Leitsatz: § 8 BLV ist auf langjährig unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubte und mit Tätigkeiten der höheren Laufbahn betraute Beamte eines Postnachfolgeunternehmens entsprechend anzuwenden. Der grundsätzliche Anspruch eines Beamten gegenüber dem Dienstherrn auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung richtet sich in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV zunächst (auch) darauf, dass dieser den Antrag an den zur Entscheidung berufenen Bundespersonalausschuss (vgl. § 8 Abs. 2 BLV) stellt. Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung setzt in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV voraus, dass die Anforderungen nach § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 BLV erfüllt sind. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2018 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 17. Mai 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrags. Die Beklagte habe ihren Antrag ermessensfehlerfrei nach § 114 VwGO abgelehnt. Grundsätzlich könne einem Beamten, wenn die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nicht bereits anlässlich der Einstellung erfolgt sei oder weil sich – wie hier – nachträgliche Änderungen ergeben hätten, zwar ein diesbezüglicher Anspruch zustehen. Vorliegend habe die Klägerin ihr Begehren zu Recht darauf beschränkt, dass die Beklagte für sie einen Antrag auf Anerkennung beim Bundespersonalausschuss stellt, weil diesem allein nach § 8 Abs. 2 BLV die Entscheidung obliege. Dieses Antragsbegehren habe die Beklagte ermessensfehlerfrei mit der Erwägung abgelehnt, dass für ihren Bereich kein Bedarf existiere, Arbeitsposten im gehobenen Dienst durch Aufstiegsbeamte oder andere Bewerber, deren Laufbahnbefähigung durch eine Entscheidung des Bundespersonalausschusses festgestellt werde, zu besetzen. Eine solche Entscheidung, nur bei einem personalwirtschaftlichen und damit dienstlichen Bedürfnis den Bundespersonalausschuss anzurufen, sei zweckmäßig und damit ermessensgerecht. Sie verhindere, dass der Ausschuss mit Verfahren belastet werde, für die ein dienstliches Bedürfnis nicht bestehe. Ohne Zweifel sei der Klägerin zuzugestehen, dass sie persönliche Interessen mit einer Anerkennung verbinde, weil sie sich nach erfolgter Anerkennung auf Stellen des gehobenen Dienstes bei anderen Behörden bewerben könnte. Allerdings habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 8 BLV dem Beamten erkennbar kein subjektives Recht gewähren wollen, ein Verfahren vor dem Bundespersonalausschuss aufgrund persönlicher Interessen erzwingen zu können. Dies hätte zur Folge, dass der Ausschuss mit vielen Anträgen ohne dienstliches Bedürfnis befasst werden könnte. Er müsste infolgedessen Entscheidungen treffen, die nicht vorrangig behördenintern, sondern auch nach außen (an den Beamten oder andere Behörden) gerichtet wären. Zudem müsste man dem Beamten in diesem Fall auch ein Recht auf inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Bundespersonalausschusses gewähren. Andernfalls käme es zu der – erkennbar nicht gewollten – Situation, dass der zur Entscheidung berufene Bundespersonalausschuss Anträge faktisch willkürlich ohne Rechtsschutzmöglichkeiten ablehnen könnte. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023– 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 8, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen der Klägerin in ihrer Antragsbegründungsschrift vom 15. Juni 2020 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 1. Die von ihr zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 12, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das Zulassungsvorbringen (dazu a)) zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf (dazu b)). a) Die Klägerin trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Beamtenverhältnis gemäß Art. 33 Abs. 5 GG aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln sei. Dementsprechend müsse es dem Beamten möglich sein, im Rahmen der Bestenauslese die Laufbahn mit dem größtmöglichen Erfolg absolvieren zu können. Als Beamtin der Bundesrepublik Deutschland könnte sie auch in anderen Bundesbehörden eingesetzt werden. Einer Versetzung stünde aktuell aber entgegen, dass andere Behörden in ihrem Tätigkeitsbereich nur Stellen ausschrieben, die mit der Besoldungsgruppe A 11 BBesO oder höher bewertet seien. Die erforderlichen Qualifikationen habe sie zwischenzeitlich durch mehrjährige Tätigkeiten, die dem gehobenen Dienst zuzurechnen seien, erlangt. Gemäß § 18 Satz 1 BBesG gelte der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt, dass der Bundespersonalausschuss im Falle eines subjektiven Rechtes der Beamtinnen und Beamten Entscheidungen treffen müsse, die nicht vorrangig behördenintern, sondern nach außen gerichtet wären, gebe es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen könnten diese jedenfalls nicht mit dem verfassungsrechtlichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG konkurrieren, sondern müssten verfassungsgemäß eingeschränkt werden. Aus der Verfassungsnorm ergebe sich ein Verbot von Willkürentscheidungen gegenüber Beamtinnen und Beamten, das seinen Niederschlag in den §§ 125, 126 BBG gefunden habe. Demgemäß habe das Bundesverwaltungsgericht einen prinzipiellen Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung bejaht. Darüber hinaus sei die Ermessensausübung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Indem sich diese auf § 22 Abs. 1 BLV berufe und argumentiere, dass keine anderweitig geeigneten Bewerber und Bewerberinnen vorhanden sein dürften, missverstehe sie den Inhalt dieser Vorschrift. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Absatzes 1 ergebe, befasse sich § 22 BLV nicht mit der Anerkennung der Befähigung, sondern direkt mit dem Aufstieg und der Einsetzung in ein höheres Amt. Darauf erstrecke sich der vorliegende Antrag auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung jedoch nicht. Sie könne sich nach der Anerkennung der Befähigung durchaus auch bei anderen Bundesbehörden im gehobenen Dienst bewerben; dort sei es nicht ausgeschlossen, dass Stellen nicht besetzt werden könnten und auf Quereinsteiger zurückgegriffen werden müsse. b) Mit diesem Zulassungsvorbringen zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. aa) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dass der Klägerin als (beurlaubter) Bundesbeamtin grundsätzlich ein Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung zustehen kann. Zwar sehen im Grundsatz weder § 16 Abs. 2 BBG noch § 8 BLV die Möglichkeit einer abstrakten, d. h. ohne konkreten Anlass erfolgenden Feststellung von Laufbahnbefähigungen vor. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 1 A 4496/19 –, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. in Rn. 12 und näherer Begründung in Rn. 13; siehe auch Kurz, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, Stand: November 2022, BBG § 16 Rn. 23. § 8 BLV ist hier aber auf die Klägerin als langjährig nach § 13 Abs. 1 SUrlV in der zwischenzeitlich aufgehobenen Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I, Seite 2836 ff.) i. V. m. § 4 Abs. 3 PostPersRG unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubte und mit Tätigkeiten der höheren Laufbahn betraute Beamtin eines Postnachfolgeunternehmens entsprechend anzuwenden. Obwohl § 8 BLV nach seinem Wortlaut und der systematischen Stellung in Abschnitt 2 der Bundeslaufbahnverordnung („Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern“) auf den Fall der Einstellung und damit auf die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 2 Abs. 1 BLV) zugeschnitten ist, besteht für den vorgenannten Fall eine Regelungslücke. Wie bei einer Einstellung kann auch bei einem langjährig beurlaubten Beamten, dessen Beamtenverhältnis aufgrund der Beurlaubung ruht und der als Tarifbeschäftigter höherwertige Tätigkeiten leistet, die im Beamtenverhältnis einer höheren Laufbahn zugeordnet wären, ein Bedürfnis für die Feststellung der Laufbahnbefähigung bestehen. Dafür spricht auch, dass nach § 5 Abs. 1 PostPersRG kein Beamter wegen seiner Rechtsstellung in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden darf. Die Feststellung der Laufbahnbefähigung stellt bereits im Vorfeld einer Auswahlentscheidung verbindlich fest, dass laufbahnrechtliche Hindernisse für eine Auswahl des Beamten nicht bestehen. Da weder die Bundeslaufbahnverordnung noch die Postlaufbahnverordnung den Fall eines beurlaubten Beamten regeln, besteht eine vom Verordnungsgeber nicht bedachte Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 8 BLV zu schließen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 71.10 –, juris, Rn. 20 f. (für den Fall eines langjährig nach § 4 Abs. 3 PostPersRG in sich beurlaubten und als Tarifbeschäftigter mit Tätigkeiten der höheren Laufbahn betrauten Beamten); zu der grundsätzlichen Möglichkeit, dass ein Beamter die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufserfahrung während einer Beurlaubung erlangen kann, vgl. auch Leppek, in: Lemhöfer/ Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: August 2022, BLV 2009 § 22 Rn. 32. bb) Da die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei einem – von der Klägerin allein geltend gemachten – Erwerb der erforderlichen Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung im Sinne des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV durch den Bundespersonalausschuss (oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss) erfolgt (§ 8 Abs. 2 BLV) und dieser nur auf Antrag der jeweiligen obersten Dienstbehörde tätig wird, zu dem Erfordernis eines Antrags der zuständigen obersten Dienstbehörde vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: August 2022, BLV 2009, § 7 Rn. 17 a. E. und § 22 Rn. 17, unter Hinweis u. a. auf § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung über die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes gemäß Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses vom 29. September 2017 (GMBl. 2017 Nr. 46, Seite 842); siehe auch § 8 Abs. 3 Satz 2 dieser Verfahrensordnung (Übersendung des jeweiligen Beschlusses des Bundespersonalausschusses an die oberste Dienstbehörde) und Art. 1 Erl. zu § 22, Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 1. Dezember 2017 (GMBl. 2017 S. 986), richtet sich der grundsätzliche Anspruch eines Beamten (hierzu schon aa)) gegenüber dem Dienstherrn in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV zunächst (auch) darauf, dass dieser den erforderlichen Antrag an den Bundespersonalausschuss stellt. cc) Darüber hinaus setzt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung in den Fällen des § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV voraus, dass die Anforderungen nach § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 BLV erfüllt sind. In diese Fallgruppe fällt, wer – wie die Klägerin – die vorgeschriebene Vorbildung im Sinne von Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a) nicht besitzt und damit anderer Bewerber im Sinne von § 22 BLV ist. Ein solcher Bewerber muss die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben. Zu diesem systematischen Verständnis der Vorschriften siehe auch Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: August 2022, BLV 2009, § 7 Rn. 17. Die Vorschrift ist hier entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin anwendbar. Ist nämlich § 8 BLV auf sie als beurlaubte Beamtin (nur) entsprechend anzuwenden (hierzu bereits aa)), so muss Gleiches konsequenterweise auch für die zugehörigen Normen im gleichen Regelungskontext gelten. § 8 Abs. 2, § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV sowie § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 BLV stellen sich insofern als Regelungseinheit da, die als kontrollierte Ausnahmemöglichkeit auch bei entsprechender Anwendung aufgrund einer festgestellten Regelungslücke nicht durchbrochen werden darf. Vgl. zum Ausnahmecharakter der Berücksichtigung „anderer Bewerber“ im Allgemeinen: Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: August 2022, BLV 2009, § 22 Rn. 3 ff.; ferner Rn. 33, wonach die rechtliche Möglichkeit nicht dazu dienen darf, dem Leistungsgrundsatz dienende Verfahrensvorschriften für den Aufstieg zu umgehen. Nach § 22 Abs. 1 BLV darf ein Bewerber, der nicht die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a) BLV erfüllt, nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aufgrund des von der Deutschen Telekom verfügten und auch heute noch andauernden Moratoriums hinsichtlich der Aufstiegsmöglichkeiten für Beamte werden geeignete Bewerber für den Laufbahnaufstieg in absehbarer Zeit weder gesucht noch besteht insofern ein dienstliches Interesse an der Feststellung einer Laufbahnbefähigung. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, Seite 5) unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 12. April 2018 und in dem Widerspruchsbescheid vom 20. September 2018 zu Recht festgestellt. Der dortigen Argumentation ist das Zulassungsvorbringen nicht (substantiiert) entgegengetreten. dd) Die Rechtsbehauptung, der Klägerin stehe ein weitergehender Anspruch aus dem Verfassungsrecht zu, ist schon nicht hinreichend dargelegt. Das Bestehen von Laufbahnen – mit jeweils typisierten Mindestanforderungen an Eignung und Leistung für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten – ist zwar ohne Zweifel ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Vgl. anstelle vieler Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: April 2023, § 16 BBG, Rn. 8 m. w. N. Die Klägerin legt aber nicht dar, weshalb dieser Verfassungsgrundsatz in ihrer persönlichen Situation Rechte (hier: Anspruch auf Neubescheidung des Begehrens auf Antragstellung bei dem Bundespersonalausschuss) begründen soll, die letztlich zu einem individuellen Anspruch auf Anerkennung der begehrten Laufbahnbefähigung führen sollen, obwohl die einfachgesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Argument, ihr als Bundesbeamtin müsse es möglich sein, die Laufbahn im Rahmen der Bestenauslese mit dem größtmöglichen Erfolg zu absolvieren, setzt als selbstgesetzte Bedingung bereits eine Bestenauslese voraus. Daran fehlt es aufgrund der Organisationsgrundentscheidung der Beklagten jedoch auf absehbare Zeit. Von einer unzulässigen Willkürentscheidung kann vorliegend in Anbetracht der am Gesetzeswortlaut der § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV orientierten und mit sachlichen Gründen gerechtfertigten Entscheidung (s. o.) ersichtlich keine Rede sein. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Argument der Klägerin, durch die Ablehnung der Anerkennung einer höheren Laufbahnbefähigung (bzw. schon einer Antragstellung bei dem Bundespersonalausschuss) werde sie unzumutbar gehindert, sich als Beamtin der Bundesrepublik Deutschland bei anderen Bundesbehörden zu bewerben und dort in der höheren Laufbahn eingesetzt zu werden. Dieses Vorbringen ist bereits substanzlos und spekulativ, zumal die Klägerin sich nach dem Zulassungsvorbringen offenbar bislang noch nicht entsprechend beworben hat. Im Übrigen würde, wenn sich im Zuge einer Bewerbung auf die Ausschreibung einer Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO bei einer anderen Bundesbehörde die Frage nach der entsprechenden Laufbahnbefähigung der Klägerin stellen sollte, unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Nr. 2 Buchst. b) BLV die Möglichkeit bestehen, ein Anerkennungsverfahren durchzuführen. Gerade für den im Zulassungsvorbringen angenommenen Fall, dass Stellen bei anderen Bundesbehörden nicht besetzt werden könnten und auf Quereinsteiger zurückgegriffen werden müsse, dürften die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Var. 1 BLV vorliegen. ee) Schließlich legt die Klägerin – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des aktuellen Wegfalls ihrer Dienstbezüge aufgrund ihrer Beurlaubung – auch nicht dar, inwiefern sich aus dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 Satz 1 BBesG ein Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung bzw. auf die hier nur begehrte Neubescheidung ihres Antragsbegehrens ergeben sollte. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023– 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 31, vom 20. September 2021 – 1 A 1484/20 –, juris, Rn. 23, und vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen der Klägerin lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Sie verweist im Wesentlichen lediglich auf ihr Vorbringen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie sich aus den Ausführungen zu II. 1. ergibt, zieht die Klägerin hiermit die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. Besondere rechtliche Schwierigkeiten werden auch nicht mit dem Zulassungsvorbringen dargelegt, es sei nicht abschließend geklärt, ob für die Entscheidung über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung die oberste Dienststelle oder aber der Bundespersonalausschuss zuständig sei. Es ergibt sich nämlich unmittelbar aus § 8 Abs. 2 BLV, dass in dem – hier allein geltend gemachten – Fall eines Erwerbs der erforderlichen Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung, der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung anerkennt. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023– 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 36, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 30, vom 28. August 2018 – 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die im Zulassungsverfahren allein formulierte Rechtsfrage, ob für die Entscheidung über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung die oberste Dienststelle oder aber der Bundespersonalausschuss zuständig ist, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, auf die verwiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.