OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2518/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0421.12A2518.22.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unbeschadet der Frage, ob der Antrag überhaupt den für seine Zulässigkeit erforderlichen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes genügt, ist er jedenfalls unbegründet. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von dem Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein Anspruch des Klägers auf Blindengeld nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hilfen von Blinden und Gehörlosen (GHBG) sei nach § 6 Abs. 2 GHBG ausgeschlossen. Eine bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes durch oder für den Kläger sei nicht möglich. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Blindengeldes werde durch § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG definiert, wonach Blinde „zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen“ Blindengeld erhalten. Die Verwendung „zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen“ sei dann im Sinne der Norm nicht möglich, wenn solche Mehraufwendungen nicht entstehen bzw. bestehen könnten. Dies sei hier der Fall, denn der Kläger befinde sich in dem hier maßgeblichen Zeitraum seit Antragstellung bis zur mündlichen Verhandlung im Wachkoma. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers führen nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Kläger macht geltend, das GHBG nenne keine konkrete Verwendung, die im Sinne des Gesetzes bestimmungsgemäß sei. Es sei davon auszugehen, "dass jede Verwendung des Blindengeldes bestimmungsgemäß" sei, "sofern sie durch oder für den Blinden" erfolge. Mit dem Ausschluss des § 6 Abs. 2 GHBG seien "eher Fälle gemeint", in denen "eine Verwendung für den Blinden auch durch dritte Personen nicht möglich" sei. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Die Regelung des § 6 Abs. 2 GHBG sieht vor, dass Leistungen nach diesem Gesetz zu versagen sind, wenn eine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen nicht möglich ist. Maßgeblich für die Möglichkeit einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne dieser Regelung ist der Zweck des Blindengeldes. Dieser liegt darin, durch die Gewährung der blinden Person einen Ausgleich für ihre Beeinträchtigung und die dadurch bedingten Mehraufwendungen zukommen zu lassen. Mit dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen soll Blinden und wesentlich Sehbehinderten eine möglichst weitgehende gesellschaftliche und berufliche Partizipation ermöglicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2022 -12 A 1699/21 -, juris Rn. 6 m. w. N. Das - pauschal und ohne einen im Einzelfall nachzuweisenden Bedarf zu leistende - Blindengeld verfolgt das Ziel, laufende blindheitsspezifische, auch immaterielle Bedürfnisse des Blinden zu erfüllen. Dies soll dem Betroffenen ermöglichen, sich trotz Blindheit mit seiner zunehmend visualisierten Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen. Dabei bleibt es dem Blinden überlassen, welchen blindheitsbedingten Bedarf er mit dem Blindengeld befriedigen will. Ebenso ist es nicht erheblich, ob der Blinde das Blindengeld tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2022 -12 A 1699/21 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. Ist dagegen eine den dargestellten Zwecken entsprechende Verwendung nicht (mehr) möglich, ist also auszuschließen, dass der Betroffene durch das Leiden bedingte Mehraufwendungen haben kann, so ist das Blindengeld zu versagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2022 -12 A 1699/21 -, juris Rn. 12 m. w. N. Hiervon ausgehend legt das Zulassungsvorbringen weiterhin nicht substantiiert dar, dass und gegebenenfalls welche konkreten, durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen für den (im Wachkoma befindlichen) Kläger überhaupt gegeben sind. Dem Einwand, unstreitig sei, "dass der Kläger von seiner Ehefrau im häuslichen Umfeld betreut und versorgt" werde und insofern sei "eine Verwendung für den Kläger durchaus möglich", lassen sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht ansatzweise entnehmen. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag, der Kläger werde in seinem häuslichen Umfeld intensiv von seiner Ehefrau betreut und versorgt. Dies erfolge durch regelmäßige Ansprache und einen engen und regelmäßigen Kontakt. Blindheitsbedingt sei "insofern auch ein erhöhter Aufwand gegeben, weil nicht auch mit optischen Reizen auf den Kläger eingewirkt werden" könne. Das Vorliegen eines blindheitsbedingten Mehrbedarfs beim Kläger aufgrund Wegfalls optischer Reizeinwirkungen erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Rüge, auf der Grundlage der von dem Antragsgegner ausschließlich in Bezug genommenen ärztlichen Dokumente, denen zu entnehmen sei, dass der Kläger nicht auf Ansprache reagiere, könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass schlichtweg keinerlei Wahrnehmung durch den Kläger erfolge, führt ebenso wenig auf Richtigkeitszweifel. Das Vorbringen lässt insofern bereits eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gesundheitszustand des Klägers anhand der vorliegenden medizinischen und pflegerischen Unterlagen (Seite 8, vierter Absatz bis Seite 9, erster Absatz) gänzlich vermissen. 2. Soweit der Kläger mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe "dem Angebot auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nachgehen müssen", sinngemäß einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und mithin einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, ist ein entsprechender Verstoß nicht dargelegt. Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz erfordert eine substantiierte Darlegung, bezüglich welcher tatsächlichen Umstände Auf-klärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, das bereits im Verfahren vor dem Vordergericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 -, juris Rn. 5 m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Begründung, das Verwaltungsgericht habe "so ohne weiteres nicht ausschließen können", dass beim Kläger "keinerlei blindheitsbedingter Mehraufwand vorhanden" sei, ersichtlich nicht. Dass der auch erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, legt die Antragsbegründung ebenso wenig dar wie hinreichende Gründe dafür, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung von sich aus hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).