Leitsatz: Da jede Behinderung eines Personalratsmitglieds bei der Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse zugleich auch eine Behinderung der Arbeit des Gremiums bedeutet, kann die Benachteiligung eines Personalratsmitglieds im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch von dem Personalrat geltend gemacht werden. Wird einem Personalratsmitglied nicht der Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen ermöglicht, ist das Behinderungsverbot nach § 10 Halbsatz 1 BPersVG zwangsläufig betroffen. Allerdings stellt es keine unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse durch die Dienststellenleitung dar, wenn die Behinderung auf einem rechtmäßigen Handeln der Dienststelle beruht. Das Mandat eines Personalratsmitglieds bei einer Dienststelle des Militärischen Abschirmdienstes besteht trotz eines festgestellten Sicherheitsrisikos und trotz eines Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien grundsätzlich uneingeschränkt fort. Auch die Regelung des § 10 Nr. 3 SÜG rechtfertigt es nicht, dem Personalratsmitglied pauschal den Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", zu verwehren. Eine Anwendung von § 112 Abs. 2 BPersVG auf andere Dienststellen als dem Bundesnachrichtendienst scheidet aus. Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Beteiligten zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, dem Antragsteller nicht zu untersagen, dem Beteiligten zu 2. in allen Angelegenheiten, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigt, a) uneingeschränkten Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen zu gewähren, wobei von Seiten der Beteiligten zu 1. der Zugang zur Sperrzone der Dienststelle von einer Begleitung abhängig gemacht werden kann, b) die Einladungen zu allen Personalratssitzungen mit der vollständigen Tagesordnung zu übersenden und c) alle zur Wahrnehmung der Aufgaben als Personalratsmitglied erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen. Gründe Über die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2. kann der Vorsitzende des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen wegen der Eilbedürftigkeit des Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Anhörung entscheiden (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 87 Abs. 2 Satz 1 und § 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO in entsprechender Anwendung). Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2. mit dem Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und " im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Personalrat dem Personalratsmitglied Oberstabsfeldwebel C. Zugang zu allen Teilen der Sitzung gewähren kann und diesem die Einladung mit der Tagesordnung übersenden kann" und " im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller dem Mitglied alle erforderlichen Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stellen kann", haben (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die gestellten Anträge bedürfen der Auslegung, die sich sachgerecht an dem tatsächlichen Begehren des Antragstellers zu orientieren hat. Angesichts dessen ist zunächst zugrunde zu legen, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der ‑ für das vorliegende Verfahren nicht anzuwendenden ‑ Verwaltungsgerichtsordnung, sondern auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf der Grundlage von § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG und §§ 935 ff. ZPO gerichtet ist. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Antragsteller angesichts der in der Rechtsprechung weitgehend als unzulässig angesehenen und ansonsten allenfalls für besondere, hier aber nicht vorliegende Fallgestaltungen anerkannten Möglichkeit einer vorläufigen Feststellung durch einstweilige Verfügung ‑ näher dazu Fischer/Goeres/Gronimus/Lechtermann, GKÖD V, L § 85 ArbGG Rn. 97 ff. ‑ in der Sache keine bloße Feststellung ihm zustehender Rechtspositionen erstrebt, sondern eine Verpflichtung der Beteiligten zu 1. anstrebt, ihm bestimmte Handlungen nicht zu untersagen. Schließlich sind für ein sachgerechtes Verständnis des tatsächlichen Begehrens des Antragstellers die an diesen gerichteten Schreiben der Beteiligten zu 1. in den Blick zu nehmen. So hat die Beteiligte zu 1. zum einen mit Schreiben vom 8. November 2022 mitgeteilt, der Beteiligte zu 2. dürfe angesichts des Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen keine eingestuften Informationen erhalten, was insbesondere den Zugang zu Dokumenten und zu IT-Systemen mit entsprechender Einstufung umfasse, und hat sie im Weiteren den Vorstand des Antragstellers angehalten, dies sicherzustellen. Zum anderen hat die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller mit Schreiben vom 10. November 2022 aufgegeben, auch im Rahmen der Durchführung von Personalratssitzungen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass der Beteiligte zu 2. keine eingestuften Informationen erhalte, und hat sie im Weiteren auf die Möglichkeit hingewiesen, die Tagesordnung in einen offenen und einen geschlossenen Teil aufzuteilen. Ausgehend von diesen Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, die inhaltlich darauf gerichtet ist, der Beteiligten zu 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, ihm nicht zu untersagen, dem Beteiligten zu 2. uneingeschränkten Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen zu gewähren (a), ihm die Einladungen zu allen Personalratssitzungen mit der vollständigen Tagesordnung zu übersenden (b) und ihm alle zur Wahrnehmung der Aufgaben als Personalratsmitglied erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (c). Die Voraussetzungen für den (sinngemäß) begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen vor. Eine einstweilige Verfügung kann nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung erlassen werden, wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 ‑ 1 B 1907/02.PVL ‑, PersV 2003, 198, vom 28. Januar 2003 ‑ 1 B 1681/02.PVL ‑, PersR 2004, 64, vom 30. Dezember 2004 ‑ 1 B 1864/04.PVL ‑ und vom 22. Februar 2007 ‑ 1 B 2563/06.PVL ‑. Die besonderen Anforderungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Verfügung sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, da er der Hauptsacheentscheidung ‑ jedenfalls in zeitlicher Hinsicht teilweise ‑ entsprechende Begehren verfolgt, dem Beteiligten zu 2. uneingeschränkten Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen gewähren zu dürfen, ihm die Einladungen zu allen Personalratssitzungen mit der vollständigen Tagesordnung übersenden zu dürfen und ihm alle zur Wahrnehmung der Aufgaben als Personalratsmitglied erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen zu dürfen. Ausgehend von diesen Anforderungen rechtfertigt das Begehren des Antragstellers (nur) den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. a) Der Antragsteller hat für sein Begehren, der Beteiligten zu 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, ihm nicht zu untersagen, dem Beteiligten zu 2. uneingeschränkten Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen zu gewähren, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 10 Halbsatz 1 BPersVG. Diese Vorschrift findet auch in der Dienststelle der Beteiligte zu 1. Anwendung, da der Militärischen Abschirmdienst nach § 1 Abs. 5 MADG an die allgemeinen Rechtsvorschriften und damit auch an die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebunden ist. Nach § 10 Halbsatz 1 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dabei unter anderem nicht behindert werden. Der Begriff der Behinderung im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen und umfasst grundsätzlich jede Form der Erschwerung, Störung oder Verhinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 ‑ 1 WB 41.09 ‑, BVerwGE 138, 40 = Buchholz 449 § 7 SG Nr. 52 = PersV 2011, 139 = ZfPR 2011, 79; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2023 ‑ 33 B 1219/22.PVB ‑. Die Regelung des § 10 Halbsatz 1 BPersVG schützt nicht nur die einzelne Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnimmt, sondern auch das Gremium, dem diese Person angehört. Denn jede Behinderung der Einzelperson bei der Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse bedeutet zugleich auch eine Behinderung der Arbeit des Gremiums. Die Benachteiligung eines Personalratsmitglieds kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren daher auch von dem Personalrat ‑ wie hier dem Antragsteller ‑ geltend gemacht werden. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. Juni 2018 ‑ 5 A 11924/17 ‑, PersV 2018, 407 = ZfPR 2018, 106; Altvater u. a., BPersVG, 11. Aufl., § 10 Rn. 6; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl., § 10 Rn. 3; Lorenzen u. a., BPersVG, § 10 Rn. 15. Die praktische Bedeutung des Behinderungsverbots liegt gerade auch darin, den Zutritt des einzelnen Personalratsmitglieds zur Dienststelle und insbesondere zu dem Ort, an dem die Sitzungen des betreffenden Gremiums stattfinden, sowie auch Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen zu sichern. Sowohl das Zugangsrecht eines Personalratsmitglieds zum Personalrat als auch dessen Teilnahme an Personalratssitzungen ist nichts anderes als die Wahrnehmung existenzieller personalvertretungsrechtlicher Rechte. Deshalb ist das Behinderungsverbot bei der Untersagung des Zugangs eines Personalratsmitglieds zu allen Teilen der Personalratssitzungen zwangsläufig betroffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2000 ‑ 6 P 2.00 ‑, Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2023 ‑ 33 B 1219/22.PVB ‑; ebenso BAG, Beschluss vom 21. September 1989 ‑ 1 ABR 32/89 ‑, BB 1990, 631 = DB 1990, 891 = NZA 1990, 314. Allerdings stellt es keine unzulässige Behinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse dar, wenn die Behinderung durch die Rechte anderer gedeckt ist. So kann insbesondere ein rechtmäßiges Handeln der Dienststelle keinen Verstoß gegen das Behinderungsverbot darstellen, auch wenn es sich objektiv hinderlich auf die Tätigkeit eines Personalratsmitglieds auswirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2023 ‑ 33 B 1219/22.PVB ‑; in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990 ‑ 6 P 26.87 -, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 18 = PersR 1990, 327 = PersV 1991, 75 = ZBR 1991, 56 = ZfPR 1990, 171 = ZTR 1991, 39. Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt es gegen das personalvertretungsrechtliche Behinderungsverbot aus § 10 Halbsatz 1 BPersVG, wenn die Beteiligte zu 1. dem Antragsteller untersagt, dem Beteiligten zu 2. als Mitglied des Personalrats zur Ausübung seiner mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Befugnissen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang uneingeschränkten Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen des Antragstellers zu gewähren. Dem kann die Beteiligte zu 1. nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beteiligte zu 2. derzeit nicht (mehr) über die allgemein für Beschäftigte der Dienststelle erforderliche Sicherheitsüberprüfung der Stufe 3 (erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen im Sinne von § 10 SÜG) verfügt. Insofern trifft es zwar zu, dass die Geheimschutzbeauftragte für die Dienststelle mit Mitteilung vom 3. November 2022 in der Person des Beteiligten zu 2. ein Sicherheitsrisiko festgestellt hat und die Beteiligte zu 1. aufgrund dessen dem Beteiligten zu 2. am 4. November 2022 die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien entzogen hat. Ebenso ist weist die Beteiligte zu 1. zutreffend darauf hin, dass gemäß § 10 Nr. 3 SÜG grundsätzlich für alle Beschäftigte der Dienststelle unabhängig vom Grad deren Zugangs zu Verschlusssachen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Mitteilung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 3. November 2022 und der Entzug der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien vom 4. November 2022 trotz der dagegen vom Beteiligten zu 2. erhobenen Einwendungen und Rechtsmittel derzeit Wirkungen entfalten oder nicht. Anders als beim Bundesnachrichtendienst, bei dem gemäß § 112 Abs. 2 BPersVG bei Mitglieder in einem Personalrat, bei denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse festgestellt wurden, die Mitgliedschaft ruht, besteht die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 2. im Antragsteller nämlich trotz eines ‑ unterstellt wirksam ‑ festgestellten Sicherheitsrisikos und trotz eines ‑ unterstellt wirksamen ‑ Entzugs der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen der durch das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschützten Kategorien grundsätzlich uneingeschränkt fort. Angesichts dessen billigt die Beteiligte zu 1. nach ihrem Vortrag in dem zwischen denselben Verfahrensbeteiligten geführten Verfahren ‑ 33 B 1219/22.PVB ‑ (OVG NRW) dem Beteiligten zu 2. für die Teilnahme an Sitzungen und anderen Veranstaltungen der Gremien auch einen ungehinderten Zugang zur Dienststelle und zur Teilnahme an den Sitzungen des Antragstellers zu, soweit dies für die Ausübung seiner Personalratsmandate erforderlich ist und es allein um Angelegenheiten geht, die ‑ kumulativ ‑ (nur) die Bundeswehr im Allgemeinen betreffen und deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen. Dass die Beteiligte zu 1. damit dem Beteiligten zu 2. für Angelegenheiten den Zugang zu den Sitzungen des Antragstellers verwehrt, soweit es sich um Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" und höher handelt, begegnet keinen Bedenken. Dies wird auch vom Antragsteller und vom Beteiligten zu 2. gerade mit Blick auf die Regelungen in § 125 BPersVG nicht infrage gestellt, bedarf aber ‑ wie im Tenor geschehen ‑ der Berücksichtigung bei der inhaltlichen Ausgestaltung der einstweiligen Verfügung. Für eine weitergehende Einschränkung des Zugangsrechts durch die Beteiligte zu 1. besteht allerdings keine Grundlage. Insbesondere darf die Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 2. den Zugang zu den Sitzungen des Antragstellers nicht allein deshalb verwehren, weil dort die Behandlung von Angelegenheit ansteht, die als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft sind, oder weil "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", in Rede stehen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. darf dem Beteiligten zu 2. nicht pauschal der Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", verweigert werden. Zwar weist die Beteiligte zu 1. zutreffend darauf hin, dass gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SÜG keine Person ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf. Dies rechtfertigt aber keine so weitgehende Einschränkung des Zugangsrechts für ein Personalratsmitglied, wie von der Beteiligten zu 1. angenommen. Dies folgt schon daraus, dass die von der Beteiligten zu 1. vertretene Auffassung zur Einschränkung des Zugangsrechts im Ergebnis dazu führen würde, dass der Beteiligte zu 2. sein Personalratsamt überhaupt nicht mehr oder allenfalls sehr eingeschränkt wahrnehmen könnte und damit in eine Situation versetzt würde, die sich faktisch als ein Ruhen seiner Mitgliedschaft in den personalvertretungsrechtlichen Gremien (der Antragsteller hat dies sogar als "praktizierten faktischen Ausschluss" des Beteiligten zu 2. aus dem Personalrat eingestuft) darstellt. Dem widerspricht aber die in § 112 Abs. 2 BPersVG getroffene gesetzgeberische Entscheidung. Diese sieht allein für den Bundesnachrichtendienst das Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat bei Personen vor, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind. Eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht für den Militärischen Abschirmdienst aber nicht. Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine vergleichbare Einschränkung der Personalratstätigkeit in anderen Dienststellen als dem Bundesnachrichtendienst entschieden. Da es sich demnach um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, scheidet deren Übertragung auf Dienststellen außerhalb des Bundesnachrichtendienstes wie insbesondere auch andere Dienststellen im Geheimdienstbereich aus. So gilt für das Bundesamt für Verfassungsschutz allein die Sonderregelung in § 113 BPersVG und für den Militärischen Abschirmdienst als Teil der Bundeswehr allein diejenige in § 117 BPersVG. Für eine analoge Anwendung des § 112 Abs. 2 BPersVG besteht angesichts dessen keine Grundlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2023 ‑ 33 B 1219/22.PVB ‑. Hinsichtlich der als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten ist zudem zu berücksichtigen, dass § 125 BPersVG Sonderregelungen allein für Verschlusssachen mit den Geheimhaltungsgraden "VS-VERTRAULICH" und höher trifft, für die Behandlung niedriger eingestufter Angelegenheiten aber gerade keine Einschränkungen begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2023 ‑ 33 B 1219/22.PVB ‑. Soweit es um "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", geht, ist zudem die Bestimmung des § 113 Abs. 3 BPersVG in den Blick zu nehmen. Die Vorschrift beinhaltet eine Regelung für "Angelegenheiten, die lediglich Beschäftigte des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffen" und legt für den Regelfall deren Behandlung bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der Einigungsstelle wie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH" fest. Die Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber für den Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz einen hinreichenden Anlass für eine Sonderregelung hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten gesehen hat, die Beschäftigte der Dienststelle betreffen. Eine vergleichbare Entscheidung hat er aber für den Bereich des Militärischen Abschirmdienstes gerade nicht getroffen. Auch dies bestätigt die Einschätzung, dass der Gesetzgeber Angelegenheiten, die die Belange des Militärischen Abschirmdienstes und deren Angehörigen betreffen, keinem besonderen Regelungsregime unterwerfen wollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2023 ‑ 33 B 1219/22.PVB ‑. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1. schon nicht näher dargelegt hat, warum es sich bei den vom Beteiligten zu 2. zur Ausübung seines Personalratsamts wahrzunehmenden Aufgaben generell um sicherheitsempfindliche Tätigkeiten handeln soll. Dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich um Angelegenheiten einer Dienststelle mit nachrichtendienstlichen Aufgaben handelt, reicht dafür nach dem Vorstehenden nicht aus. Der Vortrag der Beteiligten zu 1., es liege in der Natur der Sache, dass die Tätigkeit in einem Personalrat in einer sensiblen Dienststelle wie der vorliegenden nahezu ausschließlich und unmittelbar mit sensiblen Inhalten verbunden sei, ist nicht näher substantiiert und ohne Angabe näherer Einzelheiten nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Auch wenn ‑ wie die Beteiligte zu 1. geltend macht ‑ hinter der Regelung des § 10 Nr. 3 SÜG, wonach grundsätzlich für alle Beschäftigte der Dienststelle unabhängig vom Grad deren Zugangs zu Verschlusssachen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen ist, die Wertung des Gesetzgebers steht, dass die Mitarbeit in einem Nachrichtendienst per se derart sensibel sei, dass unabhängig vom Verschlussgrad sämtliche Informationen, die in einem Nachrichtendienst auf der Grundlage seines gesetzlichen Auftrags nach dem MADG, BNDG oder BVerfSchG anfielen, besonders geschützt seien, rechtfertigt dies nicht, dem Beteiligten zu 2. pauschal den Zugang zu allen als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuften Angelegenheiten und zu sämtlichen "Informationen, welche die Belange des MAD und seine Angehörigen betreffen", zu verwehren, weil dieses Ergebnis nicht ‑ wie bereits dargestellt ‑ mit der den Regelungen des § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BPersVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung vereinbar wäre. Wie der Beteiligte zu 2. zu Recht angeführt hat, kann die Beteiligte zu 1. die Entscheidung des Gesetzgebers nicht durch einen allgemeinen Verweis auf das Sicherheitsüberprüfungsgesetz und den diesem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen aushebeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2023 ‑ 33 B 1219/22.PVB ‑. Mit Blick darauf wendet die Beteiligte zu 1. auch zu Unrecht ein, die vorstehende Auffassung übergehe den besonderen Regelungsgehalt des § 10 Nr. 3 SÜG. Im Gegenteil ist festzustellen, dass die Beteiligte zu 1. nach § 1 Abs. 5 MADG an die allgemeinen Rechtsvorschriften und damit auch an die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebunden ist und sich nicht durch den Verweis auf Regelungen aus dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz von Vorgaben aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz lösen kann. Ebenfalls ohne Erfolg führt die Beteiligte zu 1. an, die vorstehende Auffassung trage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessen Beschluss vom 26. April 2000 ‑ 6 P 2.00 ‑ (Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 3), nicht hinreichend Rechnung. Mit diesem Einwand verkennt die Beteiligte zu 1., dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Streit den Bereich des Bundesnachrichtendienstes betraf, für den damals die Sonderregelungen des § 86 BPersVG 1974 galten und nunmehr die Sonderregelungen des § 112 BPersVG in seiner heutigen Fassung gelten. Diese sahen in § 86 Nr. 11 BPersVG 1974 ein Ruhen der Rechte und Pflichten der Personalvertretungen bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle und einer besonderen Einsatzsituation und sehen in § 112 Abs. 2 BPersVG (ebenso wie zuvor in § 86 Nr. 2 BPersVG 2001) insbesondere vor, dass die Mitgliedschaft im Personalrat bei Personen ruht, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind. Da es an derartigen Sonderregelungen, insbesondere an einer dem § 112 Abs. 2 BPersVG entsprechenden Vorschrift, für die vorliegend in Rede stehende Dienststelle des Militärischen Abschirmdienstes aber gerade fehlt, können die Rechtsgrundsätze aus der angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die vorliegende Fallgestaltung keine oder allenfalls eine nur sehr eingeschränkte Anwendung finden. Jedenfalls führen sie nicht zu dem von der Beteiligten zu 1 gewünschten Ergebnis. Insbesondere ist es nicht gerechtfertigt, unabhängig von § 112 BPersVG pauschal den Vorrang der Sicherheitsinteressen vor den Belangen des Personalvertretungsrechts anzunehmen. Vielmehr ist jeweils eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, die aber immer ‑ was die Beteiligte zu 1. nicht hinreichend berücksichtigt ‑ nur auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen darf. Ein Verfügungsgrund besteht für das Begehren, der Beteiligten zu 1. aufzugeben, dem Antragsteller nicht zu untersagen, dem Beteiligten zu 2. uneingeschränkten Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen zu gewähren, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Zwar hat die Beteiligte zu 1. nach ihren Ausführungen im Verfahren ‑ 33 B 1219/22.PVB ‑, die auch im vorliegenden Verfahren weder vom Antragsteller noch vom Beteiligten zu 2. infrage gestellt worden sind, für den Beteiligten zu 2. festgelegt, dass dieser künftig zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen des Antragstellers die Sperrzone der Dienststelle in Begleitung betreten darf. Dies lässt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes aber nicht entfallen, weil sie die Gewährung des Zugangsrechts ‑ wie dargestellt ‑ davon abhängig macht, dass die Sitzung des Antragstellers ausschließlich Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die ‑ kumulativ ‑ (nur) die Bundeswehr im Allgemeinen betreffen und deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen. Im Übrigen verneint sie unverändert ein Zugangsrecht für den Beteiligten zu 2. Sofern das Begehren des Antragstellers auch darauf gerichtet sein sollte, dass der Beteiligten zu 2. die Sperrzone der Dienststelle auch ohne Begleitung betreten darf, bleibt es ohne Erfolg. Insofern fehlt es an einem Verfügungsgrund. Es ist sowohl dem Antragsteller als auch dem Beteiligten zu 2. zuzumuten, dass Letzterer die Sperrzone der Dienststelle nur in Begleitung betreten darf. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind nicht von einem derartigen Gewicht, dass sie nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könnten. Für das darüber hinausgehende Begehren des Antragstellers, dem Beteiligten zu 2. uneingeschränkten Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen gewähren zu dürfen, besteht hingegen ‑ auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache handelt ‑ ein Verfügungsgrund. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist insoweit zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig. Für ihn wäre es mit schlechthin unzumutbaren Folgen verbunden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bei der Frage, wann schlechthin unzumutbare Folgen anzunehmen sind, ist das Interesse des Antragstellers daran in den Blick zu nehmen, dass alle ihm angehörenden Mitglieder die mit dem Amt als Personalratsmitglied verbundenen Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei zu berücksichtigen, inwieweit die Arbeit des Antragstellers ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung generell oder für bestimmte wichtige Bereiche in einer Weise unmöglich oder eingeschränkt würde, die auch nur vorübergehend hinzunehmen ihm nicht angesonnen werden könnte. Zu gewichten ist vor allem, welche Bedeutung dem geltend gemachten Recht im Einzelfall beizumessen ist. Dabei ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, welche Möglichkeiten zur Erlangung von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren noch verbleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 ‑ 20 B 675/12.PVB ‑, DÖD 2012, 237, vom 20. August 2013 - 20 B 585/13.PVL -, a. a. O., vom 8. Oktober 2013 ‑ 20 B 838/13.PVL - und vom 30. April 2014 ‑ 20 B 204/14.PVL ‑. Ausgehend von diesen Erwägungen sind vorliegend vom Antragsteller schlechthin unzumutbare Folgen hinreichend glaubhaft gemacht. Da es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Antragsteller als Gremium zustehenden Aufgaben und Befugnisse stets der Teilnahme aller gewählten Personalratsmitglieder ‑ vom Vorliegen von Verhinderungsgründen und dem Nachrücken von Ersatzmitgliedern abgesehen ‑ an den Personalratssitzungen bedarf, stellt es für den Antragsteller einen wesentlichen und nicht zumutbaren Nachteil dar, wenn er bis zur Entscheidung in der Hauptsache daran gehindert ist, dem Beteiligten zu 2. uneingeschränkten Zugang zu allen Teilen der Personalratssitzungen zu gewähren. In einem solchen Fall wäre es ihm nicht möglich, die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihn auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen, würde bedeuten, dass er für einen längeren Zeitraum seine Aufgaben und Befugnisse als von den Beschäftigten gewähltes Vertretungsgremium nur erheblich eingeschränkt wahrnehmen kann. Insofern entstünde ihm ein endgültiger Rechtsverlust. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, die in einer Personalratssitzung ohne Mitwirkung des Beteiligten zu 2. bei Fehlen eines Verhinderungsgrundes gefasst werden, wegen einer nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Antragstellers mängelbehaftet und möglicherweise sogar unwirksam sind. Dieses Risiko bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden. b) Der Antragsteller hat auch für sein Begehren, der Beteiligten zu 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, ihm nicht zu untersagen, dem Beteiligten zu 2. die Einladungen zu allen Personalratssitzungen mit der vollständigen Tagesordnung zu übersenden, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Der Verfügungsanspruch ergibt sich auch insoweit aus § 10 Halbsatz 1 BPersVG. Ebenso wie bei einem Verbot des Zugangs zur Dienststelle und insbesondere zu allen Teilen der Sitzungen des Personalrats ist das Behinderungsverbot auch betroffen, wenn es dem Personalrat nicht möglich ist, seinen Mitglieder die Einladungen zu allen Personalratssitzungen mit der vollständigen Tagesordnung zu übersenden. Dem kann die Beteiligte zu 1. ebenfalls nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beteiligte zu 2. derzeit nicht (mehr) über die allgemein für Beschäftigte der Dienststelle erforderliche Sicherheitsüberprüfung der Stufe 3 (erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen im Sinne von § 10 SÜG) verfügt. Insofern gilt für die Übersendung der Einladungen mit vollständiger Tagesordnung nichts anderes wie bei dem Zugang zur Dienststelle und insbesondere zu allen Teilen der Sitzungen des Personalrats. Auf die vorstehenden Ausführungen kann deshalb verwiesen werden. Ebenso wie das Zugangsrecht zur Dienststelle und insbesondere zu allen Teilen der Sitzungen des Antragstellers ist auch dessen Berechtigung zur Übersendung der Einladungen mit vollständiger Tagesordnung an den Beteiligten zu 2. allerdings darauf beschränkt, dass die jeweilige Information für die Ausübung des Personalratsmandats des Beteiligten zu 2. erforderlich ist und Angelegenheiten zum Gegenstand hat, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen. Der Antragsteller hat auch für das Vorliegen seiner Berechtigung, dem Beteiligten zu 2. die Einladungen zu allen Personalratssitzungen mit der vollständigen Tagesordnung übersenden zu dürfen, ‑ trotz des Umstandes, dass es sich um eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache handelt ‑ einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig. Für ihn wäre es mit schlechthin unzumutbaren Folgen verbunden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Da es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Antragsteller als Gremium zustehenden Aufgaben und Befugnisse erforderlich, dass alle Personalratsmitglieder ordnungsgemäß (mittels der Einladung) über Zeit und Ort der Sitzungen sowie (mittels der Tagesordnung) über sämtliche jeweils anstehende Beratungsgegenstände unterrichtet werden, stellt es für den Antragsteller einen wesentlichen und nicht zumutbaren Nachteil dar, wenn er bis zur Entscheidung in der Hauptsache daran gehindert ist, dem Beteiligten zu 2. die Einladungen zu allen Personalratssitzungen mit der vollständigen Tagesordnung zu übersenden. In einem solchen Fall wäre es ihm nicht möglich, die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß wahrzunehmen. Ihn auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen, würde bedeuten, dass er für einen längeren Zeitraum seine Aufgaben und Befugnisse als von den Beschäftigten gewähltes Vertretungsgremium nur erheblich eingeschränkt wahrnehmen kann. Insofern entstünde ihm ein endgültiger Rechtsverlust. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Beschlüsse, die in einer Personalratssitzung ohne eine ordnungsmäße Einladung des Beteiligten zu 2. gefasst werden, mängelbehaftet und möglicherweise sogar unwirksam sind. Dieses Risiko bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden. c) Der Antragsteller hat schließlich auch für sein Begehren, der Beteiligten zu 1. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, ihm nicht zu untersagen, dem Beteiligten zu 2. alle zur Wahrnehmung der Aufgaben als Personalratsmitglied erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Auch insoweit ergibt sich der Verfügungsanspruch aus § 10 Halbsatz 1 BPersVG. Das Behinderungsverbot ist auch betroffen, wenn es dem Personalrat nicht möglich ist, seinen Mitglieder alle zur Wahrnehmung der Aufgaben als Personalratsmitglied erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem kann die Beteiligte zu 1. ebenfalls nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beteiligte zu 2. derzeit nicht (mehr) über die allgemein für Beschäftigte der Dienststelle erforderliche Sicherheitsüberprüfung der Stufe 3 (erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen im Sinne von § 10 SÜG) verfügt. Insofern gelten für die Zurverfügungstellung der für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Ebenso ist auch die Berechtigung des Antragstellers, dem Beteiligten zu 2. die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, darauf beschränkt, dass die jeweilige Information für die Ausübung des Personalratsmandats des Beteiligten zu 2. erforderlich ist und Angelegenheiten zum Gegenstand hat, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen. Der Antragsteller hat auch für seine Berechtigung zur Zurverfügungstellung der für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen ‑ trotz des Umstandes, dass es sich um eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache handelt ‑ einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller nötig. Für ihn wäre es mit schlechthin unzumutbaren Folgen verbunden, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Versagung der Möglichkeit, dem Beteiligten zu 2. alle für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, stellt für den Antragsteller einen wesentlichen und nicht zumutbaren Nachteil dar, der sogar noch weitergeht als eine Beschränkung des Zugangs des Beteiligten zu 2. zu den Personalratssitzungen. Ohne Kenntnis der maßgeblichen Informationen ist dem Beteiligten zu 2. unmöglich ist, die mit der Ausübung des Personalratsamts verbundenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen. Damit ist faktisch ein Mitglied des Antragstellers von der Mitarbeit im Gremium vollständig ausgeschlossen. Den Antragsteller auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen, würde bedeuten, dass er für einen längeren Zeitraum seine Aufgaben und Befugnisse ohne Mitarbeit des Beteiligten zu 2. als ordentlich gewähltes Personalratsmitglied wahrnehmen müsste. Auch insofern entstünde ihm ein endgültiger Rechtsverlust. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Der Beschluss ist gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar.