Beschluss
12 A 747/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0530.12A747.22.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten keinen Anspruch gemäß § 36a Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf Erstattung der durch die Betreuung durch einen Babysitter entstandenen Mehrkosten. Hinsichtlich des Betreuungsbedarfs am 29. Juni, 30. Juni und 24. November bis 28. November 2017 sowie der ausgefallenen Betreuungszeiten im Januar bis Juni 2018 sei der Hilfebedarf dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits nicht vor der Selbstbeschaffung angezeigt worden. Ob die Kläger den Bedarf für den 29. November 2017 rechtzeitig angezeigt hätten, könne dahinstehen. Für diesen Tag sowie für den 30. November 2017 und 1. Dezember 2017 lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe jedenfalls ebenso nicht vor, denn die Beklagte habe den Anspruch aus § 23 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII mit dem Verweis auf die mögliche Betreuung durch den Vertretungsstützpunkt erfüllt. Allein das Alter der Kläger führe nicht zu einer Unzumutbarkeit der Betreuung durch die Vertretungsstützpunkte der Beklagten. Der Gesetzgeber habe die Betreuung durch eine nicht vertraute Person oder in einer nicht vertrauten Umgebung nicht als schlechthin unzumutbar angesehen. Ebenso wenig führe die Tatsache, dass keine Eingewöhnung der Kläger nach dem Eingewöhnungsmodell der Beklagten möglich gewesen sei, zur Unzumutbarkeit, denn der Ausfallbetreuung nach § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sei immanent, dass sie - jedenfalls im Krankheitsfall - kurzfristig an die Stelle der eigentlichen Betreuung trete und damit für eine zweiwöchige Eingewöhnung kein Raum verbleibe. Sei die Frage der Zumutbarkeit damit eine des konkreten Einzelfalls, seien hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Betreuung durch die Vertretungsstützpunkte im vorliegenden Einzelfall für die Kläger schlechthin unzumutbar gewesen sei. Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Kläger machen geltend, aus der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folge entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der Mittel, die von den Eltern der Kläger für die ersatzweise Privatbetreuung im vertrauten häuslichen Umfeld haben aufgewendet werden müssen. Eine andere Betreuungsmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift erfordere nach dem Sprachverständnis bereits eine gleichwertige Betreuungsmöglichkeit. Ebenso lasse die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676, S. 33) nur diesen Schluss zu, indem die Betreuungskontinuität als Regelungsziel hervorgehoben werde. Kontinuität könne nicht nur zeitlich, sondern müsse darüber hinaus unter dem Aspekt der Qualität definiert werden. Diesen Vorgaben seien der Landesgesetzgeber in § 23 des Kinderbildungsgesetzes NRW wie auch die Beklagte als zuständiger Jugendhilfeträger nicht nachgekommen. Das dort praktizierte Konzept von sogenannten Vertretungsstützpunkten von Tagespflegepersonen, die im Vertretungsfall mehrere Kinder betreuten, stelle keine gleichwertige Ersatzbetreuung dar, welche den Vorgaben des § 23 Abs. 4 Satz 2 SBG VIII entspreche. Dieses Vorbringen zieht die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Wie diese aussehen kann, lässt das Gesetz offen. Die Pflicht zur Sicherstellung der Betreuung in Ausfallzeiten kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Vermittlung einer anderen Kindertagespflegeperson oder die Vorhaltung von Bereitschaftspflegestellen, also für den Notfall bereitstehende Kindertagespflegepersonen oder Tageseinrichtungen erfüllen. Vgl. Rixen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand 1. August 2022, § 23 Rn. 32 f.; Kaiser in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 23 Rn. 28; Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 23 Rn. 35. Ausgehend hiervon legen die Kläger nicht hinreichend substantiiert dar, dass die Beklagte mit der Einrichtung der Vertretungsstützpunkte diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Die von den Klägern für Ausfallzeiten beanspruchte "gleichwertige Betreuungsmöglichkeit" ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der von ihnen in Bezug genommenen Gesetzesbegründung. Auch Sinn und Zweck einer Ausfallbetreuung, die kurzfristig an die Stelle der eigentlichen Betreuung tritt, geben für eine zwingend zu gewährleistende Gleichwertigkeit der Betreuungsmöglichkeit nichts her. Unter welchen Umständen die von ihnen verlangte qualitative Gleichwertigkeit gegeben sein soll, legen die Kläger im Übrigen - auch unter Berücksichtigung der von ihnen vorgeschlagenen anderweitigen Betreuungsmodelle - nicht hinreichend dar. Der weitere Hinweis der Kläger, der "Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Ersatzbetreuung bereits begrifflich zu Abstrichen hinsichtlich der Betreuungsintensität und pädagogischen Qualität führen" müsse, könne nicht gefolgt werden, lässt sich anhand der Entscheidungsgründe des Urteils nicht nachvollziehen. Diese von den Klägern behauptete "Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts" findet sich dort nicht wieder. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Frage der Geeignetheit der Vertretungsstützpunkte zur Betreuung der Kläger unter dem Aspekt der Zumutbarkeit (allgemein und im Einzelfall) geprüft und bejaht. Dass die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind, ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht. Die Kläger meinen, der Beklagten sei es möglich gewesen, ohne besonderen zusätzlichen Personalaufwand ein rotierendes Betreuungssystem - unabhängig vom tatsächlichen Bedarf - durch Kindertagespflegepersonen zu installieren, wodurch Ausfallzeiten der Tagespflegeperson durch unabwendbare und nicht planbare Ereignisse für die zu betreuenden Kläger praktisch nicht fühlbar gewesen wären. Die regelmäßige, alternierende Betreuung der Kinder durch mindestens zwei Tagespflegepersonen unter Zuweisung einer Tagespflegeperson als Hauptbetreuerin hätte von vornherein Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung bei einem Ausfall der Hauptbetreuerin vermieden. Insoweit wäre "die ersatzweise Betreuung mit einem oder zwei unter Umständen unbekannten Kindern für die Kläger erträglich gewesen, da ein entwickelter Kontakt zwischen den Klägern und der Tagespflegeperson durch die alternierenden Einsätze der als Ersatz fungierenden Tagespflegeperson in deren häuslichen Umfeld bereits sichergestellt gewesen wäre". Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil das beschriebene Betreuungsmodell nicht mit dem Inhalt des Rahmenbetreuungsvertrags in der Kindertagespflege vom 30. April 2017, den die Eltern der Kläger selbst mit der Tagespflegeperson ihrer Kinder geschlossen haben, in Einklang zu bringen ist. Ein rotierendes Betreuungssystem durch zwei Tagespflegepersonen ist dort gerade nicht vorgesehen. Zudem vermag allein die Möglichkeit anderweitiger Vertretungs- und Betreuungsmodelle die Geeignetheit und Zumutbarkeit der von der Beklagten gewählten Vertretungsstützpunkte nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Gleiches gilt, soweit die Kläger auf Vertretungskonzepte anderer Jugendhilfeträger (Pool-Lösung, mit regelmäßigen gemeinschaftlichen Aktivitäten mehrerer, einander vertretender Tagespflegepersonen, feste Vertretungsregelung bei vorheriger Kontaktanbahnung) verweisen. Ungeachtet dessen können nach Mitteilung der Kontaktstelle Kindertagespflege X. vom 10. März 2021 auch dort Eltern in Rücksprache mit der Kontaktstelle und dem Stützpunkt einen Kennenlerntermin vereinbaren und sich so einen ersten Eindruck verschaffen. Hätten die Tagespflegepersonen eine Kooperationsvereinbarung mit dem Stützpunkt, würden regelmäßig Termine zwischen Tagespflegepersonen des Stützpunkts und den Tageskindern in Begleitung der regelmäßigen Tagespflegeperson vereinbart, damit sich alle Beteiligten für den Vertretungsfall gut kennen. Dass offenbar die Tagespflegeperson der Kläger über keine entsprechende Kooperationsvereinbarung verfügte und sich auch die Eltern der Kläger nicht um eine vorherige Kontaktaufnahme bemühten, liegt nicht in der Sphäre der Beklagten. Dass den Klägern - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Betreuung durch die Vertretungsstützpunkte schlechthin unzumutbar gewesen ist, legen sie mit ihrer Antragsbegründung nicht ansatzweise dar. Der bloße Hinweis, die Betreuung der Kläger in deren häuslichen Umfeld durch eine mit ihnen vertraute Person, die über pädagogische Kenntnisse bzw. Qualifikationen in der Kinderbetreuung verfüge, sei gegenüber der Betreuung in den Vertretungsstützpunkten der Beklagten vorzuziehen gewesen, reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen verfängt auch der Einwand der Kläger nicht, es komme es auf die vorherige Kenntnisnahme der Beklagten über jeden Einzelfall der erforderlichen Ersatzbetreuung nach analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht an, da die Beklagte tatsächlich keine andere Ersatzbetreuung als durch Vertretungsstützpunkte angeboten habe und eine gleichwertige Betreuungsmöglichkeit nicht vorgehalten worden sei. Ungeachtet dessen übersehen die Kläger mit diesem Vorbringen, dass von dem Erfordernis einer vorherigen Inkenntnissetzung des Jugendamts von dem Hilfebedarf (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) nur bei Unmöglichkeit (vgl. Satz 2 der Vorschrift) abgesehen werden kann. Das Vorliegen einer entsprechenden Fallkonstellation legen die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung nicht dar. 2. Die Kläger legen auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, "ob die andere Betreuungsmöglichkeit im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine qualitativ gleichwertige Betreuungsmöglichkeit sein kann oder eine schlichte Auffangbetreuung durch fremde Tagespflegepersonen in Kleingruppen ausreicht," ist bereits nicht klärungsbedürftig. Sie stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).