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Beschluss

11 A 1257/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0525.11A1257.22A.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 5. Januar 1985 in B. B1. , Syrien, geboren und syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Syrien habe er am 7. August 2021 verlassen und sei - nach Aufenthalten in der Türkei, Bulgarien und Serbien - am 6. Dezember 2021 in Deutschland angekommen. Ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 7. Dezember 2021 hinsichtlich Bulgariens wies eine Asylantragstellung sowie eine Abnahme von Fingerabdrücken am 8. Oktober 2021 in Harmanli aus. Dazu gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei in Bulgarien „erwischt“ und für 20 Tage ins Gefängnis gesteckt worden. Dort sei er schlecht behandelt und von Polizisten geschlagen worden. Als er durch die Schläge krank geworden sei, habe er der Polizei gesagt, dass er sich in Deutschland behandeln lassen wolle. Er habe auch noch „ein paar andere Krankheiten“, für die das gelte. 2019 sei bei ihm Myasthenia gravis (schwere Muskelschäche) diagnostiziert worden. Er habe Medikamente bekommen und warte auf einen Termin beim „Spezialisten“. In Bulgarien sei er „vielleicht mehr als 35 Tage“ gewesen. Er habe immer versucht, weiter nach Deutschland zu kommen. In Syrien habe es die notwendigen Medikamente nicht gegeben. Die Ärzte hätten sie aus dem Ausland beschaffen müssen. Bis zu seiner Erkrankung habe er Wohnungen tapeziert und in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach der Diagnose hätten ihm die Ärzte gesagt, dass er sich schonen solle. Zwei seiner Brüder hätten die Familie versorgt. In Bulgarien hätte man seine Erkrankung nicht behandeln können. Außerdem hätte er dort keine Arbeit finden und die Sprache nicht lernen können. Für die Reise von Bulgarien nach Deutschland habe er 5.000 €, für die Reise insgesamt 9.000 € bezahlt. Er habe ein Grundstück verkauft und Geld von zwei Cousins bekommen. In Syrien lebten noch seine (im Dezember 2021 im achten Monat) schwangere Ehefrau und seine fünf Kinder, außerdem die Großfamilie. Ein Bruder halte sich seit sechs Jahren in Deutschland auf. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) richtete am 15. Dezember 2021 ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für den Kläger an Bulgarien. Das Gesuch blieb unbeantwortet. Mit Bescheid vom 2. Februar 2022, zugestellt am 10. Februar 2022, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Bulgarien (Ziffer 3.) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an, das es auf elf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 4.). Der Kläger hat am 14. Februar 2022 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2022 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 23. März 2022 - 8 L 103/22.A - abgelehnt und die Klage mit Urteil vom 5. Mai 2022 abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers sei nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen litten für nicht vulnerable Antragsteller, zu denen der Kläger gehöre, nicht an systemischen Mängeln. Sein Sachvortrag zu psychischen Beeinträchtigungen aufgrund traumatischer Erlebnisse in Bulgarien sowie zu einer seit 2019 bestehenden Muskelschwäche (Myasthenia gravis) und die hierzu vorgelegten Arztbriefe der Frau Dr. L. vom 9. Februar und 16. März 2022 genügten den Anforderungen nicht. Mit Verfügung vom 9. September 2022 hat das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 2. Februar 2022 bis zum unanfechtbaren Abschluss des gegen diesen Bescheid anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung insbesondere vor, seiner Rücküberstellung nach Bulgarien stünden tatsächliche Hindernisse entgegen, weil Bulgarien wegen der Vielzahl der aus der Ukraine ankommenden Flüchtlingen derzeit nicht bereit sei, Rücküberstellungen zu akzeptieren. Darüber hinaus drohe ihm in Bulgarien Obdachlosigkeit und Verelendung. Im Übrigen sei die Überstellungsfrist abgelaufen. Die Aussetzungsverfügung der Beklagten vom 9. September 2022 habe keine fristunterbrechende Wirkung. Aus dem Urteil des EuGH vom 22. September 2022 - C 245/21 - betreffend die Aussetzung der Vollziehung wegen der Corona-Pandemie ergebe sich, dass eine Aussetzung durch die Behörde nur zur Gewährung eines wirksamen gerichtlichen Rechtschutzes erfolgen dürfe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Kläger hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. Von dieser Möglichkeit habe er keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger befindet sich seit Juni 2022 im Kirchenasyl im Kapuzinerkloster in Münster. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Mai 2022 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2022 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C- 297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach der Dublin III-VO ist Bulgarien für das Asylverfahren des Klägers zuständig. a) Die Zuständigkeit Bulgariens folgt aus Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO. Die Stellung des Asylantrags steht aufgrund des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 vom 7. Dezember 2021 fest (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 - sog. Eurodac-Verordnung). b) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO wegen Verstreichens der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Demnach ist die Überstellungsfrist hier mit Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2022 - 8 L 103/22.A - auf den rechtzeitig gestellten Eilantrag des Klägers erneut in Gang gesetzt worden. Vor Ablauf von sechs Monaten, nämlich mit Verfügung vom 9. September 2022 hat die Beklagte die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 2. Februar 2022 bis zum unanfechtbaren Abschluss des gegen diesen Bescheid anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt und damit die Überstellungsfrist erneut unterbrochen. Die Überstellungsfrist wird durch eine vor ihrem Ablauf verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt nach § 80 Abs. 4 VwGO jedenfalls dann unionsrechtskonform unterbrochen, wenn diese im Einzelfalls aus sachlich vertretbaren Erwägungen erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 = juris, Rn. 18 ff. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für eine willkürliche oder missbräuchliche Entscheidung des Bundesamts bestehen keine Anhaltspunkte. Nach dem Zulassungsbeschluss des Senats bestanden auch aus Sicht des Bundesamts Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. Mit der behördlichen Aussetzungsanordnung hat das Bundesamt der Sache nach lediglich (vorläufig) auch dem Rechtsschutzbegehren der Kläger, vor der endgültigen Klärung der internationalen Zuständigkeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben zu werden, entsprochen. Daraus, dass der Kläger dieses Begehren nicht selbst mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO verfolgt hat, ergibt sich nichts anderes. Das mögliche Ziel, auf diese Weise durch Untätigkeit einen Zuständigkeitsübergang zu erwirken, wäre weder nach nationalem noch nach Unionsrecht schutzwürdig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 34. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des EuGH vom 22. September 2022 - C 245/21 -. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall war die Aussetzung der Vollziehung damit begründet worden, dass eine Vollziehung aufgrund der Covid-19-Pandemie praktisch unmöglich sei. c) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat vorgenommen werden kann. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. aa) Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 f., und - C- 297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin III-VO unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 84 und 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C- 233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f. bb) Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Kläger, der ohne seine Ehefrau und seine Kinder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, gehört keiner vulnerablen Personengruppe an. Die vor dem Verwaltungsgericht noch angeführten Erkrankungen hat er im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht, insbesondere hat er keine ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt. (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen in Bulgarien - jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller wie den Kläger - systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-VO aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2023 - 11 A 2430/21.A -, juris, Rn. 48 ff. An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht fest. Asylanträge werden in Bulgarien weiter grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft. Vgl. zum Verfahren im Einzelnen: aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 21 ff., 2021 update, S. 26 ff.; 2022 update, S. 31 ff. Nach Rücküberstellung auf Grundlage der Dublin III-VO wird ein Asylverfahren eingeleitet bzw. wiederaufgenommen, wenn dieses noch nicht aufgrund einer inhaltlichen Prüfung bestandskräftig abgeschlossen ist. Eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens ist für Personen, die aufgrund der Dublin III-VO überstellt werden, im bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz seit 2015 zwingend vorgeschrieben. Diese Konstellation bildet den Regelfall, denn verlässt ein Antragsteller Bulgarien noch während des Asylverfahrens, wird sein Antrag in der Regel nicht mehr inhaltlich geprüft. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 33 f., 2021 update, S. 39 f., 2022 update, S. 45 ff.; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 4 f., 12. Personen, deren Asylanträge während ihrer Abwesenheit ausnahmsweise auf Grundlage einer inhaltlichen Prüfung abgewiesen wurden, haben die Möglichkeit, nach Rückkehr einen Folgeantrag zu stellen. Der Folgeantrag ist nur bei Vortrag neuer Umstände zulässig. Wird der Antrag für zulässig erachtet, wird er im regulären Verfahren von der bulgarischen Asylbehörde State Agency for Refugees (SAR) geprüft. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, binnen sieben Tagen um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 44, 2021 update, S. 51 f., 2022 update, S. 59 f.; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 4 f. Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren des Klägers, der sich in Bulgarien allenfalls zwei Monate aufgehalten hat und dort noch nicht angehört wurde, ausnahmsweise bereits inhaltlich geprüft worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass für ihn von einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens auszugehen ist. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren nach Wiederaufnahme fortgeführt werden, werden - im Rahmen der Kapazitäten - in den Aufnahmezentren der SAR untergebracht. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 54, 2021 update, S. 62, 2022 update, S. 71; BFA, Länderdokumentation Bulgarien, Stand: 13. Juni 2022, S. 12. Davon ist auch für den Kläger auszugehen. Die Aufnahmezentren verfügen weiterhin über gut ausreichende Kapazitäten. Die Belegungsrate der staatlichen Aufnahmezentren betrug Ende des Jahres 2020 20%, Ende des Jahres 2021 47 %, im Juni 2022 53 % und Ende des Jahres 47 %. Die Ankunft zahlreicher ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien hat sich auf die Belegung nicht nennenswert ausgewirkt, da diese ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 57, 2021 update, S. 66, 2022 update, S. 75; SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 1. Die Länge des Aufenthalts in den Aufnahmezentren ist von Gesetzes wegen nicht begrenzt. Die Unterbringung ist für die Dauer des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 59, 2021 update, S. 66, 2022 update, S. 79. In den Aufnahmeeinrichtungen wird Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Bewohner erhalten drei Mahlzeiten am Tag. Es besteht eine medizinische Grundversorgung. Sanitäre Anlagen stehen zur Verfügung, wenn auch mit Einschränkungen. Der Zugang insbesondere zu warmem Wasser kann sich als problematisch erweisen. Notwendige Reparaturen können auf sich warten lassen. Die Hygiene in den Aufnahmezentren weist Mängel auf. Berichtet wird von Bettwanzen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 58, 2021 update, S. 67, 2022 update, S. 76; SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 2. Seit Mai 2022 werden in allen Aufnahmezentren monatlich Maßnahmen zur besonderen Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung durchgeführt. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 77. Damit ist - auch in Anbetracht bestehender Mängel - jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in der Regel befriedigt und eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 66. (2) Auch droht dem Kläger bei unterstellter Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dort herrschenden Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die entsprechend Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin-III-VO einer Überstellung entgegensteht. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 hat der Senat entschieden, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien derzeit keine Gefahrenlage droht, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führt. Auch durch die Corona-Pandemie haben sich die Verhältnisse in Bulgarien nicht derart verschlechtert, dass gesunden, arbeitsfähigen Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen eine Verelendung drohte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 25 ff., 46 ff. Auch an dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht fest. Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich für anerkannt Schutzberechtigte seit Februar 2022 - auch durch die seitdem zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge - nicht derart verschlechtert, dass dem Kläger als gesundem und arbeitsfähigen Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen eine Verelendung drohte. Vgl. so auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 76 ff., und vom 3. März 2023 - 11 A 2430/21.A -, juris, Rn. 70 ff. (a) Obwohl sich anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen und keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft haben, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, bestehen auch weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht - wie oben ausgeführt - fort, sodass anerkannt Schutzberechtigte dort auch weiterhin Unterkunft erhalten können. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 60 ff. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 8. Juli 2022 erwähnt, die Möglichkeit, den Aufenthalt im Aufnahmezentrum aus humanitären Gründen über die Zuerkennung des internationalen Schutzes hinaus zu verlängern, bestehe nicht für Personen, die das Land zwischenzeitlich verlassen hätten, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, kommt es darauf für den Kläger nicht an. Einer weiteren Aufklärung dieser nicht - etwa durch Fallbeispiele obdachloser zurückgeführter Schutzberechtigter - belegten Angabe bedarf es für das vorliegende Verfahren deshalb nicht. Da der Kläger für die Dauer des Asylverfahrens Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten wird, kann sein Aufenthalt dort über die (unterstellte) Schutzgewährung hinaus verlängert werden. Dass er Bulgarien zwischenzeitlich wieder verlässt, ist nicht Prämisse der Prüfung seiner Situation nach unterstellter Schutzgewährung. (b) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt in Folge der Corona-Pandemie nicht derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu erhalten und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 67 ff. Entsprechend sind auch die Auswirkungen der Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge auf den bulgarischen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 86. Mitte des Jahres 2022 waren in Bulgarien rund 81.500 ukrainische Flüchtlinge registriert, davon 45.000 Kinder. Vgl. Radio Bulgaria, Ukrainische Flüchtlinge in Bulgarien zehnmal mehr als die aus dem Nahen Osten, vom 20. Juni 2022, abrufbar unter: https://bnr.bg/de/post/101664657/ukrainische-fluchtlinge-in-bulgarien-zehnmal-mehr-als-die-aus-dem-nahen-osten. Zum 16. Mai 2023 ging der UNHCR von insgesamt 158.635 ukrainischen Flüchtlingen (einschließlich Kinder) aus, die in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten haben. Vgl. UNHCR, Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, abgerufen am 22. Mai 2023. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat auf die Anfrage des Senats mitgeteilt, es sei noch zu früh, um eine klare Aussage zu treffen, allerdings bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass ukrainische Flüchtlinge aufgrund besonderer staatlicher Förderung und einer geringeren Sprachbarriere einfacher Arbeit finden könnten als Flüchtlinge anderer Herkunft. Vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3. Dies schließt realistische Arbeitsmöglichkeiten für international Schutzberechtigte anderer Herkunft nicht aus. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) - 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich. Vgl. GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, vom 20. Juli 2022, abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982; Statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2011 bis 2021, vom 8. Juni 2022, abrufbar unter: de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquotein-bulgarien/#professional; Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien vom 8. Mai 2023, abrufbar unter https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de; SeeNews, Bulgaria's unemployment rate falls to 3.9% in Q4, vom 17. Februar 2023, abrufbar unter https://seenews.com/news/bulgarias-unemployment-rate-falls-to-39-in-q4-814856. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von NGO, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas Sofia und IOM, angeboten. Vgl. Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation wird durch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, im Jahr 2021 seien lediglich drei Personen mit internationalem Schutzstatus und zwei Personen im Asylverfahren als arbeitstätig gemeldet gewesen, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, nicht durchgreifend in Frage gestellt, denn über die Bemühungen der nicht arbeitstätigen Personen bei Integration und Arbeitssuche, die etwa aufgrund der Absicht, in ein anderes Land weiterzuziehen, eingeschränkt sein können, ist nichts bekannt. Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt wird der Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Er hat, wie er gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, zwar keine höhere Schulbildung, aber in Syrien in der Landwirtschaft und als Tapezierer im Baugewerbe gearbeitet und damit bewiesen, dass er über die Fähigkeit verfügt, seine Existenz mit eigener Arbeit zu sichern. Auf diese Fähigkeit kann er auch in Bulgarien zurückgreifen, um zumindest die Erfüllung seine elementaren Bedürfnisse zu sichern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ohne Ehefrau und Kinder aus dem Heimatland ausgereist ist und in Bulgarien keine eigene Familie zu versorgen hat. Er kann sich einer Erwerbstätigkeit deshalb uneingeschränkt widmen und muss nur seinen eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. 2. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine derartige Feststellung. Die Voraussetzungen der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien (Ziffer 3. des Bescheids) beruht auf § 34a Abs. 1 AsylG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 4. des Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.