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Beschluss

10 B 1250/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0606.10B1250.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 503/22 gegen die mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2022 angeordnete Beseitigung der auf dem Grundstück Gemarkung I., Flur 29, Flurstück 227 (X.-straße 28 in I.) befindlichen so bezeichneten Werbeanlage (ein Bauzaunelement mit daran angebrachtem Plakat; im Folgenden: Plakat) wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro anzuordnen, abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Beseitigungsanordnung sei voraussichtlich rechtmäßig. Das Plakat sei ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Die Errichtung des Plakats sei auch nicht genehmigungsfähig. Die Antragsgegnerin habe die Beseitigungsanordnung ermessensfehlerfrei erlassen. Sie schreite insbesondere nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegen das Plakat ein. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Errichtung des Plakats sei schon deswegen nicht genehmigungsfähig, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW in der seit dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung (im Folgenden DSchG NRW n. F.) erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis nicht vorlägen. Nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW n. F. bedarf unter anderem der Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten will, wenn sich dies auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW n. F., der dem bei Bescheiderlass geltenden § 9 Abs. 2 DSchG NRW a. F. im Wesentlichen entspricht, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW n. F. sind bei der Entscheidung insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats hängt das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Denkmalbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Baudenkmals oder zur denkmalrechtlich relevanten Veränderung seiner engeren Umgebung von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die Gründe des Denkmalschutzes, die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das jeweilige Baudenkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022 - 10 A 4789/19 -, juris Rn. 45, mit weiteren Nachweisen. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die damit verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für die Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW n. F. relevanten Belange des Denkmalschutzes ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid, weil darin, für den Eigentümer des Baudenkmals erkennbar, die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW n. F. nur verweigert werden darf, wenn Belange des Denkmalschutzes der Veränderung des Baudenkmals oder der denkmalrechtlich relevanten Veränderung seiner engeren Umgebung „entgegenstehen“, bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die geplante Veränderung streitenden Interessen. Nicht jede Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes die Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung oder die Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Veränderung rechtfertigen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung einer Sache, die unabhängig von privaten Interessen allein von dem Denkmalwert der Sache bestimmt wird, sollen die Erlaubnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 DSchG NRW n. F. gegebenenfalls dabei helfen, den Eigentümern von Baudenkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums zu ermöglichen (vgl. § 8 Abs. 1 DSchG NRW n. F.), soweit dies denkmalrechtlich vertretbar ist. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022 - 10 A 4789/19 -, juris Rn. 47 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen weder, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung des Plakats schon nicht erforderlich wäre, noch dass diese entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erteilen wäre. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Errichtung des Plakats bedürfe nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW n. F. einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, weil es sich angesichts seines Standorts unmittelbar vor der zur U.-straße zeigenden Wand des Denkmals auf dessen Erscheinungsbild auswirken könne, greift die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht an. Sie macht vielmehr allein geltend, die Erlaubnis sei gemäß § 9 Abs. 3 DSchG NRW n. F. zu erteilen, weil Belange des Denkmalschutzes bereits nicht entgegenstünden, jedenfalls aber ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlange. Dass die Errichtung des Plakats entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das geschützte Erscheinungsbild des Denkmals nicht in relevanter Weise beeinträchtigt, legt die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift vom 7. Dezember 2022 nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend dar. Mit den diesbezüglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts - auch dazu, ob Auswirkungen auf das Erscheinungsbild mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin zu deren Dauer nicht gegeben seien - setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander. Die bloße Behauptung, die Errichtung erfolge „nur temporär“, genügt ebensowenig den Darlegungsanforderungen wie die schlichte Bezugnahme auf Passagen der Begründung zur Neuregelung der Vorschrift betreffend die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis in § 9 Abs. 3 DSchG NRW n. F. (vgl. LT-Drs. 17/16518, S. 51). Dass die Errichtung des Plakats selbst Zielen des Denkmalschutzes dient, wie die Antragstellerin meint, trifft offensichtlich nicht zu. Soweit die Antragstellerin mit ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 23. Januar 2023 gestützt auf weitere Ausführungen nunmehr explizit einwendet, das Erscheinungsbild des Baudenkmals werde durch das Plakat nicht gestört, ist dieses Vorbringen schon nicht berücksichtigungsfähig. Denn hierbei handelt es sich - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - allenfalls um eine erstmalige Konkretisierung eines fristgerecht, aber nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend geltend gemachten Beschwerdegrundes nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist und damit um qualitativ neues Vorbringen, das über eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung eines fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegrundes hinausgeht. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2023 - 10 B 1240/22 -, juris Rn. 13, und vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris Rn. 30. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt im Weiteren nicht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein überwiegendes öffentliches Interesse die Errichtung des Plakats verlangt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Errichtung des Plakats insbesondere nicht dem Belang des Wohnungsbaus im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW n. F. diene. Mit den diesbezüglichen Ausführungen setzt sich die Antragstellerin auch nicht im Einzelnen auseinander. Dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch „Umnutzung und Veränderung“ (vgl. LT-Drs. 17/16518, S. 51) dient die Aufstellung des Plakats selbst von vornherein nicht, mit dem die Antragstellerin lediglich die von ihr gewünschte Form der Nutzungsänderung in Wohnraum (mit Balkonen) durchzusetzen versucht. Auf die Frage, ob das Plakat - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch deshalb nicht genehmigungsfähig ist, weil es gegen die Werbeanlagen betreffenden Regelungen in § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW, § 15 Abs. 2 und 3 der Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin vom 8. November 1988 (im Folgenden: Gestaltungssatzung) sowie gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. 2. Dass die Beseitigungsanordnung wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz ermessensfehlerhaft sein könnte, zeigt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht auf. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihre aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Verpflichtung verletzt hat, das eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Die Antragstellerin hat schon keine geeigneten Vergleichsfälle dargelegt. Das Beschwerdevorbringen, aufgrund der Vielzahl an ungenehmigten Plakaten im gesamten Stadtgebiet in der Nähe von Baudenkmälern und der großzügigen Ausnahmepraxis im Rahmen der Gestaltungssatzung dränge sich der Eindruck auf, die Antragsgegnerin messe mit zweierlei Maß, reicht insoweit nicht aus. Ein Art. 3 Abs. 1 GG widersprechendes Vorgehen ergibt sich auch aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern nicht. Die dort abgebildeten Plakate sind nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin zum Teil schon beseitigt. Soweit solche noch vorhanden sind, lässt sich den Lichtbildern nebst stichwortartigen Kommentaren nicht ansatzweise entnehmen, inwieweit die Sachverhalte mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Wenn die Antragstellerin teilweise allein auf die Eigenschaft der abgebildeten Plakate als Werbeanlagen abstellt, ist schon ein erforderlicher denkmalrechtlicher Bezug nicht dargelegt. Soweit sie neben dem Lichtbild die Bemerkung „Denkmal“ notiert hat (vgl. Bl. 41 Foto 2, Bl. 42, Bl. 43 Foto 1, Bl. 44, Bl. 56 Foto 2, Bl. 57), lässt sich weder ihrem Vortrag noch den Bildern entnehmen, dass sich die abgebildeten Plakate auf das Erscheinungsbild eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals auswirken. Hinzu kommt, dass diese Plakate vor allem anlässlich von Bautätigkeiten für die Landesgartenschau 2023 aufgestellt worden sind und wie auch die überwiegende Anzahl der inzwischen, teilweise auf Veranlassung der Antragsgegnerin, entfernten Plakate, wohl nur kurzfristig für deren Dauer vorgesehen waren. Die Antragstellerin vermag eine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung auch nicht mit ihrem Vorbringen zu der Genehmigung eines Kfz-Stellplatzes vor der Brandmauer darzulegen, da es ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen bereits an einer solchen Genehmigung fehlt. Ob die Fläche tatsächlich als KfZ-Stellplatz genutzt wird, ist für die Frage der gleichmäßigen Ermessensausübung unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).