Beschluss
19 A 911/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0602.19A911.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag allein auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Dieser liegt nicht vor. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt, greift nicht durch. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ VerfGH 137/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 ‑ 19 A 1065/22.A ‑, juris, Rn. 7, vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 22, vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben liegt kein Gehörsverstoß vor. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass er in seiner Heimat über keinerlei Ausbildung verfüge und dort seinen Lebensunterhalt als Motorrad-Taxifahrer verdient habe; er verfüge in Nigeria über keine hilfreichen Kontakte. Hinzu komme sein erhebliches Augenleiden, da dieses ungeachtet der Erschwinglichkeit von Augentropfen in Nigeria zu einer ausweglosen Situation bei einer Rückkehr nach Nigeria führe. Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ersichtlich in Erwägung gezogen. Es hat sich ausdrücklich mit den Möglichkeiten des Klägers, bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, befasst und dabei ihm mögliche und zumutbare Beschäftigungen sowie die Unterstützung durch Geschwister und fehlende Kontakte zur übrigen Großfamilie mit berücksichtigt (vgl. S. 4 f. des Urteils). Das vom Kläger angeführte Augenleiden einschließlich des vorgelegten Attests vom 6. Februar 2020 findet Erwähnung im Tatbestand (S. 2 des Urteils) und wird auch in den Entscheidungsgründen ausführlich gewürdigt (S. 4 des Urteils). Soweit der Kläger mit diesem Einwand letztlich vornehmlich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts rügt, ist dies dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, bereits von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2018 ‑ 1 B 11.18 ‑, juris, Rn. 3, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A ‑, juris, Rn. 21, vom 8. Juni 2021, juris, Rn. 13, und vom 18. Februar 2021, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 ‑ A 2 S 873/19 ‑, juris, Rn. 19. Dafür ist hier nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).