Beschluss
8 B 533/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0525.8B533.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die der Antragstellerin am 10. Mai 2023 erteilte landesimmissionsschutzrechtliche Erlaubnis für das „moers festival 2023“ entsprechend dem Antrag der Antragstellerin vom 2. Februar 2023 dahingehend zu ändern, dass die Veranstaltungszeiten auf der zum Festival gehörenden Bühne „Rodelberg“ im Freizeitpark Moers in den Nächten vom 26. auf den 27. Mai 2023, vom 27. auf den 28. Mai 2023 und vom 28. auf den 29. Mai 2023 jeweils bis 1:00 Uhr erweitert werden, mit der Maßgabe, dass auch in der Zeit von 0:00 Uhr bis 1:00 Uhr der Lärmpegel von 55 dB(A) entsprechend den Auflagen zur Erlaubnis jeweils nicht überschritten werden darf, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt hat, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrte Erweiterung der erteilten Erlaubnis hat. Das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LImSchG und § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 LImSchG ist nicht auf Null reduziert. Eine solche Reduzierung des Ermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen offenkundig nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 5 C 36.15 -, juris Rn. 31. Diese Voraussetzungen liegen hier auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht vor. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung sowohl die Interessen der Nachbarschaft am Schutz der Nachtruhe, die nach § 9 Abs. 1 LImSchG um 22:00 Uhr beginnt, als auch die öffentlichen Interessen am „moers festival 2023“ mit jahrzehntelanger Tradition und internationaler kultureller Bedeutung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Hinsichtlich der genehmigten Veranstaltungszeiten hat sie sich nach Aktenlage an ihrer seit 1996 bestehenden Verwaltungspraxis orientiert und die Zeiten ausweislich ihres Vermerks vom 10. Mai 2023 wegen der Kurzfristigkeit und um die Veranstaltung nicht zu gefährden, auch für den Freitagabend auf 24:00 Uhr ausgedehnt. Dies entspricht für die Tage von Freitag bis Sonntag zwei Dritteln der beantragten Veranstaltungszeiten (jeweils bis 1:00 Uhr) nach Beginn der Nachtruhe. Dass die Antragsgegnerin dabei die von der Antragstellerin hervorgehobene kulturelle Bedeutung des Festivals verkannt hätte und diese eindeutig die Schutzinteressen der betroffenen Nachbarn überwiege, ist nicht ersichtlich. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Planung des diesjährigen Festivals erfordere Veranstaltungszeiten bis jeweils 1:00 Uhr, weil den „Hauptacts, die eigens anreisen, ihre Bühne genommen wird und damit der Auftrag des Festivals, nicht nur Kunst und Kultur, sondern auch Toleranz und kulturellen Austausch zu fördern, vereitelt“ [wird]. Bei genehmigten Veranstaltungszeiten für Konzerte am Rodelberg von insgesamt 39 Stunden an vier Tagen ist schon nicht erkennbar, dass weitere drei Stunden unerlässlich wären, um das Festival noch sinnvoll stattfinden lassen zu können, und damit eindeutig gewichtiger sein könnten als schutzwürdige Nachbarinteressen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die Zeitbegrenzung auf Mitternacht müssten Musiker ihre Auftritte verkürzen oder zeitlich nach vorn verschieben, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung und erst recht Glaubhaftmachung, dass die hiermit verbundene Beeinträchtigung nicht mit organisatorischen Maßnahmen bewältigt werden könnte. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihr Vertrauen auf eine antragsgemäße Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung rechtlich geschützt und deshalb das Ermessen auf Null reduziert sei. Ausweislich der E-Mail der Antragsgegnerin vom 24. April 2023 an die Geschäftsführerin der Antragstellerin hat Herr L. diese hinsichtlich der Veranstaltungszeiten für das in Rede stehende Festival bereits im Jahre 2022 auf das - auf die Klage eines Anwohners ergangene - Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1992 - 21 A 1670/91 - hingewiesen, an dem sich die Antragsgegnerin in ihrer Verwaltungspraxis seit 1996 orientiert, und ihr dieses Urteil im Mai 2022 übersandt, damit die Antragstellerin sich mit ihrer Planung für das Jahr 2023 darauf einstellen kann. Das von der Antragstellerin behauptete Vertrauen darauf, die für drei der vier Veranstaltungstage beantragten Zeiten bis jeweils 1:00 Uhr nachts würden genehmigt, kann vor diesem Hintergrund schon nicht entstanden und erst recht nicht schutzwürdig sein. Der Umstand, dass die Rechtsprechung in anderen Fällen längere Veranstaltungszeiten gebilligt haben mag, führt vorliegend schon mit Blick auf die Einzelfallbezogenheit des jeweiligen Falles (zum Beispiel mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse, die Nähe zur Wohnbebauung, die Dauer der konkreten Veranstaltung, die Häufigkeit derartiger Veranstaltungen) nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Dasselbe gilt für das Argument, die Pfingsttage, die nicht zu den stillen oder sonstigen Feiertagen mit bestimmten Veranstaltungsverboten nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NRW zählten, seien in den letzten Jahren pandemiebedingt ruhig gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da die Antragstellerin der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, wird der Streitwert nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).