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Beschluss

8 A 464/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0530.8A464.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Soll eine Fahrtenbuchauflage nach 31a Abs. 1 StVZO angeordnet werden, nachdem der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden konnte, darf der ausgebliebene Ermittlungserfolg jedenfalls nicht maßgeblich auf ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde zurückzuführen sein.

  • 2.

    Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nicht voraus, dass die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers auf einer fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters beruht oder der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat (wie -H. OVG, Urteil vom 8.12.2022 ‑ 5 LB 17/22 -).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.800,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll eine Fahrtenbuchauflage nach 31a Abs. 1 StVZO angeordnet werden, nachdem der Fahrzeugführer nicht identifiziert werden konnte, darf der ausgebliebene Ermittlungserfolg jedenfalls nicht maßgeblich auf ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Behörde zurückzuführen sein. 2. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nicht voraus, dass die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers auf einer fehlenden Mitwirkung des Fahrzeughalters beruht oder der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat (wie -H. OVG, Urteil vom 8.12.2022 ‑ 5 LB 17/22 -). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.800,- Euro festgesetzt.