Beschluss
5 E 319/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0420.5E319.22.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe – mit Ausnahme der auf die Untersagung (auch) des Führens und Beaufsichtigens von Hunden gerichteten Anordnung sowie der Zwangsmittelandrohungen in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2021 – keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es bestehen auch insoweit keine durchgreifenden Bedenken, als das Verwaltungsgericht selbst einen zur formellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2021 führenden Anhörungsmangel annimmt. Denn die naheliegende Erwartung der zukünftigen Heilung des Anhörungsmangels, vgl. zur dann anzustellenden Interessenabwägung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 5 B 1701/21 –, juris, Rn. 13, stellt die daran anknüpfende – wenn auch nicht ausdrücklich benannte – Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die Erfolgschance in der Hauptsache aufgrund eines solchen Anhörungsmangels – jedenfalls hier – nur eine entfernte ist (siehe weiter unten zu den einschlägigen Maßstäben) und eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der anwaltlich vertretene Kläger trägt zur Begründung seiner Beschwerde lediglich vor, er habe „alle Anforderungen und Obliegenheiten erfüllt“, die ihm seitens der Beklagten gestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Es sei dem Kläger vielmehr am 6. Januar 2021 „zugesichert“ worden, „dass der Hund zurückgegeben würde, wenn obige Anforderungen erfüllt sind“. Außerdem, wie die Beschwerde auf beinahe 12 Seiten ausführt, habe das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen von Prozesskostenhilfe verkannt. Im Klageverfahren stellten sich „schwierige Sach- und Rechtsfragen“. Die inhaltlichen Einwendungen des Klägers hinsichtlich etwaiger von ihm erfüllter Anforderungen sind nicht weiter erläutert und gehen – z. B. hinsichtlich seiner Ausführungen zur Berücksichtigung der von ihm begangenen Straftaten, die das Verwaltungsgericht nicht zur Begründung seiner Unzuverlässigkeit herangezogen hat – an den maßgeblichen Begründungserwägungen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Worauf sich der Kläger in diesem Zusammenhang mit der nicht weiter substantiierten oder auch nur näher erläuterten Behauptung einer behördlichen „Zusicherung“ der Rückgabe des Hundes „D. “ bezieht, bleibt völlig unklar. Die eingehende und nachvollziehbare tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts wird schließlich auch nicht durch die im Wege der Einrückung und Zitierung höchst- und verfassungsgerichtlicher Entscheidungspassagen zu den Maßstäben des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Zweifel gezogen. Insofern fehlt es durchgehend an einem konkreten Bezug zum entschiedenen Fall; auch wird nicht einmal andeutungsweise erhellt, welche schwierigen Sach- oder Rechtsfragen das Verwaltungsgericht rechtswidrig im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ haben soll. Im Gegenteil ergibt auch eine Prüfung von Amts wegen durch den beschließenden Senat, dass das Verwaltungsgericht die einschlägigen Maßstäbe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27, und vom 22. August 2018 – 2 BvR 2647/17 –, NVwZ-RR 2018, 873, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2023 – 5 E 259/22 –, n. v., und vom 22. Februar 2023 – 19 E 843/22 –, juris, Rn. 2 f. m. w. N., beachtet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).