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Beschluss

10 A 92/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0510.10A92.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob einem (offen) homosexuellen pakistanischen Staatsangehörigen, der sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, im Fall der Rückkehr wegen seiner sexuellen Orientierung flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht, nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, homosexuelle Männer unterlägen in Pakistan generell keiner Gruppenverfolgung, weil es insoweit an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle, auf die entsprechenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris Rn. 46 ff., Bezug genommen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezüglichen Annahmen auf die Auswertung einer Vielzahl von einschlägigen Erkenntnissen gestützt, darunter die von dem Kläger benannte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Juni 2015. Soweit der Kläger Inhalte dieser Auskunft in seiner Zulassungsschrift lediglich wörtlich wiedergibt, ergeben sich hieraus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie - wie er nur behauptet - (auch) einer Würdigung in seinem Sinne zugänglich sein könnte. Der Kläger legt zudem nicht dar, dass die Erkenntnisse, die den von ihm in seiner Zulassungsschrift aufgeführten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte zugrunde gelegt worden sind, etwa die Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 2. Oktober 2012, entgegen den in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die Auffassung stützen könnten, homosexuelle Männer müssten in Pakistan wegen ihrer sexuellen Orientierung, insbesondere, wenn sie diese offen auslebten, flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung befürchten. Dafür genügt es vorliegend nicht, die Entscheidungen der anderen Verwaltungsgerichte lediglich wiederzugeben. Nichts anderes gilt für den schlichten Hinweis auf eine vermeintlich „übereinstimmende Auskunftslage“. Darin liegt hier insbesondere keine hinreichende Auseinandersetzung mit der im Einzelnen begründeten Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (juris Rn. 57), die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lasse sich nicht feststellen. 2. Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 - 4 A 715/15.A -, juris Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon zeigt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat - anders, als der Kläger unterstellt -, sowohl sein Vorbringen zu einer von ihm geltend gemachten Vorverfolgung in Pakistan als auch zu einer unabhängig hiervon - landesweit - drohenden Gruppenverfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Ohne Erfolg rügt er, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er in Deutschland offen homosexuell lebe und dies im Fall einer Rückkehr nach Pakistan nicht ändern wolle. Denn hierauf kam es nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht entscheidend an. Es ist mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz davon ausgegangen, dass homosexuelle Männer in Pakistan generell, also auch dann, wenn sie ihre Homosexualität in die Öffentlichkeit tragen, keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. 3. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2. Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Europäische Gerichtshof, auf dessen Rechtsprechung sich der Kläger in diesem Zusammenhang bezieht, gehört schon nicht zu den divergenzfähigen Gerichten. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht nicht, wie der Kläger behauptet, davon ausgegangen, dass er darauf verwiesen werden könne, seine Homosexualität in Pakistan geheim zu halten oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung zu üben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis 201/12 -, juris Rn. 76). Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, war dies nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.