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Beschluss

12 E 248/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0418.12E248.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert richtet sich nach den §§ 33 Abs.1 Alt. 2, 23 Abs. 1 RVG i. V. m. der hier einschlägigen Regelung des § 52 Abs. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Einen solchen Fall, in dem auf den Auffangwert des Absatzes 2 zurückzugreifen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt. Maßgebend für eine Wertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2016- 5 KSt 6.16 -, juris Rn. 2, m. w. N. Weitere (mittelbare) Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung für den Kläger können hierbei nicht herangezogen werden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 7 C 22.1424 -, juris Rn. 3; Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, 38. Ed. 1. Juli 2022, § 52 GKG, Rn. 9. Daran gemessen wendet die Beschwerde zu Unrecht ein, die Beteiligten stritten "im vorliegenden Fall um die Rückzahlung einer Darlehensrestschuld von 19.644,04 €". Denn die Klage zielte auf eine Aufhebung des Bescheides vom 8. September 2020 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2020), mit dem das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers auf Ausübung des Wahlrechts nach § 66a Abs. 7 BAföG als verfristet zurückgewiesen hatte, und auf eine Verpflichtung der Beklagten, "zugunsten des Klägers auf seine Darlehensrückzahlungsverpflichtung das Wahlrecht des Klägers nach § 66a Abs. Vll BAföG anzuerkennen" (Schriftsatz vom 12. Mai 2021, S. 2). Die Rechtzeitigkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 66a Abs. 7 BAföG stellte lediglich eine Vorfrage der Gewährung des Erlasses nach § 18 Abs. 12 BAföG a. F. dar. Dass der Kläger letztlich das Ziel verfolgte, diesen Erlass zu erwirken, tangierte mithin nicht auf die aus dem Klageantrag und -vorbringen unmittelbar folgende Bedeutung der Sache für ihn. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).