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Beschluss

1 A 2432/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.1A2432.20.00
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Leitsätze

Der Anspruch auf Entfernung und Vernichtung von in den Personalakten enthaltenen Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen, setzt voraus, dass die betreffenden Dokumente einen an den Beamten gerichteten Vorwurf enthalten.

Im Falle eines allgemein positiv und wohlwollend formulierten Dienstzeugnisses genügt hierfür nicht, dass der Beamte eine noch bessere Bewertung oder für ihn günstigere Formulierungen für angebracht hält.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Entfernung und Vernichtung von in den Personalakten enthaltenen Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen, setzt voraus, dass die betreffenden Dokumente einen an den Beamten gerichteten Vorwurf enthalten. Im Falle eines allgemein positiv und wohlwollend formulierten Dienstzeugnisses genügt hierfür nicht, dass der Beamte eine noch bessere Bewertung oder für ihn günstigere Formulierungen für angebracht hält. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2017 zu verpflichten, das Dienstzeugnis vom 30. September 2016 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Das Zeugnis sei gemäß § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG zur Personalakte zu nehmen gewesen und dort zu belassen. Die einen Beamten in seinem Dienstverhältnis betreffenden Vorgänge – also auch ein Dienstzeugnis – müssten ohne Rücksicht darauf zur Personalakte genommen werden, ob sie inhaltlich richtig und rechtsfehlerfrei zustande gekommen seien. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG ziele hingegen lediglich auf die Entfernung unbegründeter oder als falsch erwiesener Äußerungen, um im Personalaktenrecht den Gedanken der Resozialisierung zu verwirklichen. Bei dem fraglichen Dienstzeugnis handele es sich selbst dann nicht um eine ungünstige oder nachteilige Unterlage im Sinne der Norm, wenn es, wie der Kläger meine, fehlerhaft sein sollte. Es enthalte keine negativen Äußerungen ihn betreffend. Es sei lediglich nicht in einer Weise positiv formuliert, wie er es für rechtlich geboten halte. Überdies und selbstständig tragend lasse sich der Anspruch auch deswegen nicht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG stützen, weil die Vorschrift nur Unterlagen zu abgeschlossenen Vorgängen erfasse und den Entfernungsanspruch erst zwei Jahre nach Abschluss einräume (vgl. Satz 2). Bei dem umstrittenen Dienstzeugnis handele es sich nicht um einen abgeschlossenen Vorgang, da der Kläger dieses in dem (zum damaligen Zeitpunkt) noch anhängigen Verfahren 15 K 6075/17 angegriffen habe. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023– 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 8, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründungsschrift vom 29. September 2020 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 12, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger für das konkret formulierte Rechtsschutzbegehren (Entfernung des Dienstzeugnisses vom 30. September 2016 aus der Personalakte) bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 16. November 2017 zugesagt hat, diese Fassung des Dienstzeugnisses nach Rückerhalt der Akte zu entfernen. Das Zulassungsvorbringen legt jedenfalls nicht dar, dass ein Anspruch des Klägers auf Entfernung des Dienstzeugnisses aus den Personalakten besteht. Die für den Entfernungs- und Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, zu denen sich das Zulassungsvorbringen ausschließlich verhält, liegen schon deshalb erkennbar nicht vor, weil es sich – wie die aus Satz 3 folgende Präzisierung ergibt – um Vorwürfe handeln muss, an denen es vorliegend erkennbar fehlt. In Betracht kämen im Wesentlichen Behauptungen oder Wertungen, die den Vorwurf eines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten enthalten, auch z. B. in der missbilligenden Äußerung eines Dienstvorgesetzten. Dies wäre etwa auch zu bejahen, wenn – außerhalb der ausdrücklich ausgenommenen dienstlichen Beurteilungen – die Aufgabenerfüllung des Beamten als den (seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden) Anforderungen nicht genügend beanstandet wird. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wurden in diesem Sinne angesprochen „Hinweise auf Minderleistungen, Fehlleistungen und Verfehlungen, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben, weil sie für disziplinarrechtlich unerheblich angesehen werden“ (BT-Drs. 12/544, Seite 12, unter A. 3. f.). Dagegen kommen Wertungen, die keinen solchen Vorwurf enthalten, nicht etwa deshalb für die Tilgungsregelung in Betracht, weil der Beamte eine noch bessere Wertung für angebracht hält oder für die Zukunft anstrebt. Vgl. Guenther, in: Plog / Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Mai 2023, § 112 BBG, Rn. 11. Vorliegend enthält das in der Personalakte (noch) enthaltene Dienstzeugnis vom 30. September 2016 keine Angaben, in denen die Aufgabenerfüllung des Klägers als den statusrechtlichen Anforderungen nicht genügend beanstandet wird. Vielmehr ist es allgemein positiv und wohlwollend formuliert; der Kläger begehrt insoweit lediglich eine für ihn noch günstigere Formulierung. Darüber hinaus zieht das Zulassungsvorbringen nicht einmal die tragende, an geringeren Anforderungen orientierte Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel, bei dem fraglichen Dienstzeugnis handele es sich selbst dann nicht um eine ungünstige oder nachteilige Unterlage im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, wenn es fehlerhaft sein sollte, weil es keine negativen Äußerungen ihn betreffend beinhalte. Soweit der Kläger die wohlwollend gehaltenen Formulierungen zu seinen Gunsten günstiger formuliert wissen möchte, betrifft dies die konkrete fachliche Bewertung seiner Leistungen und Befähigungen, die dem Bewertungsspielraum der Beklagten unterliegt. Die umfassende Korrektur wohlwollender in ausdrücklich positive Formulierungen ist von dem Anwendungsbereich der o. a. Vorschrift ersichtlich nicht umfasst. Der mit dem Zulassungsvorbringen darüber hinaus angegriffene Teil der Kostenentscheidung, der sich auf den in der Hauptsache erledigten Teil bezieht, ist demgegenüber gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss greift insoweit nach Sinn und Zweck auch dann ein, wenn die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils im Falle teilweiser Erledigung – wie hier – in die Endentscheidung des Gerichts einbezogen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75.98 –, juris, Rn. 2; siehe auch Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 161 Rn. 26; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 34. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.