht). Auch die Zertifizierung der vom Antragsteller angebotenen Hatha Yoga-Kurse als solche zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V begründet keine Zweifel daran, dass diese im vorliegenden Zusammenhang als Sport zu qualifizieren sind. Die Vorschrift trifft keine Aussage dahin, dass Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention kein Sport sein können. Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention beziehen sich auf verschiedene Handlungsfelder und umfassen dabei auch typische Sportarten wie Nordic Walking oder Aquafitness (vgl. die vom Antragsteller zur Akte gereichten Kriterien zur Zertifizierung von Kursangeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V, Stand 23. November 2020, S. 12). Der von § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO erfasste Freizeit- und Amateursportbetrieb lässt sich auch von den nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 CoronaSchVO erlaubten Dienstleistungen im Gesundheitssystem abgrenzen. Denn hierunter sind, wie die in Klammern angefügte beispielhafte Aufzählung der entsprechenden Berufsgruppen zeigt, Leistungen von Personen zu verstehen, die einen gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf ausüben, nämlich entweder einen Heilberuf (Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen) oder einen Beruf aus dem Bereich des Gesundheitshandwerks (Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädischer Schuhmacher). Typisch für diese Dienstleistungen ist, dass sie regelmäßig einen konkreten medizinischen Bedarf (in der Regel kurativer Art, also auf die Heilung einer Erkrankung ausgerichtet) bedienen und deshalb grundsätzlich individuell, nämlich am einzelnen Kunden bzw. Patienten erbracht werden. Dass Entspannungsportarten wie Yoga hierunter nicht fallen, lässt sich eindeutig feststellen: Zum einen handelt es sich nicht um Leistungen, die typischerweise in das Angebotsspektrum von Personen fallen, die einen gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf ausüben. Zum anderen sind Yogakurse, auch wenn sie bei bestimmten Beschwerden Linderung bringen können, nicht speziell auf Personen mit bestehendem Behandlungsbedarf zugeschnitten, sondern richten sich auch an gesunde Personen. Im Hinblick darauf sind die Anwendungsbereiche des § 9 und § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 CoronaSchVO auch hinreichend konkret voneinander abgrenzbar, obwohl § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 CoronaSchVO nicht voraussetzt, dass diese Leistungen ärztlich verordnet werden müssen. Dieser Auslegung und damit auch der Qualifizierung von Yoga als Sport i. S. d. § 9 CoronaSchVO steht im Übrigen nicht die Wertung des § 20 SGB V entgegen, wonach die Krankenkassen auch Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie solche zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handels der Versicherten (Gesundheitsförderung) in ihren Satzungen vorsehen. Zwar zeigt dies, dass im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung präventiven Leistungen ein solcher Stellenwert beigemessen wird, dass diese Versicherungsleistungen darstellen. Diese Bewertung schlägt aber auf die Auslegung infektiologischer Regelungen wie §§ 9 und 12 CoronaSchVO nicht in der Weise durch, dass deswegen Präventionskurse immer auch als Dienstleistungen im Gesundheitswesen i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 CoronaSchVO zu qualifizieren wären. Vielmehr hat der Verordnungsgeber diesen Ansatz ersichtlich gerade nicht übernommen, sondern im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte sehr breite Eindämmung von Kontakten nur bestimmte Dienstleistungen, in der Regel kurative Leistungen von Angehörigen gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, weiterhin unter der seinerzeit herrschenden Infektionslage zugelassen. Auch eine Abgrenzung von Yogakursen zu den in § 7 CoronaSchVO geregelten weiteren außerschulischen Bildungsangeboten ist ohne Weiteres möglich. Diese Abgrenzung ist anhand des Schwerpunkts der Tätigkeit vorzunehmen. Aus der Charakterisierung von Yoga als körperliches Übungssystem folgt, dass die Ausübung von Yoga unter fachkundiger Anleitung eine sportliche Aktivität und kein unter § 7 CoronaSchVO zu fassendes außerschulisches Bildungsangebot darstellt. Steht indes bei einzelnen Angeboten eine bloße Wissensvermittlung im Vordergrund, liegt der Schwerpunkt im Bereich der Weiterbildung. Dies dürfte z. B. bei den vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Seminaren für angehende Yogalehrer der Fall gewesen sein, in denen diesen medizinische Kenntnisse, z. B. über bei Yoga bestehende Kontraindikationen, vermittelt wurden. Die Einrichtungen, in denen Freizeit- und Amateursport untersagt ist, sind ebenfalls hinreichend bestimmbar. Auch diese hat der Verordnungsgeber weit gefasst, indem er das Verbot auf alle öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen bezieht. Hierunter sind zweifelsfrei auch Yogaschulen zu fassen. Die Auflistung macht hinreichend deutlich, dass der Verordnungsgeber mit dem Verbot sämtliche Einrichtungen/Räumlichkeiten erfassen will, die der Ausübung von Freizeit- und Amateursport dienen und zu diesem Zweck einem (unbegrenzten oder z. B. durch eine Mitgliedschaft begrenzten) Personenkreis offenstehen. Dies wird durch die Erläuterungen des Verordnungsgebers in der Verordnungsbegründung unterstrichen. Dem Verordnungsgeber geht es mit dem Verbot darum, Kontaktmöglichkeiten, die sich aus der zeitgleichen Nutzung von Sportanlagen ergeben, zu unterbinden. Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020, S. 11, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf. Die vom Antragsteller aufgezeigten Unterschiede zwischen Fitnessstudios und Yogaschulen, z. B. in der Kursstruktur, sind vor diesem Hintergrund nicht relevant. Auch in Yogaschulen finden bei oder anlässlich der Sportausübung Begegnungen statt, die der Verordnungsgeber aus infektiologischen Gründen unterbinden will. Mit Blick auf diesen weit gefassten Ansatz des Verordnungsgebers bedurfte es für eine hinreichende Bestimmtheit der Regelung auch keiner beispielhaften Nennung weiterer vom Verbot erfasster Einrichtungen im Verordnungstext oder der Verordnungsbegründung. Dass – wie vom Antragsteller geltend gemacht – die Praxis der Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen den Schluss auf die Unbestimmtheit der Regelung zulassen soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Umstand, dass nach dem Vortrag des Antragstellers offenbar einzig die Stadt L. angenommen hat, Yogakurse seien zulässig, lässt lediglich auf eine fehlerhafte Anwendung der Norm in einem Einzelfall, nicht jedoch auf die Unbestimmtheit der Regelung an sich schließen. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage von §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG lagen vor. a. Voraussetzung für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Diese Voraussetzung lag zum maßgeblichen Zeitpunkt vor. Bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit gemäß § 2 Nr. 3 IfSG. Das SARS-CoV-2-Virus hatte sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in Nordrhein-Westfalen verbreitet, so dass dort u. a. eine Vielzahl hieran erkrankter Personen festgestellt worden war. b. Der Deutsche Bundestag hatte zudem – wie in § 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzt – am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt, deren Fortbestehen er am 18. November 2020 bestätigt hatte. Vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C, und Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C. c. Dass der Verordnungsgeber nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nur notwendige Schutzmaßnahmen erlassen durfte, stellte keine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung dar, sondern unterstrich nur die Geltung des ohnehin zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris, Rn. 12. 3. Die streitgegenständliche Regelung verletzte nicht die Berufsfreiheit von Inhabern von Yogaschulen aus Art. 12 Abs. 1 GG. a. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit von Berufswahl und -ausübung. Unter Beruf ist dabei jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage zu verstehen. Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 ‑ 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 246. Die Untersagung des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen stellte einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs.1 GG dar, weil dem Antragsteller damit Kunden, die seine Yogaschule hätten besuchen und an von ihm angebotenen Kursen teilnehmen können, für den Zeitraum der Geltung dieses Verbots entzogen wurden. b. Dieser Eingriff war verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sind Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung – und damit auch durch Rechtsverordnung, die ihrerseits auf einer hinreichenden, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügenden Ermächtigung beruht – erlaubt. Welche Anforderungen an eine Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit zu stellen sind, ist von der Art des Eingriffs abhängig. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit müssen nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Dreistufentheorie aufgrund einer kompetenzgemäß erlassenen Norm erfolgen, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96 u.a. -, juris, Rn. 35, m. w. N. Bei dem vorliegenden Eingriff handelte es sich nicht um eine Einschränkung der Berufswahl, sondern um eine Berufsausübungsregelung. Die Regelung war – auch wenn die Geltungsdauer mehrmals verlängert wurde – auf einen überschaubaren Zeitraum befristet. Zudem wurde den Betreibern von Yogaschulen eine Tätigkeit nicht gänzlich untersagt. Sie hätten z. B. weiterhin für ihre Kunden Onlinekurse anbieten dürfen. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Regelung die Berufsausübungsfreiheit jedenfalls vorübergehend schwerwiegend beeinträchtigt hat und einem zeitweisen Berufsverbot jedenfalls nahekam, ist allerdings bei der Prüfung Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er verhältnismäßig war. aa. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Regelung einen legitimen Zweck verfolgte und hierzu geeignet, erforderlich und angemessen war, kommt dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, wenn der parlamentarische Gesetzgeber Infektionsschutzregelungen zur Bekämpfung einer neuartigen globalen Pandemie trifft, hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Bundesnotbremse (Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - „Bundesnotbremse I“ <Ausgangs- und Kontaktbeschränkung>, sowie - 1 BvR 971/21 u. a. - „Bundesnotbremse II“ <Schulschließungen>) näher präzisiert mit dem Ergebnis, dass die Entscheidungen des Gesetzgebers gerichtlich nur einer Vertretbarkeitskontrolle zu unterziehen sind, wenn wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt sind, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen (1). Diese Grundsätze waren auf den auf der Grundlage von § 32 Satz 1 IfSG handelnden Verordnungsgeber vorliegend zu übertragen (2). (1) Sowohl bei der Einschätzung und der Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren sowie bei der Beurteilung, ob ein Mittel zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den parlamentarischen Gesetzgeber folgende Grundsätze: Es ist zu überprüfen, ob die zugrundeliegenden Annahmen auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die gerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu Lasten der Grundrechtsträger gehen. Jedoch kann sich auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 169 ff. (legitimer Zweck), Rn. 185 ff. (Eignung), Rn. 203 ff. (Erforderlichkeit), Rn. 217 (Angemessenheit), jeweils m. w. N. Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kommt es nicht auf die tatsächliche spätere Entwicklung an, sondern lediglich darauf, ob die Prognose des Gesetzgebers sachgerecht und vertretbar war. Voraussetzung dafür ist nicht, dass es – z. B. bei der Frage der Wirkung einer Maßnahme – hierfür zweifelsfreie empirische Nachweise gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 186. Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann allerdings später mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen nicht mehr tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 186. Fehlt ein gesicherter Erkenntnisstand, kann sich die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers mit der Zeit auch dadurch verengen, dass er nicht hinreichend für einen Erkenntnisfortschritt Sorge trägt. Je länger eine unter Nutzung von Prognosespielräumen geschaffene Regelung in Kraft ist und sofern der Gesetzgeber fundiertere Erkenntnisse hätte erlangen können, umso weniger kann er sich auf seine ursprünglichen, unsicheren Prognosen stützen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 190. (2) Auch dem Verordnungsgeber war vorliegend beim Erlass von Verordnungen auf der Grundlage von § 32 Satz 1 IfSG ein Einschätzungsspielraum nach den für den Gesetzgeber geltenden Maßgaben einzuräumen. Vgl. bereits eingehend für in der ersten Coronawelle erlassene Rechtsverordnungen: OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022 - 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 160 ff.; für Rechtverordnungen aus der zweiten Welle: OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 -, juris, Rn. 94; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris, Rn. 10; offengelassen, ob der Spielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose der Wirkungen von Schutzmaßnahmen ebenso weit reicht wie der des Gesetzgebers bei der Prognose der Eignung der von ihm gewählten Maßnahmen: BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris, Rn. 18; offengelassen für Anfang 2022 erlassene Maßnahmen: VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Februar 2022 ‑ 20/22.VB-2 -, juris, Rn. 70. Denn auch zum streitgegenständlichen Zeitpunkt war das Infektionsgeschehen sehr dynamisch und wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich der Wirkung von Infektionsschutzmaßnahmen auf der einen und deren negativer Auswirkungen auf der anderen Seite zwar deutlich umfassender als noch zum Zeitpunkt der ersten Welle, indes immer noch mit Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich ihres konkreten Einflusses auf die weitere Entwicklung der Infiziertenzahlen verbunden, die für den Verordnungsgeber ein Arbeiten mit Prognosen unvermeidbar machten. Dem im Vergleich zur ersten Welle fortgeschrittenen Erkenntnisstand war insoweit dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verordnungsgeber gehalten war, diesen bei seinen Prognosen zu berücksichtigen. Ob die Prognosen des Verordnungsgebers in der erforderlichen Weise auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruhten und das Prognoseergebnis plausibel war, unterliegt dabei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 59 (zur Eignung). Das Ergebnis der Prognose muss hierfür einleuchtend begründet sein. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris, Rn. 17 (zur Erforderlichkeit). Aufschluss darüber, ob der Verordnungsgeber widerspruchsfrei und auch sonst plausibel seinen Spielraum ausgeübt hat, hat regelmäßig die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG geforderte allgemeine Begründung zu geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris, Rn. 19; siehe auch VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Februar 2022 ‑ 20/22.VB-2 -, juris, Rn. 71. bb. Unter Zugrundelegung des aufgezeigten Prüfungsmaßstabs war die streitgegenständliche Maßnahme verhältnismäßig. Sie verfolgte einen legitimen Zweck (1) und war zur Erreichung dieses Zwecks geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). (1) Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn mit ihnen verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden. Der Verordnungsgeber wollte mit der streitgegenständlichen Maßnahme ausweislich der Verordnungsbegründung, vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020, S. 1, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf. nachhaltig Gefahren für Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems abwenden. Er erläuterte hierzu, dass sich das Infektionsgeschehen besorgniserregend entwickelt habe. Bis zur 45. Kalenderwoche 2020 (d. h. bis 1. November 2020) sei die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus sehr dynamisch angestiegen. In zahlreichen Gesundheitsämtern habe eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden können, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Coronavirus beigetragen habe. Nach den Statistiken des Robert Koch-Instituts seien die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 Prozent der Fälle unklar gewesen. Es sei zudem zu einer hohen Auslastung der Krankenhäuser sowie der intensivmedizinischen Kapazitäten gekommen. Aus diesem Grund seien auf der Grundlage des einstimmigen Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 Maßnahmen ergriffen worden, die zwischenzeitlich erste Wirkung gezeigt hätten. Zwar sei die Anzahl insbesondere der intensivmedizinisch behandelten Fälle der von der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) Betroffenen weiter angestiegen, die exponentielle Anstiegskurve habe aber abgeflacht werden können. Gleichwohl hätten sich die Zahlen auf hohem Niveau stabilisiert oder sänken nur langsam und namentlich die Infektionszahlen seien vielerorts und so auch in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens weiter deutlich zu hoch, um eine Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. Das notwendige Niveau, um nachhaltig Gefahren für Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems abzuwenden, sei noch nicht erreicht worden, weswegen weiterhin umfassende Schutzmaßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens notwendig seien. Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020, S. 1, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf. Ausgehend hiervon verfolgte der Verordnungsgeber mit dem Schutz von Leben und Gesundheit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Gesundheit umfasst, kann zudem eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Vorsorge gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris, Rn. 176. Auch dass der Verordnungsgeber mit seinen Maßnahmen unmittelbar den Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems verfolgen durfte, gab die Ermächtigungsgrundlage in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vor. Denn danach sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Vgl. dazu, dass bei der Vorgängerfassung der Ermächtigungsgrundlage nicht geklärt war, ob der Schutz des Gesundheitssystems für sich genommen legitimer Zweck im Sinne der Verordnungsermächtigung sein konnte: BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 50. Die Annahme des Verordnungsgebers, es habe eine erhebliche Gefahrenlage für diese Schutzgüter bestanden, die sein Handeln erforderlich machte, beruhte auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts war die vom Verordnungsgeber getroffene Einschätzung, wonach in der damaligen Lage Gefahren für Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems bestanden, plausibel. Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung am 30. November 2020 herrschte ein ausgeprägtes Infektionsgeschehen mit einer hohen Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland. Die 7-Tage-Inzidenz lag für Deutschland zu diesem Zeitpunkt bei 138 und in Nordrhein-Westfalen bei 148 Fällen pro 100.000 Einwohnern – und damit ganz erheblich über dem Schwellenwert von 50 Neuinfektionen, bei dessen Überschreiten bundes- bzw. landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben waren (vgl. § 28a Abs. 3 IfSG). Der Anteil älterer Personen unter den COVID-19 Fällen war zu diesem Zeitpunkt steigend. Bei Personen ≥ 60 Jahre lag die 7-Tage-Inzidenz zu diesem Zeitpunkt bezogen auf das Bundesgebiet bei 117 Fällen pro 100.000 Einwohnern. Die hohen bundesweiten Fallzahlen beruhten zumeist auf diffusen Geschehen, mit zahlreichen Häufungen in Haushalten, in Gemeinschaftseinrichtungen und Alten- und Pflegeheimen sowie in beruflichen Settings und ausgehend von religiösen Veranstaltungen. Für einen großen Anteil der Fälle konnte das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Zwischen Mitte Oktober und Mitte November 2020 war die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle stark angestiegen, von 655 Patienten am 15. Oktober 2020 auf 3.395 am 15. November 2020. Danach hatte sich der Anstieg etwas verlangsamt, mit 3.926 Fällen am 30. November 2020. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30. November 2020, S. 1 und 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-30-de.pdf?__blob=publicationFile. Der Verordnungsgeber durfte sich bei der Beurteilung der Infektionslage auch insbesondere auf die vom Robert Koch-Institut – der gemäß § 4 IfSG nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen – ausgewerteten Erkenntnisse stützen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 178; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 55 ff. Dessen Bewertungen dürfen wie ein Sachverständigengutachten bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Erkenntnisse und Bewertungen des Robert Koch-Instituts, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hatte, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufgewiesen hätten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 57. Solche hat weder der Antragsteller dargelegt noch sind sie ansonsten ersichtlich. Da der Verordnungsgeber in Rechnung stellen musste, dass bei einem gewissen Anteil der Infizierten mit einem schweren, intensivpflichtigen Verlauf der Erkrankung zu rechnen war, lag die Annahme nahe, dass selbst bei einem gut ausgestatteten Gesundheitssystem bei starkem Anstieg der Neuinfektionen oder bei Neuinfektionen auf dauerhaft hohem Niveau die Kapazitätsgrenzen erreicht würden. Nach späteren (dem Verordnungsgeber seinerzeit nicht verfügbaren) Auswertungen der Daten aus der ersten und zweiten Welle mussten etwa 10 % der infizierten Personen hospitalisiert werden, davon wiederum 33 % auf einer Intensivstation. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Angaben zu hospitalisierten COVID-19-Erkrankten, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=4862AFC3C5DC594B2941F36B73D88A8B.internet112?nn=13490888. Diese Annahme wurde durch Meldungen der Situation in den Krankenhäusern gestützt, die durch steigende Belegungszahlen gekennzeichnet war. Die (nur zwischenzeitliche) Stabilisierung von Infiziertenzahlen auf hohem Niveau konnte die steigenden Belegungszahlen nicht eindämmen. Vgl. zur Auslastung der Intensivkapazitäten die jeweiligen Tagesreporte aus dem DIVI-Intensivregister, Archiv abrufbar unter https://edoc.rki.de/handle/176904/7013. So befanden sich z. B. Anfang Dezember 2020 40 % mehr Covid-19-Intensivpatienten auf den Stationen als noch während der ersten Welle. In einzelnen Ländern wie z. B. Sachsen war die Zahl der Intensivpatienten sogar fünfmal so hoch wie im April 2020. Kliniken dort gerieten an ihre Kapazitätsgrenzen oder hatten diese bereits überschritten. Insbesondere der Personal- bzw. Fachkräftemangel war problematisch. Vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/119092/Mehr-COVID-19-Patienten-auf-Intensivstation, Stand 7. Dezember 2020. Auch für die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser befürchtete die Krankenhausgesellschaft NRW Anfang/Mitte Dezember 2020 angesichts einer stark steigenden Auslastung mit schwer erkrankten COVID-19-Patienten eine Überlastung der Intensivstationen, wenn die Infektionszahlen nicht wieder deutlich sinken würden. Vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/119212/Krankenhausgesellschaft-NRW-warnt-vor-Engpass-in-Kliniken, Stand 9. Dezember 2020. Eine aus Wissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen zusammengesetzte Arbeitsgruppe der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina erklärte angesichts der hohen Anzahl an Neuinfektionen ebenfalls Mitte Dezember 2020, dass die aktuelle Entwicklung der Coronapandemie Anlass zu großer Sorge gebe, und verwies darauf, dass Krankenhäuser und medizinisches Personal bereits an der Grenze des Leistbaren seien. Für eine Dauerbelastung auf dem seinerzeit bestehenden Niveau seien das Gesundheitssystem und auch die großen Kliniken nicht eingerichtet. Auch die Gesundheitsämter seien überlastet mit der Folge, dass eine effektive Kontaktnachverfolgung vielfach nicht mehr möglich sei und Quarantänemaßnahmen oft nicht mehr umgesetzt würden. Vgl. 7. Ad-hoc-Stellungnahme der Leopoldina vom 8. Dezember 2020, abrufbar unter https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_12_08_Stellungnahme_Corona_Feiertage_final.pdf. Die Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und die Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Leibniz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft sowie der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina warnten vor dem Hintergrund des seit Oktober 2020 zu verzeichnenden Anstiegs der COVID-19-Fallzahlen in einer gemeinsamen Erklärung davor, dass – wie in Nachbarländern bereits beobachtet – bei einem nicht mehr kontrollierbaren Anstieg der Infiziertenzahlen eine beträchtliche Anzahl von Behandlungsbedürftigen in den Krankenhäusern und ein starker Anstieg der Sterbezahlen die Folge sein würden. Sie wiesen darauf hin, dass bei einer in vielen Kreisen bereits eingetretenen Überlastung der Gesundheitsämter die Pandemie außer Kontrolle gerate könne. Ferner betonten sie, dass die Fallzahlen gesenkt werden müssten, bevor eine hohe Auslastung der Intensivbetten bestehe, weil dies zu einer Krisensituation in der Krankenversorgung führen würde. Vgl. Leopoldina, Coronavirus-Pandemie: Es ist ernst, abrufbar unter https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2020_Gemeinsame_Erklaerung_zur_Coronavirus-Pandemie.pdf. Vor diesem Hintergrund war vertretbar, dass der Antragsgegner von einer erheblichen Gefahrenlage für Leben- und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgegangen ist. Dies gilt auch für die gesamte Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung. Auch am 10. Januar 2021 schätze das Robert Koch-Institut die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung noch als sehr hoch ein. Die 7-Tage-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen lag zu diesem Zeitpunkt bei 150 Infektionen pro 100.000 Einwohner. In Deutschland wurden zu diesem Zeitpunkt 5.320 Personen wegen COVID-19 intensivmedizinisch behandelt. Zuvor war seit Anfang Dezember 2020 ein starker Anstieg der Fallzahlen zu beobachten gewesen. Nachdem die Anzahl der übermittelten Infektionen über die Weihnachtsfeiertage zurückgegangen war, stieg sie Anfang Januar 2021 wieder an. Weiterhin waren sehr häufig ältere Personen von Infektionen betroffen. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 10. Januar 2021, S. 1, 2 und 4, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2021/2021-01-10-de.pdf?__blob=publicationFile. Dass es – wie im Nachhinein festzustellen ist – nicht zu einer Überlastung des Gesundheitswesens gekommen ist, führt nicht dazu, dass der Antragsgegner sich nicht auf seine diesbezügliche Prognose hätte stützen dürfen. Zum einen sind spätere Entwicklungen, die dem Verordnungsgeber nicht bekannt sein konnten, für die Rechtmäßigkeit der von ihm angestellten Beurteilung wie oben aufgezeigt nicht maßgeblich, wenn seine Prognose vertretbar war. Zum anderen kann dieser Umstand gerade darauf zurückzuführen sein, dass die Infektionsschutzmaßnahmen ihren Zweck erfüllt haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022 - 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 191 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 ‑ 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 176. (2) Die streitgegenständliche Regelung war auch geeignet, um die aufgezeigten Zwecke zu verfolgen. Für die Eignung genügt bereits die Möglichkeit, durch die Regelung den Normzweck zu erreichen. Die Eignung setzt insbesondere nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 185 f., m. w. N. Die Eignungsprognose des Verordnungsgebers muss allerdings auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis plausibel sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 59. Dies war der Fall. Dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten im Privaten und im Freizeitbereich grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu reduzieren, ist angesichts des Hauptübertragungswegs, der respiratorischen Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen, vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2, nicht zweifelhaft. Das Verbot von Freizeit- und Amateursport auch in Yogaschulen trägt zur Kontaktreduzierung bei. Ferner werden dadurch besonders infektionsträchtige Kontakte in geschlossenen Räumen vermieden. Beim Aufenthalt in Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 Metern erhöhen, wobei längere Aufenthaltszeiten und besonders tiefes und häufiges Einatmen die Inhalationsdosis steigert. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten eines Mindestabstands zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Ziffer 2: Übertragungswege, Stand 26. November 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2. Dieses Risiko besteht insbesondere auch bei Yogakursen. Dort kommt eine größere Anzahl von Personen zusammen, die sich für einen länger andauernden Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhält. Selbst bei einem Individualtraining kann es zu infektionsbegünstigenden Kontakten zwischen Kunden und Trainer und sonstigem Personal kommen. Dieser kann sich z. B. korrigierenden Hilfestellungen auch im Nahbereich abspielen. Ferner ist davon auszugehen, dass das Fachpersonal über den Arbeitstag verteilt eine Vielzahl solcher Kontakte mit entsprechenden Ansteckungsrisiken hat. Das grundsätzliche Verbot des Freizeit- und Amateursports in geschlossenen Räumlichkeiten wie in Yogaschulen verhindert eine Übertragung des Coronavirus in diesen Lokalitäten. Auf diese Weise beugt es auch einem Eintrag der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld von Kunden und Personal vor. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ist zudem zu berücksichtigen, dass bereits die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen. Nicht zuletzt auch dieser Effekt soll nach dem Willen des Verordnungsgebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung aus den oben beschriebenen Gründen deutlich reduziert werden. Vgl. Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020, S. 1, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 ‑ 13 B 1731/20.NE ‑, juris, Rn. 72; zur Vorgängerverordnung vom 30. Oktober 2020 siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2020 ‑ 13 B 1675/20.NE ‑, juris, Rn. 46. Die wissenschaftlichen Annahmen zur Virusübertragung und damit einhergehend den Auswirkungen von Kontaktreduzierungen wurden im Übrigen – ohne dass dies im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, weil es nur auf die ex-ante-Sicht ankommt – in der Folgezeit bestätigt. Vgl. hierzu die Auswertung wissenschaftlicher Stellungnahmen durch das BVerfG: Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 193 ff.; sowie die Bewertung im Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG zu Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik, S. 74, der sich zwar nicht in der Lage sah, die Stärke des Lockdown-Effekts kausal und umfassend abzuschätzen, aber darauf verweist, dass es aufgrund der biologischen und physikalischen Plausibilität keinen Zweifel daran gebe, dass die Reduktion enger physischer Kontakte zur Reduktion von Infektionen führt, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/S/Sachverstaendigenausschuss/220630_Evaluationsbericht_IFSG_NEU.pdf. (3) Die streitgegenständliche Maßnahme war auch erforderlich. Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 203, m. w. N. Die Einschätzung des Antragsgegners, die angegriffene Maßnahme sei während ihrer Geltungsdauer erforderlich gewesen, ist nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Subsumtion von Yogakursen unter Bildungsangebote nach § 7 CoronaSchVO oder Dienstleistungen im Gesundheitswesen nach § 12 CoronaSchVO widerspricht dem Ergebnis einer Auslegung der Regelungen der Coronaschutzverordnung und kommt schon deswegen nicht in Betracht. Soweit das Vorbringen des Antragstellers so zu verstehen ist, dass er als milderes Mittel eine Zulassung von Yogakursen unter Geltung von Hygiene- und Infektionsschutzregeln vorschlägt, stellt dies die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Regelung nicht in Frage. Denn es war nicht davon auszugehen, dass solche zu einer Viruseindämmung gleichermaßen effizient sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022 - 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 221 ff. Denn verbleibende Infektionsrisiken durch das Aufeinandertreffen von Menschen beim Aufsuchen, dem Aufenthalt in und dem Verlassen der Yogaschule werden durch diese Maßnahmen jedenfalls nicht verhindert. Auch ist anzunehmen, dass Yoga wohl nur schwerlich mit Maske durchzuführen wäre. Ungeachtet dessen standen medizinische Masken, insbesondere auch zum Selbstschutz geeignete partikelfiltrierende Halbmasken, seinerzeit nicht flächendeckend zur Verfügung. (4) Die streitgegenständliche Regelung war auch während ihrer gesamten Geltungsdauer verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Regelung verbundene Mehrwert für die Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Es ist in diesem Fall aus den oben zum Einschätzungsspielraum gemachten Erwägungen Aufgabe des Verordnungsgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits und die Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 216, m. w. N. Das Verbot des Sportbetriebs in Yogaschulen kam einem zeitweisen Berufsverbot nahe und stellte damit einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Denn dies führte dazu, dass Yogaschulen ihren Betrieb (weitgehend) einstellen mussten. Außer mit einem etwaigen Onlineangebot konnten die Betreiber ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden während dieses Zeitraums nicht erfüllen. Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Vorgängerverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b) bereits ein entsprechendes Verbot vorsah und dieses deswegen bis zum Auslaufen der streitgegenständlichen Regelung am 10. Januar 2021 bereits etwas länger als zwei Monate galt, vgl. dazu, dass zeitlich vorausgehende vergleichbare Maßnahmen das Gewicht eines Grundrechtseingriffs mitbestimmen: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 223; sowie dazu, dass dies für nachfolgende Maßnahmen nicht gilt: BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 79, sowie, dass es bereits im Frühjahr 2020 zu Beginn der Coronapandemie zu einer mehrwöchigen Schießung auch von Yogaschulen gekommen war. Wegen Rückforderungen von Beiträgen, die vermutlich von einem nicht unerheblichen Teil der Bestandskunden geltend gemacht worden sein dürften, sowie dem in diesem Zeitraum gänzlich weggefallenen Neukundengeschäft und einer möglicherweise eingetretenen Reduzierung der Bindung von Bestandskunden, dürften die Betreiber von Yogaschulen erhebliche finanzielle Einbußen erlitten haben. Zwar dürfte es auf der anderen Seite auch Einsparungen gegeben haben (z. B. bei Energiekosten, ggf. Preisnachlass bei Mieten), es ist aber bei realistischer Betrachtung nicht davon auszugehen, dass diese die finanziellen Einbußen in erheblichem Maße auffangen konnten. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand bemüht war, Existenzgefährdungen durch Hilfsprogramme abzuwenden und finanzielle Einbußen der Betroffenen jedenfalls zu reduzieren. Zur Relevanz dieses Gesichtspunkts vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 ‑ 1 BvR 1295/21 ‑, juris, Rn. 28. Hierzu wurde sie sog. November- und Dezemberhilfe, die aus einem einmaligen Zuschuss von bis zu 75 % des jeweiligen Umsatzes im November/Dezember 2020 bestand, aufgesetzt. Solo-Selbstständige konnten als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrundelegen. Die Förderhöchstgrenzen ergaben sich aus den beihilferechtlichen Rahmenbedingungen. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe wurden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium der Finanzen, November- und Dezemberhilfe, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Artikel/NhDh/nhdh-ueberblick.html; sowie BMF-Monatsbericht November 2020, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Monatsberichte/2020/11.pdf?__blob=publicationFile&v=6. Hinzu traten die Überbrückungshilfen II und III des Bundes. Die Überbrückungshilfe II war ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020), das zum Ziel hatte, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung schloss nahtlos an die 1. Phase der Überbrückungshilfe mit dem Förderzeitraum Juni bis August 2020 an. Dabei wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützte kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen waren, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten konnten Unternehmen für vier Monate insgesamt bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Die Überbrückungshilfe II wurde durch die Überbrückungshilfe III bis Juni 2021 verlängert. Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium der Finanzen, Überbrückungshilfe II, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Artikel/Ueberbrueckungshilfe-II/uebh-ii-ueberblick.html; sowie zur Verlängerung: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministerium der Finanzen, Überbrückungshilfe III, abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Ubh/III/ueberbrueckungshilfe-iii.html. Von Seiten des Landes Nordrhein-Westfalen wurde das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt (1. Phase in den Fördermonaten Juni bis August 2020). Diese stellte zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit. Berechtigte erhielten danach eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Das Programm wurde für eine Laufzeit von weiteren vier Monaten (September bis Dezember 2020) fortgesetzt. Vgl. Übersicht des Wirtschaftsministeriums über Überbrückungshilfe (2. Phase), https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2. Weiteres wesentliches Instrument zur Unterstützung der von Infektionsschutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen war der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, durch das die Unternehmen ihre Personalkosten teils erheblich senken konnten. Vgl. Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kurzarbeitergeld-1729626; BMF-Monatsbericht April 2020, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2020/04/Inhalte/Kapitel-2b-Schlaglicht/2b-Mit-aller-Kraft-gegen-Corona-Krise_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=3; BMF-Monatsbericht Dezember 2020, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Monatsberichte/2020/12.pdf?__blob=publicationFile&v=6. Darüber hinaus startete am 23. März 2020 das KfW-Sonderprogramm „Corona-Hilfen“, im Rahmen dessen KfW-Kredite als Liquiditätshilfen bereitgestellt wurden; die erste Kreditzusage erfolgte bereits am 6. April 2020. Am 15. April 2020 wurde dann zur Unterstützung von Unternehmen in der Coronakrise noch ein KfW-Schnellkredit mit 100%iger Risikoübernahme durch die KfW eingeführt. Vgl. https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_583809.html; sowie https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Berichtsportal/KfW-Corona-Hilfe/. Dieses Sonderprogramm wurde Anfang November 2020 erweitert und auch Kleinstunternehmen angeboten. Vgl. https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_616256.html. Durch diese Hilfen wurde der Eingriff in die Berufsfreiheit als solcher allerdings nicht kompensiert, sondern nur hinsichtlich seines Gewichts in gewissem Maße abgemildert. Hinsichtlich der durch die Berufsfreiheit auch geschützten Persönlichkeitsentfaltung im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1985 - 1 BvR 38/78 -, juris, Rn. 42; Ruffert in Epping/Hillgruber, GG, Stand 15. Mai 2023, Art. 12, Rn. 14, konnten die finanziellen Hilfen indes keine Abhilfe schaffen. Dies zeigt sich z. B. auch beim Antragsteller, der den Eingriff in die Berufsfreiheit insbesondere deswegen monierte, weil ihm die Möglichkeit genommen wurde, seine Kunden durch Yogakurse in der besonderen Situation der Pandemie zu unterstützen und durch die Ausübung seiner Berufstätigkeit damit negative Folgen der Pandemie mit abzufedern. Auch unter Berücksichtigung dessen war der Eingriff aber zugunsten der überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die gravierenden und teils irreversiblen Folgen zu berücksichtigen, die eine unkontrollierte Virusverbreitung für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gehabt hätte. Der Verordnungsgeber sah sich im Herbst/Winter 2020 mit einem erneuten Aufflammen des Infektionsgeschehens konfrontiert, das sich sehr dynamisch ausbreitete und binnen kurzer Zeit eine hohe Auslastung der Krankenhäuer und intensivmedizinischen Kapazitäten zur Folge hatte – deutlich höher als während der ersten Welle. Er wusste aus den Erfahrungen in der ersten Infektionswelle, dass bei einem bestimmten Anteil der Infizierten die Erkrankung schwer verlief, bei manchen auch trotz Behandlung tödlich. Der Verordnungsgeber musste also davon ausgehen, dass ein sich stark ausbreitendes Infektionsgeschehen zwangsläufig zu vielen Todesfällen führen würde. Eine zunehmende Viruszirkulation hätte insbesondere deutlich mehr Angehörige vulnerabler Personengruppen der Gefahr einer schweren Erkrankung oder sogar des Todes ausgesetzt, vor der sie sich selbst nicht effektiv hätten schützen können. Dies gilt z. B. für pflegebedürftige Personen, die regelmäßig auf eine Vielzahl von Kontakten zu anderen Personen angewiesen sind. Gerade die Gefahr für vulnerable Personengruppen hatte sich auch bereits verdichtet: Der Anteil älterer Personen unter den COVID-19 Fällen war zu diesem Zeitpunkt steigend und es wurde eine Vielzahl von Ausbruchsgeschehen in Alten- und Pflegeeinrichtungen beobachtet. Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30. November 2020, S. 1 und 6, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-30-de.pdf?__blob=publicationFile. Auch wenn – wie vom Antragsteller geltend gemacht – Yoga eine immunsteigernde Wirkung zukommt, war nicht davon auszugehen, dass Yoga vor den spezifischen Gefahren einer SARS-CoV-2-Infektion schützen kann. Es ist auch zu berücksichtigen, dass zum damaligen Zeitpunkt weder ein effektiver Schutz vor einer Infektion durch eine Impfung möglich noch eine zuverlässige Therapie zur Verfügung stand. Ferner lagen weiterhin wenige Erfahrungen dazu vor, wie Erkrankte optimal behandelt werden konnten, um die Überlebenschancen zu erhöhen. Zudem hatte der Verordnungsgeber die – wie oben aufgezeigt vertretbare – Prognose angestellt, dass dem Gesundheitssystem eine Überlastung drohte. Dies hätte zum einen die Gefahr begründet, dass schwer an Corona erkrankte Personen versterben, die bei einer Behandlung auf der Intensivstation hätten gerettet werden können. Zum anderen waren auch Personen mit anderen akut behandlungsbedürftigen Verletzungen oder Erkrankungen gefährdet, weil auch sie keinen Zugang mehr zu einer adäquaten Versorgung gehabt hätten. Mit der Vermeidung einer solchen Situation verfolgte der Verordnungsgeber den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter. Er durfte insoweit auch aufgrund der von ihm vertretbar angestellten Prognose davon ausgehen, dass diese Rechtsgüter nicht nur entfernt oder abstrakt, sondern konkret gefährdet waren. 4. Die streitgegenständliche Maßnahme verletzte auch nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. a. Ein Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) lag – unabhängig davon, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbetrieb überhaupt in den Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie fällt – jedenfalls nicht vor, weil eingeschränkte Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten von der Eigentumsgarantie nicht umfasst werden. Selbst wenn man einen Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ausnahmsweise bei längerfristigen und existenzgefährdenden Maßnahmen annähme, wäre das Eigentumsrecht vorliegend nicht betroffen gewesen. Denn das Verbot des Sportbetriebs für Yogaschulen war nicht so gravierend, dass es für diese typischerweise existenzgefährdend war und damit in die Substanz des Betriebes eingegriffen hätte. Eine zeitlich befristete Schließung lag noch im Rahmen derjenigen unternehmerischen Risiken, die – wie z. B. Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Wegbrechen von Märkten, Unterbrechen von Lieferbeziehungen, grundlegender technologischer Wandel – grundsätzlich jederzeit eintreten können und in diesem Umfang, auch wenn sie staatlicherseits veranlasst sind, grundsätzlich ohne verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen sind. Dies gilt insbesondere, wenn staatliche Hilfemaßnahmen ergriffen werden, die gerade verhindern sollten, dass Infektionsschutzmaßnahmen die betroffenen Betriebe in ihrer Substanz gefährdeten. Vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.: OVG NRW, Urteil vom 25. August 2020 - 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 248 ff. b. Selbst wenn man abweichend davon einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht in seiner Ausprägung als Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bejaht, wäre dieser verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen. Die streitgegenständliche Bestimmung wäre als Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu qualifizieren. Als solche wäre sie rechtmäßig gewesen. Der Normgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Der Regelungsbefugnis des Normgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 ‑ 1 BvL 7/91 -, juris, Rn. 76 ff. Nach diesen Maßgaben hätte sich die streitgegenständliche Regelung als rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung erwiesen. Vgl. in diesem Sinne bereits zu Betriebsschließungen in der ersten Coronawelle: OVG NRW, Urteil vom 25. August 2022 - 13 D 29/20.NE -, juris, Rn. 264 ff. Sie wäre verhältnismäßig gewesen. Auf die Erwägungen, aus denen auch der Eingriff in die Berufsfreiheit als verfassungsrechtlich gerechtfertigt anzusehen war, wird verwiesen. Dass das Eigentum durch eine zeitweilige (faktische) Betriebsuntersagung nicht nur unerheblich beeinträchtigt und die Eigentümerbefugnisse jedenfalls vorübergehend umfangreich beschnitten würden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass das Eigentumsgrundrecht gerade durch seine Sozialgebundenheit geprägt ist. Durch die streitgegenständliche Maßnahme durfte dem Umstand begegnet werden, dass eine vollumfängliche Nutzung von Yogaschulen in Pandemiezeiten besondere Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung begründet hätte, weil es sich um Orte handelt, an denen erhöhte Infektionsrisiken bestehen, da sich dort typischerweise viele Menschen begegnen bzw. in räumlicher Nähe zueinander aufhalten. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung wäre auch nicht deswegen rechtswidrig gewesen, weil eine mit ihr korrespondierende Entschädigungs- oder Schadensersatzregelung fehlte. Vgl. zu einer Prüfung verschiedener Rechtsgrundlagen: BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris, Rn. 16 ff.; sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris, Rn. 210 ff. Denn es handelte sich bei der streitgegenständlichen Regelung nicht um eine ausgleichspflichtige Schrankenbestimmung. Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesichert werden. Der in Art. 14 GG verankerte Bestandsschutz des Eigentums verlangt im Rahmen des Möglichen allerdings vorrangig, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichzahlungen verhältnismäßig zu gestalten. Eine finanziell ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung stellt daher eine Ausnahme für Fälle dar, in denen der mit der Schrankenbestimmung verfolgte Gemeinwohlgrund den Eingriff grundsätzlich rechtfertigt, aus Verhältnismäßigkeitsgründen allerdings noch zusätzlich einer Ausgleichsregelung bedarf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 ‑ 1 BvR 2821/11 u. a. -, juris, Rn. 259 f. Die streitgegenständliche Regelung erwies sich aber schon – wie oben ausgeführt – auch ohne eine kompensatorische Ausgleichsregelung als verhältnismäßig. Den durch vorübergehende (faktische) Betriebsschließungen betroffenen Betriebsinhabern wurde auch kein gleichheitswidriges Sonderopfer auferlegt. Allein der Umstand, dass manche Branchen mehr als andere von den Infektionsschutzmaßnahmen betroffen waren, begründet ein solches nicht. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 126/21 -, juris, Rn. 73. Von den Auswirkungen der Coronapandemie waren die Betriebsinhaber nicht als einige wenige stark betroffen, sondern diese hat insgesamt massive wirtschaftliche und gesamtgesellschaftliche Auswirkungen gehabt. Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass staatliche Ausnahmezustände in ihren finanziellen Auswirkungen nicht über allgemeine gesetzliche Entschädigungsansprüche reguliert werden. Vgl. speziell zur Coronapandemie: BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris, Rn. 61 f; sowie in diesem Sinne zur Verneinung eines allgemeinen Aufopferungsanspruchs bei Kriegsschäden: BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - III ZR 140/15 -, juris, Rn. 18. Es liegt auf der Hand, dass eine Überforderung der staatlichen Leistungsfähigkeit drohte, wenn für sämtliche von Infektionsschutzmaßnahmen wirtschaftlich Betroffene Ausgleichsansprüche normiert würden. Insoweit kann allenfalls objektiv-rechtlich eine aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Verpflichtung bestehen, für die Betroffenen unverschuldete Härten teilweise abzufedern. Dieser Verpflichtung wurde durch die oben dargestellten Instrumente und Hilfsprogramme jedenfalls in ausreichendem Maße genügt. 5. Die an sich verhältnismäßige Regelung verstieß auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 ‑ 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40. Dass Yogaschulen wie andere Sportanlagen bzw. Schwimmbäder und Fitnessstudios behandelt wurden, stellte keine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem dar. Denn wie oben aufgezeigt ist gemeinsames Merkmal dieser Einrichtungen, dass es dort im Rahmen oder anlässlich einer sportlichen Betätigung zu Kontakten von Nutzern der Einrichtungen untereinander bzw. Begegnungen von diesen mit dort tätigem Personal kommt. Zudem stellte es grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass Verbotsvorschriften in Coronaschutzverordnungen jeweils eine Bandbreite von Aktivitäten erfassten, deren potentielle Relevanz für das Infektionsgeschehen sich graduell unterschied. Dies hatte nicht zur Folge, dass Aktivitäten, die weniger infektionsträchtig als andere verbotene Aktivitäten sind, erlaubt sein mussten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2021 ‑ 13 B 1980/21.NE -, juris, Rn. 7. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es gerade in Yogaschulen, in denen jedenfalls vorwiegend Gruppenkurse angeboten werden, im Vergleich zu den anderen von dem Verbot erfassten Einrichtungen nur zu besonders wenigen infektionsträchtigen Kontakten kommt. Auch, dass der Verordnungsgeber Freizeit- und Amateursport in Yogaschulen nicht wie Angebote von Dienstleistern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 CoronaSchVO erlaubt hatte, verstieß nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass sich Yoga in Yogaschulen von den in § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 CoronaSchVO genannten Dienstleistungen im Gesundheitswesen wesentlich unterscheidet. Denn – wie schon bei der Prüfung zur Bestimmtheit der Regelung des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO aufgezeigt – handelt es sich bei den Leistungen der in § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 CoronaSchVO aufgelisteten Dienstleister im Gesundheitswesen um solche, die typischerweise in das Angebotsspektrum von Personen fallen, die einen gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf ausüben, in der Regel kurativer Art sind und die deshalb grundsätzlich individuell, nämlich am einzelnen Kunden bzw. Patienten erbracht werden. Demgegenüber ist Yoga, auch wenn als Präventionskurs anerkannt, ein Angebot, das jedermann und nicht allein Personen mit kurativem Bedarf offensteht und das regelmäßig in Gruppen stattfindet. Ferner kann es auch von anderen Personen als von Angehörigen eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs angeboten werden. Diese Unterschiede rechtfertigten auch in infektiologischer Hinsicht eine unterschiedliche Behandlung. Zum einen bergen Yogakurse, die typischerweise in Gruppen angeboten werden, höhere Infektionsgefahren als individuell am Patienten erbrachte Dienstleistungen. Ferner durfte der Gesetzgeber in der konkreten damaligen Situation den von den Dienstleistern im Gesundheitswesen in der Regel bedienten kurativen Behandlungsbedarf als dringender einstufen als das mit Yogakursen jedenfalls vorwiegend bediente Bedürfnis nach Gesunderhaltung. Dies steht nicht im Widerspruch zur Wertung des § 20 SGB V, dass auch Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung wie Leistungen der Krankenbehandlung zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Denn diese gesetzgeberische Entscheidung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Infektionsschutzrecht, das andere Normzwecke verfolgt, nicht bindend. In der damals herrschenden Infektionslage, in der Kontakte nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers zur Eindämmung des Infektionsgeschehens weitgehend reduziert werden mussten, erschien es gerechtfertigt, einen Behandlungsbedarf wegen eines bereits eingetretenen Leidens als dringlicher zu erachten als das allgemeine Bedürfnis nach Gesunderhaltung und davon auszugehen, dass (nur) letzteres noch für eine gewisse Zeit zurückgestellt werden konnte. 6. Auch verletzte das Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Yogaschulen nicht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) derjenigen Personen, die seinerzeit an Yogakursen in Yogaschulen teilnehmen wollten. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u. a. -, juris, Rn. 119, und vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 -, juris, Rn. 62. Auch die Teilnahme an Yogakursen ist damit durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt. Der durch das Verbot in § 9 Abs. 1 CoronaSchVO erfolgte Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. In materieller Hinsicht bietet – vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, nach dem die Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, juris, Rn. 119 f. § 9 Abs. 1 CoronaSchVO stellte – auch soweit er Yogaschulen betrifft – die verfassungsgemäße Konkretisierung der Schranke der Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Adressaten des Verbots war aus den oben aufgezeigten Gründen, zum Schutz der durch eine weitere Intensivierung des Infektionsgeschehens bedrohten überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gerechtfertigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die sportliche Betätigung selbst einen Wert für die physische und psychische Gesundheit hat und dies in besonderem Maße auch für Yoga gilt. Dabei wird nicht verkannt, dass viele Yogakurse – auch die vom Antragsteller angebotenen – wegen der besonderen gesundheitsfördernden Wirkung von Yoga durch die gesetzlichen Krankenkassen als Präventionskurs nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V anerkannt werden. Trotz dieser gesundheitsfördernden Wirkung ist jedoch – wie bereits festgestellt – nicht anzunehmen, dass die Ausübung von Yoga die Gefahr reduziert, sich mit SARS-CoV-2 anzustecken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die gesundheitsfördernde Wirkung von Yoga vorwiegend in anderen Bereichen zum Tragen kommt, z. B. der Stressreduktion, der Förderung der psychischen Gesundheit oder zur Linderung oder Vorbeugung orthopädischer Beschwerden. Dass Yoga wegen der streitgegenständlichen Regelung nicht mehr in Präsenzkursen durchgeführt werden konnte, schränkte deswegen die Möglichkeit der Adressaten der Regelung ein, ihre Gesundheit in dieser Hinsicht durch Yoga zu fördern und hierhin z. B. einen entspannenden Ausgleich zu den mit ihrem Alltag im Allgemeinen und den mit der Pandemie im Besonderen verbundenen Belastungen zu suchen. Auch dies erschien jedoch mit Blick auf die durch die Regelung verfolgten hochrangigen Ziele gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das hier angegriffene Verbot nicht generell die Ausübung von Yoga ausschloss. Außerhalb von Sporteinrichtungen konnte Yoga – allein oder zusammen mit anderen im Rahmen geltender Kontaktbeschränkungen – weiterhin betrieben werden. Auch eine Ausübung unter professioneller Anleitung z. B. im Rahmen von Onlineangeboten, wie sie auch der Antragsteller angeboten hat, blieb möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. § 28a IfSG (in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020) verfassungsgemäße Grundlage für die Anordnung flächendeckender Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Zeitraum Ende 2020/Anfang 2021 war.