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Urteil

20 A 3487/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.20A3487.19.00
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Leitsätze
  • 1.

    Für ein Einschreiten der Tierschutzbehörde gegen den Halter eines Tieres in Wahrnehmung der Befugnis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG bedarf es nicht der Kenntnis von der Person des Halters; insoweit ermöglicht § 55 Abs. 2 VwVG NRW ein zunächst adressatenneutrales Vorgehen.

  • 2.

    Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig.

  • 3.

    Ein Geschäftsführer, der aufgrund eines Vertrags verpflichtet ist, das Geschäft zu führen, kann einen Dritten, dem das Geschäft auch zugutekommt, grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt.

  • 4.

    Wird im Bereich des öffentlichen Rechts ein "auch fremdes Geschäft" ohne Auftrag geführt und handelt es sich dabei um eine Aufgabe, die auf der Grundlage unterschiedlicher, jeweils eigenständiger behördlicher Zuständigkeiten wahrgenommen werden kann, so vermag die Wahrnehmung einer auch originär eigenen Aufgabe einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger grundsätzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe wie im Verhältnis zwischen Fundbehörde und Tierschutzbehörde nicht vorgeht.

  • 5.

    Trotz der anerkannten entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis verschiedener Träger öffentlicher Verwaltung zueinander bedarf die Rechtfertigung eines Aufwendungsersatzanspruchs zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung einer zusätzlichen Betrachtung. Ist eine Mehrfachzuständigkeit in Betracht zu ziehen, auf deren Grundlage sich mit der Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde zugleich die Aufgabe einer anderen erledigt, so hat es jedenfalls grundsätzlich dabei zu bleiben, dass derjenige, der eine eigene Aufgabe wahrnimmt, selbst die mit ihr verbundenen Kosten trägt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein Einschreiten der Tierschutzbehörde gegen den Halter eines Tieres in Wahrnehmung der Befugnis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG bedarf es nicht der Kenntnis von der Person des Halters; insoweit ermöglicht § 55 Abs. 2 VwVG NRW ein zunächst adressatenneutrales Vorgehen. 2. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig. 3. Ein Geschäftsführer, der aufgrund eines Vertrags verpflichtet ist, das Geschäft zu führen, kann einen Dritten, dem das Geschäft auch zugutekommt, grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. 4. Wird im Bereich des öffentlichen Rechts ein "auch fremdes Geschäft" ohne Auftrag geführt und handelt es sich dabei um eine Aufgabe, die auf der Grundlage unterschiedlicher, jeweils eigenständiger behördlicher Zuständigkeiten wahrgenommen werden kann, so vermag die Wahrnehmung einer auch originär eigenen Aufgabe einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger grundsätzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe wie im Verhältnis zwischen Fundbehörde und Tierschutzbehörde nicht vorgeht. 5. Trotz der anerkannten entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis verschiedener Träger öffentlicher Verwaltung zueinander bedarf die Rechtfertigung eines Aufwendungsersatzanspruchs zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung einer zusätzlichen Betrachtung. Ist eine Mehrfachzuständigkeit in Betracht zu ziehen, auf deren Grundlage sich mit der Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde zugleich die Aufgabe einer anderen erledigt, so hat es jedenfalls grundsätzlich dabei zu bleiben, dass derjenige, der eine eigene Aufgabe wahrnimmt, selbst die mit ihr verbundenen Kosten trägt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Kosten für die Abholung, die Unterbringung und die tierärztliche Versorgung eines Hundes. Der Kläger ist ein eingetragener Tierschutzverein. Er hat mit der dem Beklagten angehörigen Gemeinde Y. (im Folgenden: Gemeinde) einen Vertrag geschlossen, in dem er sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, Gefahr- und Fundtiere aus dem Gebiet der Gemeinde in seiner Verwahrstelle aufzunehmen, alle Fundtiere aus dem Gemeindegebiet abzuholen und den Transport in diese Verwahrstelle zu übernehmen. Sollten über die Einordnung eines Tieres als Gefahr- oder Fundtier Zweifel bestehen, so ist der Kläger verpflichtet, Rücksprache mit der Gemeinde zu nehmen. Für die Inobhutnahme der Tiere, die auch die medizinische Versorgung und die artgerechte Haltung einschließt, hat der Kläger der Gemeinde einen Nachweis vorzulegen. Er erhält für diese Leistung eine Pauschale, die sich jährlich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde bemisst und mit der alle aus dem Vertrag entstehenden Aufwendungen abgegolten sind. Am 12. April 2013 entdeckte ein Wanderer auf einem an einer Kreisstraße im Gebiet der Gemeinde gelegenen Parkplatz, einen 14 bis 16 Wochen alten, ersichtlich abgemagerten Hundewelpen der Rasse "Rhodesian Ridgeback", der an einen Baum angebunden war. Neben dem Hund waren je eine Schale mit Wasser und mit Nassfutter abgestellt. Ferner waren eine Decke und Tierspielzeug vorhanden. Der Wanderer informierte die Kreispolizeibehörde des Beklagten über die Situation. Die daraufhin zu dem Parkplatz entsandten Polizeibeamten verständigten den Vorsitzenden des Klägers, der den Hund auf dem Parkplatz übernahm. Die Polizei machte ausweislich der Ordnungswidrigkeitenanzeige sowohl an das Ordnungsamt der Gemeinde als auch an das Veterinäramt des Beklagten eine entsprechende Mitteilung . In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist ein Nachweis über den Eingang dieser Mitteilung jedoch nicht vorhanden. Ferner wurde durch die Kreispolizeibehörde des Beklagten eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz (Aussetzen eines Tieres), zunächst gegen Unbekannt, gefertigt. Noch am 12. April 2013 führte der Kläger den Hund einer Tierärztin vor und brachte diesen sodann in einer Pflegestelle im F. unter. Die Tierärztin diagnostizierte bei dem Hund eine Herzkrankheit, die im Fall einer Nichtbehandlung zum Tod des Tieres führen würde. Mit E-Mail vom 14. April 2013 informierte der Kläger den Beklagten über diese Umstände. Ferner teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es sich nach seiner Auffassung bei dem Hund nicht um ein Fundtier handele und dass mit Blick darauf, dass von dem Tier auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei, die Gemeinde für das Tier nicht zuständig sei. Daher bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung, wie weiter vorgegangen werden solle, insbesondere, ob das Tier behandelt werden müsse. Mit E-Mail vom 18. April 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dieser solle sich zwecks Absprache der weiteren Vorgehensweise an die Gemeinde als Vertragspartner wenden. Sein, des Beklagten, Veterinäramt stehe zur Klärung tierschutzrechtlicher Fragen zwar beratend zur Verfügung. Es könne jedoch nicht kreisübergreifend geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie der Hund behandelt werden müsse. Hierzu solle sich der Kläger an das Veterinäramt des F. wenden. Unter dem 29. April 2013 informierte der Kläger die Kreispolizeibehörde des Beklagten darüber, dass er die Halterin des Hundes zwischenzeitlich ermittelt habe. Es handele sich um die im Kreisgebiet des Beklagten wohnhafte Q. T.-K.. Frau T.-K. räumte später im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ein, sie habe den Hund auf dem Parkplatz ausgesetzt. Die Erkrankung des Hundes sei ihr durch den Züchter verschwiegen worden. Die erforderliche Behandlung habe sie sich aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht leisten können. Gegen sie erging am 30. August 2013 ein inzwischen rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Nr. 3 TierSchG. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 teilte der Kläger dem Beklagten mit, der Hund sei am 18. Juli 2014 eingeschläfert worden. Er bat um Mitteilung, ob die entstandenen Kosten durch den Beklagten beglichen würden. Der Beklagte teilte - nach einer Erinnerung durch den Kläger vom 17. November 2013 - daraufhin mit Schreiben vom 18. November 2014 mit, dass die bislang entstandenen Kosten durch ihn nicht übernommen würden. Unter dem 10. Oktober 2016 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf, an ihn insgesamt 7.288,38 € zu zahlen . Dieser Betrag setzte sich aus einer Pauschale für die Abholung des Hundes i. H. v. 50,- €, aus pauschalierten Unterbringungskosten i. H. v. 5.787,75 € (463 Tage je 12,50 € pro Tag) sowie Kosten für den Tierarzt und Medikamente i. H. v. 1.450,63 € zusammen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Kläger am 29. Dezember 2016 Klage erhoben . Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Es handele sich bei dem Hund nicht um ein Fundtier. Der Hund sei nicht verloren gegangen, da die Halterin stets gewusst habe, wo sie ihn angebunden habe. Da der Hund angebunden gewesen sei, sei von ihm auch keine Gefahr ausgegangen. Daher unterfalle er nicht dem zwischen ihm, dem Kläger, und der Gemeinde geschlossenen Vertrag. Auch im Übrigen sei eine Zuständigkeit der Gemeinde nicht gegeben. Dagegen sei der Beklagte zum Zeitpunkt der Übernahme des Hundes örtlich und sachlich zuständig gewesen. Das Veterinäramt des Beklagten sei am 12. April 2013 nicht mehr erreichbar gewesen. Durch die E-Mail vom 14. April 2013 habe er den Beklagten frühzeitig und umfassend informiert. Der Anspruch bestehe im Hinblick auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und erstrecke sich auf den Betrag, den der Beklagte durch das Tätigwerden des Klägers erspart habe. Die ergriffenen Maßnahmen seien sach- und zeitgerecht durchgeführt worden und er habe für den Beklagten, der seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe, ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Die Abholung des Hundes, die weitere pflegliche Unterbringung und die tierärztliche Behandlung seien dem Pflichtenkreis des Beklagten zuzuordnen. Dessen Fachbehörde hätte daher prüfen müssen, ob das Tier an die Halterin hätte zurückgegeben werden können oder ob es endgültig fortgenommen und bis zur Vermittlung an einen neuen Halter weiterhin anderweitig pfleglich untergebracht habe bleiben müssen. Es sei unbeachtlich, dass er ‑ der Kläger ‑ durch die Unterbringung zugleich eigene Belange als Tierschutzverein wahrgenommen habe. Nachdem der Kläger ursprünglich den Antrag angekündigt hatte, den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 7.288,38 € nebst Verzugszinsen seit dem 26. Oktober 2016, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, zu zahlen, hat er dann nur noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 7.288,38 € nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen : Der behauptete Anspruch bestehe nicht, da der Kläger nach eigenen Angaben von den Polizeibeamten mit der Unterbringung des Hundes beauftragt worden sei und er kein Geschäft für ihn ‑ den Beklagten ‑ geführt habe, denn die Haltung des ausgesetzten Hundes sei für den Kläger als Tierschutzverein ein objektiv eigenes Geschäft. Bei dem Hund handele es sich darüber hinaus um ein Fundtier, für das die örtliche Ordnungsbehörde zuständig gewesen sei. Der Hund sei nicht herrenlos gewesen, da eine Dereliktion rechtlich unwirksam gewesen wäre. Aber selbst falls eine Eigentumsaufgabe wirksam erfolgt wäre, so habe eine Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr bestanden. Eigene Maßnahmen durch ihn ‑ den Beklagten ‑ auf Grundlage von § 16a Abs. 1 TierSchG hätten sich nicht als geeignet erwiesen. Ferner habe der Kläger ohne Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Ein solcher lasse sich auch nicht aus der E-Mail vom 14. April 2013 entnehmen. Der Kläger habe sich nicht unverzüglich nach Übernahme des Hundes an ihn ‑ den Beklagten ‑ gewandt. Auf seine, des Beklagten, E-Mail vom 18. April 2013 habe der Kläger nicht reagiert und ihn erst wieder am 4. Oktober 2014 kontaktiert. Das Schweigen über fast anderthalb Jahre spreche ebenfalls dafür, dass der Kläger kein Geschäft für in ‑ den Beklagten ‑ habe führen wollen. Auch bestehe kein öffentliches Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben von einem privaten Geschäftsführer wahrgenommen würden. Ein solches öffentliches Interesse sei bereits wegen der Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht gegeben, ferner, weil er seine Zuständigkeit gegenüber dem Kläger ausdrücklich verneint habe und schließlich, weil der Kläger sich nur einmal an ihn gewandt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit es das Verfahren nicht wegen der als Klagerücknahme gewerteten Beschränkung des ursprünglich angekündigten Klageantrages gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt hat, als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch des Klägers bestehe nicht in Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Zwar habe der Kläger ein Geschäft des Beklagten besorgt, ohne von diesem beauftragt worden zu sein. Insoweit sei auch unerheblich, dass der Kläger durch diese Geschäftsführung zugleich seinen satzungsmäßigen Aufgaben und seinen gegenüber der Gemeinde bestehenden vertraglichen Pflichten nachgekommen sei. Jedoch stünden sowohl die Erfüllung dieser Vertragspflichten als auch die fundrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde einer Inanspruchnahme des Beklagten wegen auftragsloser Geschäftsführung entgegen. Der Kläger habe zunächst ein Geschäft des Beklagten besorgt, da der Kläger den im Gebiet des Beklagten entdeckten Hund an sich genommen habe, ihn medizinisch habe versorgen lassen und den Hund anschließend pfleglich untergebracht habe. Dies sei jedenfalls auch Aufgabe des Beklagten als für den Vollzug des Tierschutzgesetzes und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Sonderordnungsbehörde. Die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag setze voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft für einen anderen besorge, was auch der Fall sein könne, wenn er das Geschäft – wie hier - in dem Bewusstsein und mit dem Willen führe, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Neben der Zuständigkeit des Beklagten bestehe aber auch eine durch das Fundrecht begründete Zuständigkeit der Gemeinde. Der auf dem Parkplatz entdeckte Hund sei im Sinne des auf Tiere entsprechend anwendbaren Fundrechts verloren, denn er sei besitzlos, aber nicht herrenlos gewesen. Der Besitz des Klägers als Finder sei jedenfalls dadurch begründet worden, dass er das Tier an sich genommen und an einen anderen Ort verbracht habe. Die Fundsache sei durch die Ansichnahme des als Verwaltungshelfer der Gemeinde handelnden Klägers auch bei der zuständigen Fundbehörde abgeliefert worden. Daher scheide ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus. Dies folge zum einen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht komme, wenn die Verpflichtung - wie hier - auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruhe, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, insbesondere die Entgeltfrage, umfassend regele. Ferner stehe dem Ersatzanspruch das fehlende besondere öffentliche Interesse an der Geschäftsbesorgung durch den Kläger entgegen. Hierfür sei ein öffentliches Interesse daran erforderlich, dass gerade in der konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da eine Gemeinde, die ein Fundtier als zuständige Ordnungsbehörde an sich genommen und untergebracht habe, keinen Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber einem Kreis als zuständiger Tierschutzbehörde habe. Handele es sich um eine Aufgabe, die auf der Grundlage unterschiedlicher, jeweils eigenständiger Zuständigkeiten wahrgenommen werden könne, so vermöge die Wahrnehmung einer solchen originär eigenen Aufgabe einen Aufwendungsersatz gegenüber einem anderen Verwaltungsträger dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe nicht vorgehe, was bei einem Nebeneinander von Fundbehörde und Tierschutzbehörde der Fall sei. Dies gelte entsprechend, wenn wie hier ein Verwaltungshelfer der Fundbehörde einen Anspruch aus eigenem Recht geltend mache. Schließlich scheide daher auch der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen aus. Hiergegen richtet sich die durch den Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung führt der Kläger an: Bei dem in Rede stehenden Hund handele es sich nach Kenntnis von der Halterin, spätestens aber nach sechs Monaten ab dem Fund des Hundes, nicht mehr um ein Fundtier. Selbst wenn es sich jedoch zunächst um ein Fundtier gehandelt hätte, so sei es bei objektiver Betrachtung im Verhältnis der Behörden zueinander allein Sache des Beklagten gewesen, für die Unterbringung des Hundes einzustehen. Der Beklagte allein habe daher den Aufwendungsersatz zu leisten, wobei der zwischen der Gemeinde und ihm ‑ dem Kläger ‑ bestehende Vertrag hieran nichts ändere. Der mit der Mitnahme des Hundes am Parkplatz verbundene Eingriff in das Eigentum der Hundehalterin beruhe auf der Verpflichtung der Polizei, in eigener Zuständigkeit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit tätig zu werden, soweit ein Handeln der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheine. Jenseits dieses ersten Zugriffs der subsidiär zuständigen Polizei sei es aber Sache des in erster Linie für den Tierschutz zuständigen Beklagten gewesen, die mit dem Vorgang verbundenen Aufgaben zu übernehmen. Denn die Halterin habe einen lebensbedrohlich kranken Hund sich selbst überlassen und darüber hinaus offensichtlich gegen das Verbot verstoßen, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen. Spätestens nach Unterrichtung des Beklagten von dem Ergebnis der tierärztlichen Untersuchung sei es dessen Aufgabe gewesen, über die gegen die Halterin gebotenen tierschutzrechtlichen Maßnahmen oder aber die Rückgabe des Hundes an sie zu entscheiden und den Hund bis zu dieser Entscheidung unterzubringen. Wenn der Beklagte eine andere Zuständigkeit habe begründen wollen, so sei es die Aufgabe seines Hauptverwaltungsbeamten als Bündelungsbehörde gewesen, entweder als Kreispolizeibehörde für die Polizei, als Kreisordnungsbehörde für das Veterinäramt oder als Sonderaufsichts- oder Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinde eine Entscheidung über die Zuständigkeit zu treffen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Daher bleibe es bei der Zuständigkeit des Beklagten als für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständiger Kreisordnungsbehörde. Von dieser Zuständigkeit sei das Veterinäramt des Beklagten selbst ausgegangen, als es das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Halterin eingeleitet und durchgeführt habe. Die fehlende Entscheidung des Hauptverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde führe im Übrigen auch dazu, dass der mit der Gemeinde abgeschlossene Vertrag keine Sperrwirkung entfalte. Seine Geschäftsführung für den Beklagten sei auch berechtigt gewesen, denn sie habe im öffentlichen Interesse gelegen. Er sei auf Veranlassung der Kreispolizeibehörde und damit des Hauptverwaltungsbeamten des Beklagten tätig geworden und habe den Beklagten anschließend bereits mit der E-Mail vom 14. April 2013 um Mitteilung gebeten, wie weiter vorgegangen werden solle. Mit der Mitteilung vom 18. April 2013 habe der Beklagte seine Zuständigkeit verneint, so dass die Unterbringung des Hundes durch ihn ‑ den Kläger ‑ zeitlich und sachlich unaufschiebbar gewesen sei, nachdem die Gemeinde, die Kreispolizeibehörde und das Veterinäramt des Beklagten sich für nicht zuständig gehalten hätten und der Landrat als Bündelungsbehörde keine Entscheidung über die Zuständigkeit getroffen habe. Ohne die Inobhutnahme durch ihn oder einen anderen Dritten wäre der Hund schutzlos gestellt gewesen und wäre damit die nach dem Tierschutzgesetz gebotene Unterbringung unterblieben. Damit habe eine Notlage bestanden, aufgrund derer es angemessen sei, einen Aufwendungsersatzanspruch anzuerkennen, der bestanden habe, bis der Hund habe euthanasiert werden müssen. Da der Hund nicht für die Gemeinde, sondern für den Beklagten unterzubringen war, könne der mit der Gemeinde abgeschlossene Vertrag dem Anspruch auch nicht entgegenstehen. Selbst wenn man annehme, es habe eine Zuständigkeit sowohl der Gemeinde als auch des Beklagten bestanden, so sei der Beklagte jedenfalls vorrangig zuständig gewesen. Der Kläger beantragt , das angegriffene Urteil zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und die Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus: Seiner Inanspruchnahme stehe entgegen, dass der Kläger den Hund auf Veranlassung der Kreispolizeibehörde als Landesbehörde an sich genommen habe. Der Kläger habe ihm in seiner E-Mail vom 14. April 2013 auch mitgeteilt, er sei von der Polizei beauftragt worden, den Hund abzuholen. Seine örtliche Zuständigkeit als Kreisordnungsbehörde sei darüber hinaus durch die Verbringung des Hundes aus seinem Zuständigkeitsbereich ohne seine Beteiligung beendet worden. Auch das zunächst anderthalbjährige Schweigen des Klägers auf die E-Mail vom 18. April 2013, mit dem er seine Zuständigkeit verneint habe, beeinträchtige den geltend gemachten Anspruch zumindest. Schließlich stehe dem Geschäftsführer bei einem auch fremden Geschäft der Aufwendungsersatz nicht zu, soweit er eigene Belange verfolgt habe; hier sei dahingehend zu berücksichtigen, dass der Kläger zum einen seine Pflicht aus dem Vertrag mit der Gemeinde erfüllt und zum anderen seine Aufgabe als Tierschutzverein wahrgenommen habe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Bände) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Als mögliche Anspruchsgrundlage für die Forderung des Klägers auf Erstattung von Aufwendungen für die Abholung, die tierärztliche Behandlung und die Unterbringung des Hundes kommen allein die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677, § 683 i. V. m. § 670 BGB in entsprechender Anwendung in Betracht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht vorbehaltlich - hier nicht vorliegender - abschließender Sonderregelungen grundsätzlich entsprechend anwendbar sind. Hieraus kann sich entsprechend §§ 683, 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch ergeben, etwa wenn ein privater Geschäftsführer eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung gehört. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris, und vom 27. Februar 2020 - 3 C 11.18 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2013 ‑ 20 A 433/11 -, juris. 1. Ausgehend davon sind vorliegend die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich erfüllt. Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). In den Fällen des § 679 BGB steht der Anspruch dem Geschäftsführer auch zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht (§ 683 Satz 2 BGB). Ein Beauftragter kann nach § 670 BGB vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen zum Zweck der Ausführung des Auftrags verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Die Geschäftsbesorgung für einen anderen setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft nicht (nur) als sein eigenes, sondern (auch) als fremdes Geschäft führt, also sowohl in dem Bewusstsein als auch mit dem Willen, jedenfalls auch im Interesse eines anderen, nämlich des Geschäftsherrn, zu handeln. So ist es hier. Der Kläger hat durch die Abholung des Hundes und seine anschließende Unterbringung ein Geschäft für den Beklagten geführt, nämlich eine Aufgabe jedenfalls auch des Beklagten als zuständiger Tierschutzbehörde wahrgenommen. Die Unterbringung des Hundes war vorliegend eine Aufgabe des Beklagten, weil er wegen eines offenkundigen erheblichen Verstoßes gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, insbesondere das Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) und die Verpflichtung, ein Tier angemessen tierärztlich behandeln zu lassen, befugt war und verpflichtet gewesen wäre, den Hund der Halterin fortzunehmen und solange anderweitig unterzubringen, bis eine den Grundsätzen der art- und bedürfnisgerechten Tierhaltung entsprechende Haltung sichergestellt gewesen wäre (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 2 Nr. 1 TierSchG), jedenfalls aber, nach der polizeilichen Sicherstellung des Hundes eine Entscheidung über dessen weiteren Verbleib und damit die Sicherstellung dessen künftiger art- und bedürfnisgerechter Haltung zu treffen sowie den Hund bis dahin unterzubringen. Sofortige Abhilfe war geboten und allein die anderweitige Unterbringung war geeignet, die Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Hundes abzuwenden. Zunächst - im Zeitpunkt der Entdeckung des Hundes, der Information des Klägers durch die Polizei und des Beginns der Unterbringung - war die Halterin des Hundes nicht bekannt und es sprach nichts dafür, dass sie kurzfristig und ohne größeren Aufwand hätte ermittelt werden können. Ferner sprach nichts Konkretes dafür, dass die Halterin, nachdem sie dem Beklagten durch die Ermittlungen des Klägers durch das Schreiben des Klägers vom 29. April 2013 am 3. Mai 2013 bekannt geworden war, Belehrungen umsetzen und behördlichen Anordnungen Folge leisten würde. Da die Polizei den Hund nach einem Hinweis durch einen Wanderer auf einem einsam gelegenen Parkplatz antraf, wo er angebunden, auf einer Decke liegend, ohne Hinweis auf einen Halter, aber mit Futter und Spielsachen ausgestattet war, drängte es sich auf, dass der Hund von dem verantwortlichen Halter ausgesetzt worden war und dieser seinen Besitz dauerhaft aufgegeben hatte. Das Handeln der Polizei - Information des Klägers und Übergabe des Hundes in seine Obhut - beruhte auf ihrer Verpflichtung, in eigener Zuständigkeit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit tätig zu werden, soweit ein Handeln der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Die Berechtigung des polizeilichen Einschreitens wird von keinem der Beteiligten in Frage gestellt. Jenseits des ersten Zugriffs der subsidiär zuständigen Polizei war es dann aber Sache des in erster Linie für den Tierschutz zuständigen Beklagten, die mit dem Vorgang verbundene Aufgabe zu übernehmen. Nachdem die Polizei den Hund dem Kläger übergeben hatte, war es seine, des Beklagten, Aufgabe, über die im Lichte der offenkundigen Pflichtverletzungen der Halterin gebotenen tierschutzrechtlichen Maßnahmen ‑ gegebenenfalls auch über die Rückgabe des Hundes - zu entscheiden und bis dahin den Hund unterzubringen. Dabei ist unerheblich, dass die Polizei (möglicherweise) nur den Kläger unterrichtet hat. Zwar war sie gehalten, den Beklagten als zuständige Tierschutzbehörde unverzüglich von dem sein Eingreifen erfordernden Vorgang zu unterrichten (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PolG NRW). Eine etwaige Säumnis ändert jedoch nichts an der objektiv bestehenden Aufgabe des Beklagten. Im Übrigen hat jedenfalls der Kläger den Beklagten unmittelbar nach der Inobhutnahme, nämlich durch E-Mail vom 14. April 2013, von dem Vorgang in Kenntnis gesetzt. Der Beklagte war verpflichtet, den Hund unterzubringen, tiermedizinisch zu versorgen und zu diesem Zweck auf dem Parkplatz abzuholen. Er hat als Tierschutzbehörde die Aufgabe, in seinem Kreisgebiet, zu dem die Gemeinde gehört, das Tierschutzgesetz zu vollziehen. Zum Vollzug trifft er die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG). Insbesondere kann er ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG). Der Beklagte war befugt, gegen die Halterin des Hundes in Wahrnehmung der Befugnis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG einzuschreiten. Hierzu bedurfte es nicht der Kenntnis des Beklagten von der Person der Halterin. Die Unkenntnis von der Identität der Halterin bildete lediglich ein Hindernis gegenüber dem Erlass einer an sie adressierten Anordnung. Bis zur Ausräumung des Hindernisses war der Beklagte aber nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW befugt, Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden, weil das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war und er innerhalb seiner Befugnisse handelte. § 55 Abs. 2 VwVG NRW ermöglicht, wenn der Ordnungspflichtige nicht bekannt ist, ein zunächst adressatenneutrales Vorgehen der Behörde. Bei der Gefahrenabwehr sind in dringenden Fällen, in denen sicher ist, dass und wie eingeschritten werden muss, sofortige behördliche Maßnahmen unumgänglich und auch dann zulässig, wenn die Person des Ordnungspflichtigen nicht bekannt oder eine ordnungsgemäße Auswahl unter mehreren Ordnungspflichtigen nicht möglich ist. Die Behörde hat den Ordnungspflichtigen erforderlichenfalls im Rahmen der ihr obliegenden Aufklärung des Sachverhalts nachträglich zu ermitteln und zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 1973 - XI A 551/70 -, OVGE 29, 44. Ein derartiges Vorgehen gegen die Halterin des Hundes wäre dem Beklagten auch möglich gewesen. Der Beklagte hat durch die Ermittlungen des Klägers am 3. Mai 2013 Kenntnis von der Person der Halterin bekommen, diese hat alle relevanten Tatsachen und Umstände auch eingeräumt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte sich diese Kenntnis nicht durch eigene Ermittlungen hätte verschaffen können. Der Beklagte hat sich aber in der Annahme, für die Unterbringung des Hundes nicht zuständig zu sein, von vornherein nicht um die Erlangung von Informationen hinsichtlich der Person des Halters bemüht. Er hat sich in seiner Reaktion auf die E-Mail des Klägers vom 14. April 2013 über den Vorfall darauf beschränkt, den Kläger an die Gemeinde zu verweisen und bei tierschutzrechtlichen Fragen "beratend zur Verfügung" zu stehen, jedoch hinsichtlich einer konkreten Behandlung des Hundes an das "für Sie zuständige Veterinäramt in N." (des F.) verwiesen. Eigene Maßnahmen zur Ermittlung des Halters wollte der Beklagte danach ebenso wenig durchführen wie Maßnahmen zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung des Hundes bis zum Zeitpunkt der Erlangung des Wissens um die Person des Halters. Im Zeitpunkt der Abholung des Hundes und seiner anschließenden Unterbringung lagen die Voraussetzungen für eine Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hundes nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW i. V. m. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG vor. Der Hund war von der Halterin entgegen § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG ausgesetzt worden und erkennbar in einem schlechten Ernährungszustand, was ohne weiteres auf eine den Vorgaben des § 2 Nr. 1 TierSchG zuwiderlaufende Haltung schließen ließ. Auch wurde der Hund nach den tierärztlichen Feststellungen nicht wie erforderlich tierärztlich versorgt. Unter den gegebenen Verhältnissen war sofortige Abhilfe zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen des Hundes angezeigt und allein die anderweitige pflegliche Unterbringung des Hundes im sofortigen Vollzug geeignet, die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die damit verbundene Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Hundes abzuwenden. Mit den gebotenen Schutz des Hundes effektiv gewährleistenden Maßnahmen abzuwarten, um die Halterin ausfindig zu machen und ihr gegenüber sodann Anordnungen zu erlassen, deren Umsetzung überwacht und notfalls erzwungen werden musste, war absehbar mit unvertretbaren Verzögerungen für die Versorgung des Hundes verbunden. Zur Schaffung anforderungsgerechter Zustände geeignete und zugleich für die Halterin mildere Mittel gegenüber einer anderweitigen pfleglichen Unterbringung des Hundes zeichneten sich nicht entfernt ab. Die Halterin des Hundes war bei dessen Auffindung noch nicht identifiziert, sodass der Hund ihr zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgegeben werden konnte, sondern anderweitig untergebracht werden musste. Ferner hatte sie durch das Aussetzen des Hundes auf dem Parkplatz unter Beweis gestellt, dass sie nicht bereit und/oder nicht in der Lage war, ihn angemessen zu behandeln und zu versorgen. Eine erforderliche medizinische Versorgung des Hundes war nach den Feststellungen des behandelnden Tierarztes unterblieben. Den Hund trotzdem nach der tierärztlichen Behandlung auch nur vorübergehend in die Obhut der Halterin zurückgegeben, hätte ihn dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, wiederum ohne hinreichende medizinische Behandlung zu bleiben oder gar wieder ausgesetzt zu werden. Dagegen sprach nichts Konkretes dafür, dass die Halterin behördliche Belehrungen zum Schutz des Hundes verlässlich umsetzen und behördlichen Anforderungen Folge leisten würde. Bestätigt wird das dadurch, dass die Halterin, nachdem sie den Hund auf dem Parkplatz zurückgelassen hat, kein Interesse daran verdeutlicht hat, den Hund zurückzuerhalten. Das Fehlen des Gutachtens eines beamteten Tierarztes ergibt hinsichtlich des Vorliegens der Eingriffsvoraussetzungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG nichts anderes. Zum einen ist ein derartiges Gutachten entbehrlich, wenn sein Sinn und Zweck, Klarheit über die Anforderungsgerechtigkeit der Haltung zu bekommen, anderweitig erreicht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris. Insoweit fällt ins Gewicht, dass unter anderem in Gestalt der Auskunft des behandelnden Tierarztes zum Zustand des Hundes aussagekräftiges Erkenntnismaterial vorliegt. Zum anderen gehört die Erstellung eines derartigen Gutachtens zur Verpflichtung des Beklagten, in Angelegenheiten, die seinem Aufgabenbereich unterfallen, den Sachverhalt aufzuklären. Zu diesem Zweck ist der Beklagte personell mit ‑ zumindest - einem beamteten Tierarzt ausgestattet. Dessen Untätigkeit in Fällen, in denen - wie hier - akuter Anlass besteht, ein Einschreiten nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG jedenfalls ernsthaft in Erwägung zu ziehen und dem Vorliegen einer auf mangelnder Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG beruhenden erheblichen Vernachlässigung eines Tieres nachzugehen, ist Teil des behördlichen Verhaltens, das die Erledigung einer tierschutzbehördlichen Aufgabe durch einen Dritten rechtfertigen kann. Allerdings stellt die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Trägers öffentlicher Verwaltung durch einen Dritten - wie hier den Kläger - die gesetzliche Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung in Frage, was der Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs entgegenstehen kann. Das ist besonders dort zu bedenken, wo es nicht um Maßnahmen der Leistungsverwaltung, sondern um solche der Eingriffsverwaltung geht, wozu Maßnahmen auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes prinzipiell gehören. Die Abholung, die Veranlassung der tierärztlichen Behandlung und die Unterbringung des Hundes durch den Kläger als solche begegnen gleichwohl keinen Bedenken. Hat ein Träger öffentlicher Verwaltung ein Tier unterzubringen und in diesem Zusammenhang das Tier abzuholen und notwendige medizinische Behandlungen durchführen zu lassen, so steht es ihm grundsätzlich frei, sich selbst des Tieres anzunehmen oder es bei einem privaten Dritten in Obhut zu geben und die in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen durch diesen durchführen zu lassen. Hier ist es der private Kläger, der sich des Hundes angenommen hat. Eingriffsbefugnisse hat er sich nicht angemaßt. Die Unterbringung war auch kein nur eigenes Geschäft des Klägers. Das satzungsmäßige Eigeninteresse des Klägers an einer tierschutzgerechten Betreuung und Versorgung des Hundes steht der Führung eines Geschäfts für den Beklagten zunächst nicht entgegen. "Für einen anderen" wird ein Geschäft von demjenigen besorgt, der mit dem Wissen und Willen handelt, nicht ausschließlich für sich, sondern zumindest auch im Interesse eines anderen tätig zu werden. Für das Vorhandensein eines solchen Willens spricht eine Vermutung, wenn das Geschäft objektiv, seinem äußeren Erscheinungsbild nach, auch einem anderen zugutekommt. Vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2013 ‑ 20 A 433/11 -, juris. Die Voraussetzungen dieser Vermutung sind hinsichtlich des Beklagten erfüllt. Der Kläger hat allerdings (objektiv) auch ein Geschäft der Gemeinde geführt. Die Gemeinde hat dem Kläger zwar keinen konkreten auf die Inobhutnahme des hier in Rede stehenden Hundes gerichteten Auftrag erteilt. Ebenso hat der Kläger die von ihm hinsichtlich des Hundes durchgeführten Maßnahmen nicht vorgenommen, um subjektiv eine eigene Verpflichtung gegenüber der Gemeinde zu erfüllen. Unabhängig von dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Vertrag war der Kläger jedenfalls, wie sich aus seiner E-Mail vom 14. April 2013 ergibt, subjektiv der Ansicht, es handele sich bei dem Hund weder um ein Fund- noch um ein Gefahrtier. Bei der Abholung und Unterbringung des Hundes handelt es sich allerdings um Maßnahmen, die der Gemeinde objektiv zugutegekommen sind. Die Gemeinde war nämlich (auch) verpflichtet, den Hund tierschutzgerecht unterzubringen und zu diesem Zweck auf dem Parkplatz abzuholen. Eine solche Verpflichtung ergab sich aus der Zuständigkeit der Gemeinde, als Ordnungsbehörde die Aufgaben der Fundsachenverwaltung wahrzunehmen. Vgl. hierzu Verordnung über die Zuständigkeit im Fundrecht vom 27. September 1977 (GV. NRW. S. 350) und Runderlass des Innenministeriums vom 19. September 2001 - 12/68.10.10 ‑44/2940/1 (MBl. NRW. S. 1324). Die Aufgaben der Fundbehörde schließen die Entgegennahme und Verwahrung von Fundsachen ein. Die Berechtigung des Finders, eine Fundsache bei der zuständigen Behörde abzuliefern (§ 967 BGB), geht einher mit der Verpflichtung der Fundbehörde, die Sache zur Verwahrung anzunehmen. Zu den anzunehmenden und zu verwahrenden Fundsachen gehören nach Nr. 5.1 Satz 3 des vorgenannten Runderlasses grundsätzlich auch Tiere. Das stimmt damit überein, dass die Vorschriften der §§ 965 ff. BGB über den Fund von Sachen auf Tiere entsprechend anzuwenden sind (§ 90a Satz 3 BGB). Bezogen auf den Hund bestand eine Pflicht zur Entgegennahme und Verwahrung im Rahmen der Fundsachenverwaltung. Der Hund war ein Fundtier. Fundsachen sind Sachen, die verloren sind (§ 965 Abs. 1 BGB). Verloren sind Sachen, die besitzlos, aber nicht herrenlos sind. Vgl. Wiegand/Gursky in Staudinger, BGB, 2017, § 965 Rn. 1; Oechsler in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 965 Rn. 3. Diese Abgrenzungskriterien kommen auch bei potentiellen Fundtieren zum Tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2016 ‑ 5 B 1265/15 -, juris; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/ Felde, TierSchG, 4. Aufl. , Einf. Rn. 116. Entscheidend für die Besitz- und/oder Herrenlosigkeit von Sachen sind die objektiven Gegebenheiten. Scheinbare Besitz- und/oder Herrenlosigkeit lösen die Rechtsfolgen von §§ 965 ff. BGB nicht aus. Vgl. Wiegend/Gursky in Staudinger, a. a. O., § 965 Rn. 1 und 4; Oechsler in Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 965 Rn. 4. Besitz an einer Sache besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 Abs. 1 BGB). Er wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert (§ 856 Abs. 1 BGB). Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt (§ 856 Abs. 2 BGB). Wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und damit Besitzer ist, beurteilt sich maßgeblich nach der Verkehrsanschauung, mit anderen Worten einer zusammenfassenden Wertung aller Umstände nach der Anschauung des täglichen Lebens. BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - VIII ZR 379/86 -, juris, m. w. N. Ausgehend hiervon war der auf dem Parkplatz angeleinte Hund am Abend des 13. April 2013, als die Polizei ihn dem Kläger übergab, besitzlos. Die Halterin des Hundes hat ihre Sachherrschaft dadurch aufgegeben, dass sie sich nach dessen Anleinen von dem Parkplatz entfernt und diesen allein zurückgelassen hat. Die gesamte Situation auf dem Parkplatz war auch dergestalt, dass nach den objektiven Gegebenheiten davon auszugehen war, dass der Halter den Besitz an dem Hund aufgegeben hatte und sich nicht etwa nur vorübergehend von dem Hund entfernt hatte, aber beabsichtigte, zu ihm zurückzukommen. Soweit der Kläger meint, der Hund sei hier nicht besitzlos gewesen, weil den Besitz derjenige nicht verliere, der nur den unmittelbaren Besitz aufgeben wolle, führt dies hier schon deswegen zu keinem anderen Befund, weil die Halterin des Hundes nicht nur den unmittelbaren Besitz aufgeben, sondern sich des Hundes vollständig entledigen wollte. Der Hund war auch nicht herrenlos. Die - hier allein als Grund für eine Herrenlosigkeit in Frage kommende - Dereliktion eines Hundes, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, wäre gemäß § 134 BGB nichtig gewesen. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris, m. w. N. Das Tierschutzgesetz verbietet, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG). Das bedeutet für den Halter in objektiver Hinsicht, dass er das Tier nicht ohne neue Obhut aus seiner Obhut entlassen und es damit auf Gedeih und Verderb sich selbst überlassen darf. Mit der Dereliktion ist eine Aussetzung des Tieres verbunden. Der Tatbestand des § 959 BGB setzt neben der Absicht, auf das Eigentum und damit auf die damit einhergehenden Rechte und Pflichten zu verzichten, die Aufgabe des Besitzes voraus. Wird nicht zugleich ein neues Besitzverhältnis begründet, so geht mit der Besitzaufgabe objektiv eine Aussetzung einher, weil die tatsächliche Gewalt über das Tier Voraussetzung der Obhut ist. Zugleich ist nicht zweifelhaft, dass mit der Dereliktion eines Tieres in aller Regel auch die Absicht verbunden ist, sich des Tieres zu entledigen, sich also seinen Verpflichtungen zu entziehen, womit die Voraussetzungen des Aussetzungsverbots erfüllt sind. Als einseitiges Rechtsgeschäft ist die Dereliktion unter diesen Voraussetzungen gemäß § 134 BGB nichtig. § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Zwar richtet sich die Verbotsnorm in erster Linie gegen die in der Besitzaufgabe liegende Aussetzung. Die Besitzaufgabe ist aber notwendige Voraussetzung auch der Eigentumsaufgabe. Aus dem Aussetzungsverbot des § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG ergibt sich nicht, dass die Dereliktion gleichwohl wirksam ist. Die Ge- und Verbote des Tierschutzgesetzes knüpfen zwar nicht unmittelbar an das Eigentum an. Sie greifen darüber hinaus und richten sich insbesondere an Tierhalter und Betreuer. Der Eigentümer ist jedoch der geborene Halter seines Tieres. Das Eigentum ist regelmäßig Ausgangspunkt für die Begründung von Halter- oder Betreuerverhältnissen und der mit ihnen einhergehenden besonderen tierschutzrechtlichen Pflichten. Wird etwa ein trächtiges Tier ausgesetzt, so ist das sich an den Jungtieren fortsetzende Eigentum (§ 953 BGB) Anknüpfungspunkt der tierschutzrechtlichen Verantwortung für diese Tiere. Es besteht kein Grund dafür, den Eigentümer in irgendeiner Weise aus seiner Verantwortung zu entlassen. Die Nichtigkeit einer Dereliktion führt in aller Regel dazu, dass die Anwendbarkeit des Fundrechts ohne weiteres zu bejahen ist. Auch wenn das Fundrecht primär auf den Schutz des Interesses des Eigentümers und nicht des Tieres angelegt ist, entfaltet es praktisch tierschützende Wirkung. Das ist dem Gesetzgeber bewusst. In Beantwortung parlamentarischer Anfragen hat die Bundesregierung auf die Rechtslage und den bisherigen Stand der Rechtsprechung mit ihren Wirkungen hingewiesen. Vgl. BT-Drucks. 18/6620, S. 5 f., BT-Drucks. 18/11890, S. 10 ff. Der Aufforderung des Bundesrats, im Zuge der Änderung des Tierschutzgesetzes eindeutige gesetzliche Regelungen für die Betreuung und Unterbringung von verlorenen oder entlaufenen sowie ausgesetzten, zurückgelassenen oder anderweitig herrenlosen Tieren einzuführen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Vgl. BR-Drucks. 408/11 (Beschluss). Angesichts dessen ist es folgerichtig, einer Dereliktion, die gegen das Aussetzungsverbot des § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG verstößt, die Wirksamkeit zu versagen und so auch mittels des Fundrechts das Wohlbefinden der Tiere zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG), was gleichgerichtet Sinn und Zweck des Aussetzungsverbots ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris. Soweit der Kläger meint, die Erwägungen, die zur Nichtigkeit der Dereliktion führten, müssten auch die Nichtigkeit der Besitzaufgabe zur Folge haben, sodass der Hund nicht herrenlos gewesen sei, überzeugt das nicht. Die Nichtigkeit der gegen das Aussetzungsverbot verstoßenden Dereliktion eines Tieres ist die Folge der an das Eigentum anknüpfenden besonderen tierschutzrechtlichen Verantwortung des Eigentümers. Die tatsächliche Besitzaufgabe kann auf einem Rechtsgeschäft beruhen oder mit diesem einhergehen, ist aber - anders als die Dereliktion - selbst kein Rechtsgeschäft im Sinn des § 134 BGB. Durch die Inobhutnahme des Hundes durch den Vorsitzenden des Klägers ist der Hund auch bei der zuständigen Fundbehörde abgeliefert worden. Diese Ablieferung, die grundsätzlich durch den Besitzübergang von dem Finder an die Fundbehörde erfolgt, konnte hier durch die Besitzübernahme durch den Kläger, vertreten durch seinen Vorsitzenden, erfolgen. Dieser war durch den mit der Gemeinde abgeschlossenen Vertrag, der ihn zur Übernahme und Verwahrung der Fundtiere im Gemeindegebiet verpflichtete, Verwaltungshelfer der Fundbehörde und wurde damit für diese tätig. Aus diesem Grund führen auch die klägerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angestellten Erwägungen zu Verpflichtungen der beteiligten Behörden gegenüber den Bürgern nicht weiter, denn der Kläger handelte hier gerade nicht als solcher. Die gesetzliche Pflicht der Finder von Tieren, diese tierschutzgerecht zu verwahren, beruht im Ausgangspunkt auf einer freien Entscheidung des Finders und kann durch Ablieferung bei der Fundbehörde beendet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 7.16 ‑, juris. Der Kläger hatte sich dagegen gegenüber der Gemeinde zur Verwahrung der Fundtiere verpflichtet und nahm damit selbst die Aufgabe der Fundbehörde wahr. Nichts anderes ergibt sich aus der nach einigen Tagen erfolgten Kenntnis von der Person der Halterin bei dem Kläger oder aus dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Funddatum. Denn auf die rechtliche Einordnung als Fundtier wirken sich diese Umstände nicht aus. 2. Nach dem Vorstehenden liegt damit zwar grundsätzlich eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Kläger vor. Der geltend gemachte Anspruch besteht aber dennoch nicht, da dem Kläger ein Anspruch aus dem Vertrag mit der Gemeinde zusteht und darüber hinaus kein besonderes öffentliches Interesse an der Fremdgeschäftsführung vorliegt. Ein Geschäftsführer, der aufgrund eines Vertrags verpflichtet ist, das Geschäft zu führen, kann einen Dritten, dem das Geschäft auch zugutekommt, grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11 -, juris, m. w. N. So liegt der Fall hier, da der Kläger aufgrund seines die Verwahrung von Fundtieren umfassend regelnden Vertrags mit der Gemeinde verpflichtet war, das Geschäft zu führen. Soweit der Kläger meint, der Gedanke der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, übersieht er, dass die Aufbewahrung des Hundes nicht entweder ausschließlich eine Aufgabe der Gemeinde als Fundbehörde oder ausschließlich des Beklagten als Tierschutzbehörde war, sondern beide Behörden gleichermaßen zuständig waren. Zudem fehlt es aus den gleichen tatsächlichen Aspekten auch an dem für die Aufgabenwahrnehmung durch den Dritten erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse (§ 679 BGB). Für ein solches öffentliches Interesse reicht es nicht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentlichen Interesse liegt. Erforderlich ist vielmehr ein öffentliches Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird. Dies bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt, dass die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten. Ebenso geht es grundsätzlich nicht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinblick auf das "ob" und "wie" einer Maßnahme vor vollendete Tatsachen zu stellen und mit Kosten zu belasten. Diese Hürden sind aber nicht unüberwindlich. Als gegenläufige Interessen sind die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ebenso zu berücksichtigen wie das Verhalten des Aufgabenträgers. Hieraus kann sich eine (Not-)Lage ergeben, die die Maßnahme als unaufschiebbar erscheinen lässt und es rechtfertigt, einen Aufwendungsersatzanspruch anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris, m. w. N. Trotz der anerkannten entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis verschiedener Träger öffentlicher Verwaltung zueinander bedarf die Rechtfertigung eines Aufwendungsersatzanspruchs zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung einer zusätzlichen Betrachtung. In derartigen Fällen geht es typischerweise um negative Kompetenzkonflikte, bei denen ausschließliche Zuständigkeiten oder vorrangige bzw. subsidiäre Zuständigkeiten im Raume stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris, m. w. N. Schließlich kann es um die Wahrnehmung von Aufgaben gehen, für die unter verschiedenen Blickwinkeln eine mehrfache, jeweils eigenständige Zuständigkeit in Betracht kommt Der Kläger beruft sich ‑ wie dargelegt ‑ auf ein als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag anerkanntes "auch fremdes Geschäft" und handelte, wie ebenfalls dargestellt, mit dem Willen, (auch) ein Geschäft des Beklagten zu führen (§ 677 BGB). Handelt es sich jedoch um eine Aufgabe, die unter verschiedenen Blickwinkeln auf der Grundlage unterschiedlicher, jeweils eigenständiger Zuständigkeiten wahrgenommen werden kann, so vermag die Wahrnehmung einer solchen originär eigenen Aufgabe auch mit Blick auf die Anerkennung des auch fremden Geschäfts einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber einem anderen Verwaltungsträger im öffentlichen Recht grundsätzlich jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe nicht vorgeht. So verhält es sich hier. Wie ausgeführt, steht der fundrechtlichen Zuständigkeit der Gemeinde, für die der Kläger objektiv als Verwaltungshelfer tätig geworden ist, eine Zuständigkeit des Beklagten als Tierschutzbehörde gegenüber. Diese sich gegebenenfalls überlagernden Zuständigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Wahrnehmung originär in der Verantwortung der jeweils zuständigen Behörden liegt. Sie stehen ohne inneren Zusammenhang gleichrangig nebeneinander und sind unabhängig voneinander in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Entsprechend sind sie nicht darauf angelegt, im Interesse eines Ausgleichs zueinander in Beziehung gesetzt zu werden und bieten hierfür auch keinen Maßstab. Ist eine Mehrfachzuständigkeit in Betracht zu ziehen, auf deren Grundlage sich mit der Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde zugleich die Aufgabe einer anderen erledigt, so hat es jedenfalls grundsätzlich dabei zu bleiben, dass derjenige, der eine eigene Aufgabe wahrnimmt, selbst die mit ihr verbundenen Kosten trägt. Neben der Möglichkeit, etwa über aufsichtsführende Stellen ein Tätigwerden einer anderen zuständigen Stelle zu bewirken, was hier nicht geschehen ist, ist in diesen Fällen ein Ausgleich der Aufwendungen nicht geboten. Jenseits der von den Ländern zu gewährleistenden Finanzausstattung der Kommunen würde ein - wie auch immer zu bestimmender - Anspruch auf Ersatz eines Anteils von Aufwendungen zu einer Vielzahl unterschiedlich gerichteter Forderungen führen. Das wäre nicht sachgerecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 24.16 -, juris, m. w. N. Dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall unter Verweis auf die genannte Entscheidung in einem obiter dictum ausgeführt hat, auch wenn man in dem dort zu entscheidenden Fall (subjektiv) von einem Fundtier hätte ausgehen können, sei es bei objektiver Betrachtung - nach der es sich gerade nicht um ein Fundtier handelte - im Verhältnis der Behörden (Fundbehörde und Tierschutzbehörde) zueinander allein Sache der beklagten Tierschutzbehörde, für die Unterbringung des Hundes einzustehen und habe diese entsprechend allein den Aufwendungsersatz zu leisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 3 C 11.18 -, juris, führt zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls wenn es sich - wie hier - objektiv um ein Fundtier handelt, stehen die Aufgaben der Fundbehörde und der Tierschutzbehörde gleichrangig nebeneinander. Auch die vom Kläger monierte fehlende Zuständigkeitsbestimmung durch den Hauptverwaltungsbeamten des Beklagten ändert an diesem Befund nichts. Zum einen bestand, wie dargelegt, auch ohne eine solche Bestimmung objektiv sowohl eine Zuständigkeit des Beklagten als auch der Gemeinde, sodass es einer solchen Bestimmung nicht bedurfte. Zum anderen wäre eine solche Bestimmung schon nicht geeignet gewesen, die gesetzlichen Zuständigkeiten zu verändern, sondern bei ihr hätte es sich allenfalls um eine Bestimmung der zum Tätigwerden verpflichteten Behörde unter den beiden gesetzlich zuständigen Behörden gehandelt. Auch dies war hier jedoch nicht mehr erforderlich, nachdem sich der Kläger als Verwaltungshelfer der Gemeinde und damit der Fundbehörde des Hundes angenommen und diesen versorgt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.