Beschluss
12 A 2671/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0615.12A2671.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (insoweit wird zu Gunsten der Beklagten angenommen, dass sie sich mit ihrer - auf das Verfahren 11 K 3660/20 Bezug nehmenden - Zulassungsbegründung gegen das erstinstanzliche Urteil mit dem Aktenzeichen 11 K 3661/20 wendet) nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 22. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2020 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten benannten Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht gegeben. Die zur Durchführung der Kindertagespflege erforderliche Eignung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII sei jedenfalls nicht vollständig entfallen, so dass es an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X fehle. Eine vollständige Aufhebung einer einmal erteilten Tagespflegeerlaubnis wegen Wegfalls der Eignung komme nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Eignung als Tagespflegeperson auch nicht durch nachträgliche Auflagen gemäß § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X erhalten werden könne. Der Widerruf der Pflegeerlaubnis könne nur das letzte Mittel sein, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stünden, die es erlaubten, den Fortbestand der Eignung einer Pflegeperson anzunehmen. Vorliegend könne einer von der Beklagten angenommenen Verletzung der Aufsichtspflicht kein besonders großer Schweregrad beigemessen werden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch das Jugendamt gegenüber der Klägerin erteilte Auflagen oder Hinweise zur Optimierung des Schutzes der Kinder oder zur Verbesserung der Kooperation mit den Eltern von vornherein als wenig erfolgversprechend zu bewerten gewesen wären. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen der Beklagten zeigt ernstliche Richtigkeitszweifel nicht auf. Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte ausführt, die Sachverhaltsgestaltung belege, dass die Eignung der Klägerin zur Durchführung der Kindertagespflege aufgrund des Vorfalls am 11. September 2020 und ihres nachfolgenden Verhaltens vollständig entfallen sei. Aus diesem Grunde sei eine nachträgliche Auflage als milderes Mittel nicht in Betracht gekommen. Denn es hätten der Beklagten keine in einer Auflage konkret zu beschreibenden Verhaltensregeln oder sonstigen Verhaltensvorgaben zur Verfügung gestanden, die nach dem Unfallgeschehen am 11. September 2020 als Bestandteil zur Pflegeerlaubnis hätten angeordnet werden können. Mit diesem pauschalen Vorbringen legt die Beklagte nicht hinreichend konkret dar, aus welchen Gründen die Eignung der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vollständig entfallen sein soll und nicht durch entsprechende Auflagen erhalten werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte leite den von ihr angenommenen Wegfall der Eignung der Klägerin für die Kindertagespflege im Wesentlichen daraus ab, dass es am 11. September 2020 während der Ruhephase zu einem näher beschriebenen Vorfall gekommen sei, der letztlich hinsichtlich Hergang und Verursachung der bei einem betreuten Kind aufgetretenen, nicht unerheblichen Verletzungen nicht habe aufgeklärt werden können. Sofern man dem folge und eine Pflichtverletzung annehme, könne dieser kein besonders großer Schweregrad beigemessen werden. Es sei darauf abzustellen, dass die Klägerin und ihre Kollegin (die Klägerin in dem Verfahren 12 A 2672/21) die Kinder im Ruheraum keineswegs einfach sich selbst überlassen hätten. Beide seien in der Tagespflegestelle anwesend gewesen und hätten bei einem Zwischenfall innerhalb weniger Sekunden eingreifen können. Zudem sei durch dasBabyphone eine akustische Überwachung sowie durch das Smartphone eine - allerdings eingeschränkte - bildliche Überwachung gewährleistet gewesen. Das Jugendamt habe die Klägerin und ihre Kollegin eingehend befragt. Hierzu hätten sich sodann unter Umständen Ansatzpunkte für eine nachträgliche Auflage zur Optimierung des Schutzes der betreuten Kinder ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Auflagen oder Hinweise von vornherein wenig erfolgversprechend gewesen wären, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe vielmehr gezeigt, dass sie an der Fortsetzung der Tagepflege und der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt interessiert gewesen sei. Sie habe die Nestschaukel als potentielle Gefahrenquelle sofort entfernt und auch die Maßnahme einer Schlafwache nach entsprechender Aufforderung durch das Jugendamt ergriffen. Soweit der Wegfall der Eignung durch die Beklagte mit dem Vorwurf fehlender Transparenz und Kooperation mit den Eltern der betreuten Kinder begründet worden sei, könne diesem Vorwurf ebenfalls kein solcher Schweregrad beigemessen werden, dass von einem Wegfall der Eignung auszugehen sei. Gegenüber den Eltern des verletzten Kindes sei die Klägerin von Anfang an mit der gebotenen Offenheit vorgegangen. Die Eltern des Weiteren in den Vorfall verwickelten Kindes seien jedenfalls am folgenden Betreuungstag informiert worden. Hinsichtlich einer hierin liegenden unzureichenden Transparenz und Sensibilität habe das Jugendamt mit einer Ermahnung reagieren können. Soweit das Jugendamt auch eine Information der Eltern der weiteren am 11. September 2020 in der Betreuung anwesenden Kinder für erforderlich gehalten habe, hätte es dies der Klägerin mitteilen und das Befolgen der Anweisung entsprechend kontrollieren können. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts zeigt die Beklagte nicht hinreichend konkret auf. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht vernachlässige entscheidungserhebliche Umstände. Die Klägerin habe im Schlafraum eine Nestschaukel aufgehängt und die Kinder entgegen üblicher Herstellerhinweise mit dieser allein gelassen. Sodann habe sie die Veränderungen im Schlafraum (Wechsel des Schlafplatzes durch das verletzte Kind, Verletzungsursache, und Interaktion zwischen den Kindern N. und O. ) nicht bemerkt. Aus dem Unfallgeschehen und den weiteren Umständen werde deutlich, dass die Klägerin als Tagespflegeperson nicht mehr geeignet sei, weil sie Gefahrenlagen falsch einschätze bzw. nicht kenne. Die von der Klägerin getroffenen Überwachungsmaßnahmen seien offensichtlich nicht geeignet gewesen, die eingetretenen Schäden für das Kind O. zu verhindern. Die Schreie des Kindes hätten durch das Babyphone übertragen werden müssen, wenn es ordnungsgemäß in Gebrauch gewesen wäre. Aus den festgestellten Verletzungen folge, dass es am Unfalltag laute Schreigeräusche gegeben haben müsse. Allein aus akustischen Gründen müsse bewiesen sein, dass die Klägerin ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, indem sie das Schreien nicht gehört habe. Oder die Angaben würden gemacht, weil sich zur Zeit der Schreie niemand in einer örtlichen Nähe zu der Geräuschursache aufgehalten habe und dadurch das Schreien des Kindes objektiv betrachtet nicht habe wahrgenommen werden können. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht in dem erforderlichen Maße mit dem Umstand der Akustik beziehungsweise der Nichtwahrnehmung der Schreie befasst. Dies hätte möglicherweise eine Aufsichtspflichtverletzung ergeben. Diese Einwendungen gehen daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht der Sache nach eine Pflichtverletzung der Klägerin unterstellt hat, jedoch davon ausgegangen ist, dieser könne mit entsprechenden Auflagen zum Erhalt der Pflegeerlaubnis begegnet werden. Dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ansatzpunkte für solche Auflagen oder Hinweise ungeeignet wären, legt die Beklagte mit ihrem vorstehenden Vorbringen nicht substantiiert dar. Soweit die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen rügt, die erstinstanzliche Entscheidung lasse als entscheidungserheblichen Umstand das Aufhängen und Gebrauchen der Nestschaukel ohne Aufsichtsperson unberücksichtigt, dringt sie hiermit bereits deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht diesen Umstand bei der Urteilsfindung in Betracht gezogen hat. Denn es hat ausgeführt, dass die Schaukel durch die Klägerin und ihre Kollegin unmittelbar nach dem Unfallgeschehen entsorgt worden sei. Der Einwand, die Entscheidungsgründe befassten sich nicht in dem erforderlichen Maße mit dem Umstand der Akustik beziehungsweise der Nichtwahrnehmung der Schreie, verfängt im Ergebnis ebenfalls nicht, weil das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass eine akustische Überwachung gewährleistet gewesen sei (vgl. Seite 10 der Urteilsabschrift), und die Beklagte mit ihrer Zulassungsbegründung nicht substantiiert darlegt, dass sich aus dem Fehlen einer weitergehenden Begründung zu diesem Punkt ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben. Soweit sie einwendet, man müsse "zu dem Ergebnis kommen, dass schon allein aus akustischen Gründen hier bewiesen sein müsste, dass die Klägerin ihre Aufsichtspflicht in der Schlafenszeit" verletzt habe, "indem sie das Schreien nicht" gehört habe, greift dieses Vorbringen schon deshalb nicht durch, weil die näheren Umstände hinsichtlich einer mangelnden akustischen Wahrnehmung etwaiger Geräusche - trotz der von dem Verwaltungsgericht durch das eingeschaltete Babyphone angenommenen akustischen Überwachung - nicht geklärt sind. Ungeachtet dessen behauptet selbst die Beklagte nicht, dass die Klägerin ein mögliches Schreien ignoriert hat. Auch der weitere Hinweis der Beklagten, die Angaben würden gegebenenfalls gemacht, weil sich "zur Zeit der Schreie niemand in einer örtlichen Nähe zu der Geräuschursache (Hördistanz)" aufgehalten habe und "dadurch das Schreien des Kindes objektiv betrachtet nicht" habe wahrgenommen werden können", ist ersichtlich unsubstantiiert. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte für eine entsprechende Aufsichtspflichtverletzung bzw. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin legt die Beklagten mit diesem Vorbringen nicht dar. Letztlich räumt die Beklagte selbst ein, dass diese "Annahmen […] im Bereich der Spekulation" liegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen ferner nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, es habe angesichts der zu berücksichtigenden Aspekte (Nichtbeachtung der Warnhinweise der Nestschaukelhersteller, Schilderung der von der Klägerin vorgetragenen Geschehensabläufe am Unfalltag, akustische Situation am Unfalltag, Verletzungen des Kindes) "unter Einbeziehung der zu berücksichtigenden Interessen" keine Alternative zu ihrer Entscheidung vom 22. September 2020 gegeben, die Tagespflegeerlaubnis aufzuheben. Die in den Entscheidungsgründen angedeuteten möglichen Auflagen (Warnhinweise von Herstellern beachten und einhalten, Schlafwache durchführen, Babyphone einschalten, Kamera in Augenschein halten) wären ungeeignet gewesen, weil sie lediglich die Grundvoraussetzungen der erforderlichen Eigenschaften von Tagespflegepersonen wiederholten. Solche Auflagen seien aufgrund der Erheblichkeit der Geschehnisse nicht in Betracht gekommen. Tagespflegepersonen müssten "verlässliche Eigenschaften aufweisen, die belegten, dass sie verantwortungsvoll im Umgang mit den von ihnen betreuten Personen" umgingen. Erst dann könne überhaupt eine Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt werden. Dieses Zulassungsvorbringen konkretisiert insofern weder die behauptete "Erheblichkeit der Geschehnisse" noch die "Grundvoraussetzungen der erforderlichen Eigenschaften von Tagespflegepersonen", die durch die vom Verwaltungsgericht benannten Auflagen wiederholt würden. Die Beklagte legt insbesondere nicht hinreichend dar, welches konkrete und zudem hinreichend wahrscheinliche Fehlverhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der eingetretenen Verletzung bzw. vor Eintritt der Verletzung zur Last gelegt wird. Dass ein etwaiges Fehlverhalten der Klägerin Ausdruck einer durch Auflagen nicht ausgleichbaren mangelnden persönlichen Eignung ist, vgl. hierzu Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. EL 2023, § 43 Rn. 23d, zeigt die Zulassungsbegründung erst recht nicht hinreichend konkret auf. Allein das - erstmals im Klageverfahren aufgegriffene - Vorbringen, die Klägerin habe die Kinder mit der Nestschaukel unbeaufsichtigt gelassen, reicht hierzu nicht aus. Zwar weist dies darauf hin, dass die Klägerin die daraus entstehende Gefahrenlage falsch eingeschätzt hat. Dass hierin jedoch auch unter Berücksichtigung etwaiger in Betracht zu ziehender zusätzlicher Auflagen (insbesondere auch das Abhalten einer Schlafwache) ein die Persönlichkeit der Klägerin betreffender Eignungsmangel zu sehen ist, legt die Beklagte mit ihrer Zulassungsbegründung nicht dar, zumal - wie oben bereits ausgeführt - die Klägerin die Nestschaukel unmittelbar nach dem Unfallgeschehen abgehängt hat. Mit dem Einwand, die Überwachungsmaßnahmen seien ungeeignet gewesen, die eingetretenen Schäden zu verhindern, zeigt die Beklagte ebenfalls keinen generellen Eignungsfortfall der Klägerin auf. Insbesondere berücksichtigt sie insoweit nicht, dass einer möglicherweise fehleranfälligen (technischen) Überwachung während der Ruhephase u. a. mit der Auflage einer Schlafwache sinnvoll begegnet werden kann. Dass die Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur auch in Anbetracht einer drohenden Entziehung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Fehlverhalten zukünftig abzustellen, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 B 1282/16 -, juris Rn. 18, legt die Zulassungsbegründung ebenso wenig dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.