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Beschluss

10 B 9/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0425.10B9.23NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 3. Januar 2023, den der Senat unter Berücksichtigung des Inhalts ihres Schriftsatzes vom 2. Februar 2023 in ihrem wohlverstandenen Interesse dahingehend auslegt, dass sie die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplan in der Ortschaft N. der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO begehren, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 5. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 ‑ 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 7, vom 29. Februar 2016 ‑ 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 5, vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 11 ff., und vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, juris Rn. 8. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 ‑ 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 11, vom 29. Februar 2016 - 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 7, vom 27. April 2009 ‑ 10 B 459/09.NE -, juris Rn. 7, und vom 25. Januar 2008 ‑ 7 B 1743/07.NE -, juris Rn. 8. Die begehrte einstweilige Anordnung ist hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern mit insgesamt circa 140 Wohneinheiten sowie einer Kindertagesstätte im Plangebiet. Die zur Haupterschließung vorgesehene Straße (im Folgenden: Planstraße) führt von der C1.-straße im Norden in das Plangebiet hinein und zweigt nach circa 140 m nach Westen zur P.-straße ab. Die Antragsteller befürchten negative Auswirkungen der Planung auf ihr zu Wohnzwecken genutztes und gegenüber der Einmündung der Planstraße in die P.-straße gelegenes Grundstück (P.-straße 16) infolge des planbedingten Zusatzverkehrs. Einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne oder auch eine konkrete Betroffenheit unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils infolge einer planbedingten Überlastung der ihr Grundstück erschließenden P.-straße oder einer planbedingten erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation, vgl. zur Abwägungserheblichkeit von Verkehrsbelangen insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom 29. November 2019 - 7 D 81/17.NE -, juris Rn. 33, vom 24. Februar 2016 - 7 D 87/14.NE -, juris Rn. 23, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 325, zeigen die Antragsteller jedoch nicht auf. Die Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe J. vom 29. Januar 2020 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung) kommt zwar zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt L 183/C1.-straße/M.-straße sowohl im sogenannten Prognose-Null-Fall 2030 (heutiger Zustand, zukünftige Verkehrsmengen) als auch im sogenannten Prognose-Mit-Fall 2030 (heutiger Zustand, zukünftige Verkehrsmengen plus planbedingter Mehrverkehr) nicht mit ausreichender Verkehrsqualität betrieben werden könne. Insbesondere für den Linksabbiegerstrom aus der C1.-straße auf die L 183 werden jeweils eine ungenügende Verkehrsqualität und hohe Wartezeiten prognostiziert. Dafür, dass es in der Folge zu einer Überlastung der P.-straße kommen könnte, die die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller unzumutbar erschweren könnte, liefert die Verkehrsuntersuchung jedoch keine hinreichenden Anhaltpunkte. Dieser ist vielmehr zu entnehmen, dass der Knotenpunkt K 33/P.-straße/T.-straße auch unter Berücksichtigung des planbedingten Mehrverkehrs zukünftig mit mindestens guter Verkehrsqualität betrieben werden könne und für den Knotenpunkt L 183/K 33 ebenfalls keine Überlastung drohe. Die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller über diese beiden Knotenpunkte erscheint danach ohne Weiteres gewährleistet. Die Verkehrsuntersuchung prognostiziert im Übrigen nur vergleichsweise geringe planbedingte Mehrbelastungen von 300 Kfz DTV auf dem westlichen Abschnitt der C1.-straße und 200 Kfz DTV auf dem südlichen Abschnitt der P.-straße. Eine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks der Antragsteller gerade infolge der Umsetzung des Bebauungsplans liegt daher fern. Dass dies anders zu bewerten sein könnte, selbst wenn die Verkehrsuntersuchung, wie die Antragsteller meinen, die zukünftigen Verkehrsmengen im Straßennetz von N. beziehungsweise C. auch mit Blick auf weitere potenziell zusätzlichen Verkehr auslösende konkretere Planungen insgesamt fehlerhaft zu niedrig angesetzt haben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Den von den Antragstellern in Bezug genommenen Schreiben des Landesbetriebs (im Folgenden: Landesbetrieb) vom 18. Oktober 2018 und vom 30. März 2020 lässt sich hierfür nichts entnehmen. Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin zwischenzeitlich in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Maßnahmen zur Umgestaltung des Knotenpunkts L 183/C1.-straße/M.-straße geplant sind und zur Umsetzung anstehen, die zu einer Verbesserung der Verkehrssituation in dem hier in Rede stehenden Straßennetz führen sollen. Dafür, dass den Antragstellern ein schwerer Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne infolge einer planbedingten Zunahme der Verkehrslärmimmissionen drohen könnte, ist nichts ersichtlich. Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung der B. L. GmbH vom 25. April 2018 (im Folgenden: schalltechnische Untersuchung) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller an ihrem Wohnhaus zukünftig mit Beurteilungspegeln rechnen müssen, die auch nur annähernd die Grenze zur Gesundheitsgefahr, die tags bei etwa 70 dB(A) und nachts bei etwa 60 dB(A) liegt, erreichen. Eine konkrete Betroffenheit der Antragsteller unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils wegen einer planbedingten zusätzlichen Verkehrslärmbelastung, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dagegen spricht schon, dass die schalltechnische Untersuchung diese nachvollziehbar als marginal bewertet. Unter Heranziehung der für den Prognose-Null-Fall ermittelten Verkehrslärmbelastung an dem Wohnhaus der Antragsteller ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass dort zukünftig mit Beurteilungspegeln gerechnet werden müsste, die mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr vereinbar sein könnten. Dass dies anders zu beurteilen wäre, wenn die zukünftigen Verkehrsmengen im Straßennetz insgesamt, wie von den Antragstellern geltend gemacht wird, unterschätzt worden sein sollten, liegt nicht nahe. Es drängt sich auch nicht auf, dass bei einer Heranziehung der Verkehrszahlen der aktuellen Verkehrsuntersuchung - die schalltechnische Untersuchung hat noch auf Ergebnisse einer Vorfassung zurückgegriffen - andere Einschätzungen geboten sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).