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Beschluss

19 A 352/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0616.19A352.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Berufungszulassungsantrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (I.) und des Fehlens von Gründen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO (II.) zuzulassen. I. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ VerfGH 137/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 ‑ 19 A 1065/22.A ‑, juris, Rn. 7, vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A -, juris, Rn. 22, vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Klägerinnen rügen, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag der Klägerin zu 1., dass die „Madame“, die sie in Italien zur Prostitution gezwungen habe, oder „ihre Leute“ auf sie warten würden, wenn sie nach Nigeria zurückkehre, nicht zur Kenntnis genommen. In den Entscheidungsgründen finde sich keinerlei Erwähnung dieses Klägervorbringens. Unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids habe das Verwaltungsgericht vielmehr festgestellt, die Klägerin zu 1. habe angegeben, dass keine Bedrohungen gegen sie oder ihre Familie mehr stattgefunden hätten, nachdem sie selbst der „Madame“ mitgeteilt habe, dass sie sie wegen Menschenhandels in Europa anzeigen würde. Das Verwaltungsgericht hat den genannten Vortrag der Klägerin zu 1. jedoch ausdrücklich im Tatbestand des Urteils wiedergegeben (S. 3 des Urteils: „Nach Nigeria wolle sie nicht zurück, weil dort die Sicherheitslage schlecht sei. Außerdem würden dort die Madame bzw. deren Leute auf sie warten und ihr etwas antun.“). Auch die von den Klägerinnen in der Zulassungsbegründung angeführte Feststellung im angefochtenen Bescheid steht dazu nicht in Widerspruch, sondern begründet vielmehr inhaltlich nachvollziehbar, warum nicht davon auszugehen ist, dass ihr die geltend gemachte Verfolgungsgefahr tatsächlich droht. Angesichts dessen liegt noch nicht einmal ein Indiz dafür vor, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerinnen nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch entsprechend der Anforderungen des § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 - 4 BN 16.20 -, juris, Rn. 7, vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 -, juris, Rn. 13, vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 -, juris, Rn. 30, und vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2021 ‑ 19 A 399/21.A -, juris, Rn. 4, vom 6. November 2020 ‑ 4 A 949/19.A -, juris, Rn. 3, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A -, juris, Rn. 7. Die in den Entscheidungsgründen vorgenommene Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts vom 1. Juni 2021 ist nach § 77 Abs. 2 AsylG ausdrücklich zugelassen. Zwar könnte eine Bezugnahme im Sinn von § 77 Abs. 2 AsylG nach der von den Klägerinnen angeführten Rechtsprechung unter Umständen dem Begründungserfordernis nicht genügen, falls sie ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren in wesentlicher Hinsicht ergänzt hätten und das Gericht hierauf nicht gesondert eingegangen wäre. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 17. Mai 2022 ‑ 4 LA 371/19 -, juris, Rn. 32, m. w. N. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin zu 1. hatte schon in der Anhörung vor dem Bundesamt geltend gemacht, Übergriffe von der „Madame“ oder ihren „Jungs“ zu befürchten („Deswegen glaube ich, wenn ich zurückkehren müsste, würden sie auf mich warten und mir was antun.“). Auf diesen Vortrag bezieht sich auch die von den Klägerinnen in der Zulassungsbegründung angeführte Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass von einer erneuten Verfolgung seitens der „Madame“ nicht ausgegangen werden könne, weil die Klägerin zu 1. selbst angegeben habe, dass tatsächlich keine Bedrohungen gegen sie oder ihre Familie mehr stattgefunden hätten, nachdem sie selbst der „Madame“ mitgeteilt habe, dass sie sie wegen Menschenhandels in Europa anzeigen würde. Das Verwaltungsgericht hat demnach zutreffend angenommen, dass die Klägerinnen im gerichtlichen Verfahren keine neuen Umstände vorgetragen haben, die nicht bereits in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts gewürdigt worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).