Beschluss
31 E 31/23.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0428.31E31.23O.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Beschlagnahme der vollständigen forensischen Datensicherungen der am 26. November 2021 vorläufig sichergestellten privaten Mobiltelefone des Antragsgegners
- Apple iPhone 4s, IMEI: x. ,
- Apple iPhone 6s, IMEI: y. ,
- Apple iPhone 8, IMEI: z. ,
wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Antragsteller und Antragsgegner tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Beschlagnahme der vollständigen forensischen Datensicherungen der am 26. November 2021 vorläufig sichergestellten privaten Mobiltelefone des Antragsgegners - Apple iPhone 4s, IMEI: x. , - Apple iPhone 6s, IMEI: y. , - Apple iPhone 8, IMEI: z. , wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Antragsteller und Antragsgegner tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte. G r ü n d e : Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beschlagnahme der im Entscheidungsausspruch aufgeführten, im Rahmen der Durchsuchung der drei Mobiltelefone des Antragsgegners angefertigten vollständigen forensischen Datensicherungen, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde hilfsweise erstmals ausdrücklich beantragt hat, ist anzuordnen. Hinsichtlich des weitergehenden Beschlagnahmebegehrens hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer Beschlagnahmeanordnung mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten privaten drei Mobiltelefone des Antragsgegners Apple iPhone 4s, 6s und 8 sowie der darauf befindlichen Dateien als Beweismittel für das Disziplinarverfahren anzuordnen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner sei nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Antragstellers dringend verdächtig, gegen seine Pflichten zur politischen Treue und zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen zu haben. Eine Beschlagnahme stehe zu der Bedeutung der Sache und den ernsthaft in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen einer Entfernung des Antragsgegners aus dem Beamtenverhältnis oder seiner Zurückstufung im Grundsatz auch nicht außer Verhältnis. Die beantragte Beschlagnahme verstoße jedoch deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck, weil sie nicht erforderlich sei. Bereits die Durchsuchungsbeschlüsse vom 00. und 00. November 2021 (VG Münster, 20 L 811/21.O und 20 L 822/21.O) erlaubten die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme der Geräte zum Zweck der Feststellung der Beweiseignung einschließlich der vorläufigen Sicherstellung aufgefundener Daten in Form einer Sicherungskopie, um deren Durchsicht zu ermöglichen. Ein dauerhafter Zugriff auf vorläufig sichergestellte Datenträger und Dateien sei dann nicht erforderlich, wenn die Sicherstellung allein der beweiserheblichen Daten auf eine andere, den Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden könne. Zwar stehe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes nicht entgegen, wenn im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung von verfahrenserheblichen Daten einerseits oder eine Löschung von verfahrensunerheblichen Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten andererseits nicht möglich sei. Hier sei aber weder vom Antragsteller dargetan noch sonst ersichtlich, dass ihm nach entsprechender Auswertung eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten nicht möglich sein könnte. In den umfangreichen Vorgängen über die Sichtung der sichergestellten Asservate seien zahlreiche auf die in Rede stehenden Mobiltelefone bezogene Auswerteberichte enthalten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seinen Beschlagnahmeantrag nicht auf die aus seiner Sicht beweisführenden Daten beschränken könnte. Eine sich auf bestimmte Daten beschränkende Anordnung der Beschlagnahme komme nicht in Betracht, weil es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die unter Umständen beweiserheblichen Daten und Chatverläufe zu ermitteln. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche über die Ergebnisse der bisherigen Auswertung hinausgehenden Erkenntnisse noch zu erwarten seien. 2. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller – hilfsweise zu dem aufrecht erhaltenen umfassenden Beschlagnahmebegehren – die Beschlagnahme der zum Zweck der Durchsicht im Rahmen der Durchsuchung angefertigten forensischen Datensicherungen des Inhalts der Mobiltelefone iPhone 4s, 6s und 8 des Antragstellers sowie – äußerst hilfsweise – die Beschlagnahme von einzeln bezeichneten, im Rahmen der Durchsicht festgestellten, auf den privaten Mobiltelefonen befindlichen Chat-Dateien beantragt, denen er aus näher ausgeführten Gründen Beweiseignung für die dem Antragsgegner zur Last gelegten Dienstvergehen beimisst. 3. Dies führt zur Anordnung der Beschlagnahme der angefertigten vollständigen Datensicherungen. (Nur) Insofern liegen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 LDG NRW, § 98 Abs. 1 StPO vor. a) In diesem Zusammenhang wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, der seinerseits auf die Begründung der Beschlagnahmebeschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22. und 26. November 2021 (VG Münster, 20 L 811/21.O und 20 L 822/21.O) Bezug nimmt. Diesen Ausführungen, insbesondere zum Bestehen des dringenden Verdachts eines Dienstvergehens von einem solchen Gewicht, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst oder seine Zurückstufung ernstlich in Rede steht, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Bewertung an. Auf der Grundlage der Ausführungen des Antragstellers im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren hegt der Senat ferner keine Zweifel daran, dass die genannten Chat-Dateien als Beweismittel für das Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner von Bedeutung sein können (vgl. § 94 Abs. 1 StPO), d.h. für die dem aufzuklärenden Dienstvergehen zugrunde liegende Tat oder die Umstände seiner Begehung Beweis erbringen können. Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Beschlagnahme der forensischen Datensicherungen bestehen aus den sogleich darzulegenden Gründen nicht. Die Verwendung als Beweismittel im Disziplinarverfahren setzt deren – nicht lediglich vorläufige – Sicherstellung bis zum Verfahrensabschluss voraus, der die Beschlagnahme dient. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.02.2022 – 3d E 813/21.O –, juris Rn. 40 f., vom 28.04.2017 – 3d B 441/17.O –, juris Rn. 38 f., und vom 22.03.2017 – 3d B 296/17.O –, juris Rn. 25 f. Es ist insoweit nicht notwendig, dass gegenüber dem Ergebnis der Sichtung im Rahmen der Durchsuchung zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Da der Antragsteller die Beschlagnahme der fraglichen Datensicherungen im Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt hat, kann dahinstehen, ob sein zuvor erfolgtes Vorbringen hinreichende Grundlage für eine hierauf beschränkte konkretisierende Beschlagnahmeanordnung – vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.09.1991 – 2 BvR 279/90 –, juris Rdnr. 24; OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 – 5 E 1515/08 –, n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2002 – 4 C 02.2478 –, juris Rdnr. 25 – hätte sein können. b) Eine Beschlagnahme der gesamten, im Rahmen der Durchsicht der vorläufig sichergestellten Mobiltelefone des Antragsgegners hergestellten forensischen Datensicherungen ist erforderlich. Es ist notwendig, sie in ihrer Gesamtheit für das Disziplinarverfahren verfügbar zu halten. aa) Dabei kann auf sich beruhen, ob sich die Erforderlichkeit der beantragten Beschlagnahme sämtlicher von den Mobiltelefonen gesicherter Daten hier damit begründen lässt, dass im Rahmen der (zwischenzeitlich weit mehr als ein Jahr andauern könnenden) Durchsicht als Bestandteil der Durchsuchung die festgestellten potentiell beweiserheblichen Chatprotokolle nicht vollumfänglich ausgewertet, geprüft und "kontextualisiert" worden sind. Nach Ansicht des Antragstellers soll dies erst nach deren Beschlagnahme erfolgen können. Hinsichtlich des von ihm angeführten Bedürfnisses, die als möglicherweise beweiserheblich identifizierten Chats selbst einer umfassenderen und eingehenderen Auswertung zu unterziehen, bietet die vom Senat angeordnete Beschlagnahme eine ausreichende Grundlage. Sie erfasst die vom Antragsteller bezeichneten Chats vollständig. Sofern der Antragsteller meint, Erkenntnisse zu weiteren, derzeit noch unbekannten beweiserheblichen Daten bei einer Fortführung einer Auswertung des Gesamtdatenbestandes der Mobiltelefone einschließlich einer "Kontextualisierung" und einer "händischen" Sichtung von Daten am Endgerät mittels nicht betriebssystemeigener oder nicht gängiger Applikationen gewinnen zu können, wären diese Maßnahmen noch als Durchsicht i.S.v. § 110 StPO anzusehen und deshalb vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt. Eine solche Durchsicht umfasst Maßnahmen zur Feststellung möglicherweise beweiserheblicher Daten. Es ist keine Grundlage dafür ersichtlich, hiervon einzelne Verfahrensweisen etwa wegen der Art oder Komplexität der verwendeten technischen Mittel auszuschließen. Vgl. insoweit weitreichender für einen Fall mit 216.206 Bilddateien auf einem Gerät, von denen 295 Dateien im Rahmen der Sichtung als zur weiteren Beurteilung und Entscheidung bedeutsam eingestuft wurden: OVG NRW, Beschluss vom 02.02.2022 – 3d E 813/21.O –, juris Rn. 42 ff. bb) Jedenfalls ist die Beschlagnahme der Daten in ihrer Gesamtheit erforderlich, um die Integrität der erfolgten forensischen Datensicherung im Bedarfsfall nachweisen zu können. In dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen "Informationsblatt zur IT-forensischen Datensicherung" wird darauf hingewiesen, dass nach Herstellung der forensischen Datensicherungen jeweils Prüfsummen über den gesamten Datenbestand erstellt werden, mit denen u.a. nachgewiesen werden kann, dass der Datenbestand nicht nachträglich verändert worden ist. Dieses kann – erforderlichenfalls – im Disziplinarverfahren hierauf zielenden Einwendungen gegen die Beweisführung entgegengehalten werden. Das macht es erforderlich, die Gesamtheit der von den Mobiltelefonen gesicherten Datenbestände bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens vorzuhalten. Die Beschlagnahme der Datensicherungen bietet hierfür die rechtliche Grundlage. 4. Es ist demgegenüber nicht erkennbar, dass auch die Voraussetzungen für eine weitergehende, sich auf die privaten Mobiltelefone des Antragstellers (Hauptantrag der Beschwerde) erstreckende Beschlagnahmeanordnung vorliegen. Der Antragsteller nennt keine durchgreifenden Gründe, aus denen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine solche Beschlagnahme für Beweiszwecke erforderlich sein könnte. Solche sind auch nicht ersichtlich. Nach Aktenlage ist im Rahmen der Durchsuchung zum Zwecke der Durchsicht vom Datenbestand auf den vorläufig sichergestellten privaten Mobiltelefonen des Antragsgegners, deren Beschlagnahme der Antragsteller weiterverfolgt, eine vollständige forensische Datenspiegelung durchgeführt worden. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, warum die Geräte selbst bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens sichergestellt werden müssen, um dieses durchführen zu können. Konkrete Anhaltspunkte, dass – und inwiefern – die von Mitarbeitern des Antragstellers durchgeführte forensische Datensicherung möglicherweise unvollständig gewesen sein könnte, benennt dieser nicht. Solche sind auch für den Senat nicht erkennbar. Es wird zudem nicht näher erläutert, dass und inwiefern die Verfügbarkeit der Geräte wegen der Nutzung von "nicht betriebssystemeigene[n] oder nicht gängige[n] Applikationen, die in den Berichten über die forensische Sicherung der Daten auf den Mobiltelefonen jeweils angesprochen sind," für die Beweisführung im Disziplinarverfahren erforderlich werden könnte, wie der Antragsteller geltend macht. In den Datensicherungsberichten heißt es insofern zwar, "bei Bedarf" solle eine Datensichtung und Dokumentation von Daten "händisch am Endgerät (z.B. durch fotografische Dokumentation) durch die Sachbearbeitung erfolgen". Einen solchen "Bedarf" hat der Antragsteller jedoch nicht nachvollziehbar erläutert; auch sonst ist er dem beschließenden Senat nicht ersichtlich. Der Antragsteller gibt nicht an, um welche Applikationen es hier gehen sollte und welche verfahrenserheblichen Erkenntnisse insoweit in Rede stehen könnten. Er stützt seine Vorwürfe, soweit ersichtlich, überwiegend auf die Auswertung von Chats, die mit der Applikation WhatsApp geführt worden sind, bzw. auf mittels des Instant Messenger versandte Nachrichten, die er benennt. Gründe, aus denen es gleichwohl erforderlich werden könnte, eine "händische" Datendokumentation unter Zugriff auf die Mobiltelefone durchzuführen – die deshalb im Disziplinarverfahren für weitere Ermittlungen verfügbar gehalten werden müssten – ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den Akten. Auch der Hinweis auf ein Bedürfnis, die Vollständigkeit der forensischen Datensicherung zu überprüfen, rechtfertigt für sich genommen eine Beschlagnahme der vorläufig sichergestellten Mobiltelefone nicht. Der Antragsteller nennt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, die im Streitfall erfolgte Datensicherung könnte fehlerhaft gewesen sein. Das Informationsblatt zur IT-forensischen Datensicherung beschreibt die getroffenen Maßnahmen, mit denen die Authentizität und Vollständigkeit der jeweiligen Datensicherungen sichergestellt werden, etwa die Erstellung von Prüfsummen für Original- und Sicherungsdateien. Es ist nicht erkennbar, dass diese bei den Sicherungen der Daten der fraglichen Mobiltelefone nicht angewandt worden oder unwirksam gewesen sein könnten. Eine allein theoretische Möglichkeit von Unzulänglichkeiten reicht für die Anordnung einer Beschlagnahme der Geräte nicht aus. Nicht zu folgen ist der Erwägung des Antragstellers, eine Herausgabe der Asservate im Original komme erst in Betracht, wenn die Prüfung einer über die gefertigten Datensicherungen hinausgehenden Beweiseignung abgeschlossen sei. Eine solche Prüfung unterfällt nämlich noch der durch den Durchsuchungsbeschluss gedeckten Durchsicht im Anschluss an die Durchsuchung. Sie dient gerade der Identifizierung möglicherweise beweiserheblicher Daten. Einer vorgängigen Beschlagnahme bedarf es von daher nicht. Es ist hier ferner nicht erkennbar, dass die Verfügbarkeit der Mobiltelefone für den Zugriff auf die forensisch gesicherten Daten erforderlich wäre. 5. Im vorliegenden, vom Antragsteller geführten Beschwerdeverfahren besteht keine Grundlage, dessen (Hilfs-) Antrag gemäß die Herausgabe der Mobiltelefone anzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2017 – 3d B 296/17.O –, juris Rn. 30 f. 6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 75 LDG NRW). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 152 Abs. 1 VwGO).