Beschluss
12 A 3215/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0510.12A3215.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Der Kläger legt nicht dar, dass ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben ist. Seine Rüge, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, nachdem "die Beklagte erst einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung versuchte das Forderungskonto nachvollziehbar zu machen", greift nicht durch. Dabei mag dahinstehen, ob dem - erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen - Kläger vorzuhalten ist, er habe es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unterlassen, alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten zu nutzen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, so etwa durch einen Antrag auf Vertagung oder auf Gewährung einer Schriftsatzfrist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Gehörsverstoßes ist es nicht nur erforderlich, die Gesichtspunkte genau zu benennen, wegen derer das Verwaltungsgericht Gehör hätte gewähren müssen. Es muss darüber hinaus auch vorgetragen werden, was bei ausreichender Gehörsgewährung konkret vorgetragen worden wäre und inwiefern der konkrete weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 8 B 63.16 -, juris Rn. 9, m. w. N. Den letztgenannten Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Vortrag des Klägers dazu, dass sich "bei der Sichtung der Kontoauszüge nach dem Termin […] einige Ungereimtheiten […] und einige Fragestellungen ergeben" hätten "hinsichtlich der Form und der Darstellungen der Ausdrucke", und dass die "inhaltliche Richtigkeit […] im Hinblick auf die tatsächliche Tilgungsbestimmung zu überprüfen gewesen [wäre]", zeigt eine Eignung zur weiteren Klärung des Anspruchs nicht auf. Dass die Kontoauszüge - wie vom Kläger vorgetragen - "vermutlich nachträglich erstellt" worden seien, "alle das gleiche äußerliche Erscheinungsbild" hätten und "ab 2010 […] die Jahreszahlen handschriftlich geführt" worden seien, begründet nicht ansatzweise Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben in den Auszügen und hätte daher ersichtlich keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung gegeben. Auch der bloße Verweis des Klägers darauf, dass die vorgelegten Kontoauszüge "nicht vollständig" seien, trägt nichts Erkennbares zur Klärung bei. Dass sich aus dem (allein) fehlenden Auszug für das Jahr 1995 relevante Erkenntnisse hätten ergeben können, erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die streitige Forderung aus bestandskräftigen Bescheiden ergibt, die ab dem Jahr 1996 erlassen worden sind. 2. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ebenfalls nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Aus der unter 1. aufgegriffenen Gehörsrüge des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der mit der Zulassungsbegründung erhobene Einwand, die streitige Forderung sei "mangels der Führung und Verifizierung eines ordentlichen Forderungskontos nicht nachvollziehbar", ist schon mangels Substanz nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Kläger schulde der Beklagten - als Erbe seines am 10. August 2017 verstorbenen Vaters und Darlehensschuldners - Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 1.675,93 Euro. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die geltend gemachte Zinsforderung (1.622,18 Euro) ergebe sich aus den Bescheiden des Bundesverwaltungsamtes vom 12. April 1996, 14. November 1997, 7. August 2002, 6. März 2007 und 23. Dezember 2010, die weiter geltend gemachten Anschriftenermittlungskosten (25,56 Euro) aus dem Bescheid vom 13. März 2000. Sämtliche Bescheide seien bestandskräftig geworden, auch diejenigen, mit denen zusätzlich noch Mahnkosten in Höhe von 28,19 Euro erhoben worden seien. Warum und inwieweit diese Aufschlüsselung der Gesamtforderung fehlerhaft sein soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht ansatzweise. Auch der Einwand des Klägers, die streitige Forderung sei "nicht fällig zum Todeszeitpunkt" gewesen und somit nach § 18 Abs. 5c BAföG erloschen, greift nicht durch. § 18 Abs. 5c BAföG in der bis zum 15. Juli 2019 gültig gewesenen Fassung regelte, dass die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist, mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt. Das Verwaltungsgericht hat eine Anwendung dieser Vorschrift schon deshalb ausgeschlossen, weil die im Streit stehende Forderung nicht der Darlehens(rest)schuld zuzurechnen sei. Sie habe ihren Rechtsgrund nicht in der Gewährung von Ausbildungsförderung als Darlehen, sondern resultiere aus einer Zahlungs- oder Mitwirkungspflichtverletzung in der Rückzahlungsphase. Auch der Gesetzgeber des 26. BAföGÄndG sei von diesem Verständnis ausgegangen. Mit dieser entscheidungstragenden Argumentation befasst sich das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise, indem lediglich (wortwörtlich) erstinstanzlicher Vortrag wiederholt wird, wonach § 18 Abs. 5c BAföG "für das eigentliche Darlehen als auch für die Nebenleistungen wie Zinsen und Kosten" gelte; dies ergebe "sich bereits aus dem in § 18 Abs. 5c BAföG genannten Begriff Darlehens (Rest-)schuld ", aus dem zu schließen sei, "dass damit alle Schulden gemeint sein müssen, gleichgültig wie diese sich zusammensetzen". Soweit der Kläger geltend macht, dass angegriffene Urteil nehme zu "dieser Thematik" - gemeint ist offenbar die Frage der Fälligkeit i. S. v. § 18 Abs. 5c BAföG a. F. - "keine Stellung", kam es hierauf nach der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) an. Indem der Kläger mit der Zulassungsbegründung - erneut erstinstanzliches Vorbringen wiederholend - auf "Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung" verweist, wonach "mit dem Tod der Darlehnsnehmenden […] die verbleibende Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen [erlischt]“, übergeht er, dass das Verwaltungsgericht nicht § 18 Abs. 11 BAföG in der seit dem 16. Juli 2019 geltenden Fassung als einschlägig angesehen hat, sondern vielmehr § 18 Abs. 5c BAföG a. F., weil der Vater des Klägers vor der Rechtsänderung verstorben ist; er stellt diese (zutreffende) rechtliche Würdigung, von der er an anderer Stelle selbst ausgeht, auch nicht in Frage. Die mit dem Zulassungsvorbringen erhobene Einrede der Verjährung begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. Der Kläger macht geltend, die "öffentlich-rechtliche Rückforderung aus Zinsen, Mahnkosten und Anschriftenermittlungskosten" verjähre "im Gegensatz zur Hauptforderung grundsätzlich in drei Jahren, §§ 195 ff. BGB analog"; eine "gegenüber dem Rechtsnachfolger des Klägers auslösende, verjährungshemmende Handlung" sei "in unverjährter Zeit" nicht erfolgt. Dieser Vortrag geht daran vorbei, dass die streitige Forderung auf bestandskräftigen Bescheiden beruht, für die § 52 Abs. 2 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht. 3. Der mit der Zulassungsbegründung hilfsweise beantragten Klageerweiterung ist im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist nur der erstinstanzliche Streitgegenstand. Die rechtskrafthemmende Wirkung des Zulassungsverfahrens (§ 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO) kann nur in dem Umfang eintreten, in dem der Streitgegenstand durch die erstinstanzliche Entscheidung erfasst ist. Eine Klageerweiterung im Rechtsmittelverfahren ist daher vor Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht nicht zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 12 E 158/09 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).