Beschluss
1 E 213/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0403.1E213.23.00
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Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert wird für das Klageverfahren erster Instanz auf 35.269,56 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert wird für das Klageverfahren erster Instanz auf 35.269,56 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RVG) erhobene Beschwerde, die auf die Erhöhung des auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 35.426,16 Euro abzielt, ist zulässig; namentlich übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands schon bei Betrachtung der sich bei der Verfahrensgebühr ergebenden Differenz (364,00 Euro) 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Sie ist auch in vollem Umfang begründet. Der für das erstinstanzliche Verfahren richtigerweise festzusetzende Streitwert beläuft sich nämlich auf 35.269,56 Euro und damit auf einen Betrag, der wie der erstrebte Streitwert (35.426,16 Euro) in die Streitwertstufe bis 40.000,00 Euro fällt. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren i. S. v. § 88 VwGO bestimmt wird. Dieses Begehren ergibt sich hier durchgängig, d. h. bis zur Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen unter dem 30. Januar 2023 bzw. 9. Februar 2023, aus dem in der Klageschrift vom 18. Oktober 2022 formulierten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, über die Bewerbung der Klägerin auf den Beförderungsdienstposten "X. Sachbearbeitung in herausgehobener Stellung im Arbeitsbereich 'Fachliche Systembetreuung'" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dieses Begehren knüpfte, wie in der Klageschrift ausgeführt ist, an zwei Umstände an: Zum einen hatte das Verwaltungsgericht Köln der Beklagten mit Beschluss vom 13. Juli 2022 – 15 L 321/22 – im Wege der einstweiligen Anordnung (wegen eines defizitären Qualifikationsvergleichs) untersagt, den streitigen Beförderungsdienstposten mit der im Eilverfahren beigeladenen Konkurrentin zu besetzen, bevor unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung der Klägerin erneut entschieden worden ist. Zum anderen lag bei Klageerhebung eine solche neue Auswahlentscheidung noch nicht vor. Auf die Klage hat die Beklagte unter dem 14. November 2022 mit der Mitteilung reagiert, sie habe sich "zwischenzeitlich" entschlossen, das maßgebliche Auswahlverfahren abzubrechen; die Abbruchmitteilungen würden "voraussichtlich diese Woche versandt". Der offensichtlich entsprechend dieser Ankündigung verfügte und mitgeteilte Abbruch des Auswahlverfahrens hat, wie das weitere Klagevorbringen zeigt, die Klägerin nicht zu einer (von dem Verwaltungsgericht der Streitwertfestsetzung indes offenbar zugrunde gelegten) Änderung ihres o. g. Klagebegehrens veranlasst. Namentlich ergibt sich eine solche Änderung nicht aus dem insoweit allein in Betracht kommenden Schriftsatz der Klägerin vom 22. November 2022. Darin hat sie ausgeführt, dass der Inhalt der Klageerwiderung "für das geltend gemachte Klagebegehren (…) rechtsunerheblich" sei und keine Erledigung der Hauptsache vorliege, da sie ein auf Untersagung des Abbruchs des Auswahlverfahrens gerichtetes Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht einleiten werde. Diese Formulierungen zeigen deutlich, dass die Klägerin ihren Antrag aus der Klageschrift aufrechterhalten und ihr weiteres prozessuales Vorgehen im Klageverfahren von dem Ergebnis der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung in einem anderen Verfahren abhängig gemacht hat. Folgerichtig hat sie, nachdem das insoweit verfolgte Eilbegehren ohne Erfolg geblieben war (Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2023 – 15 L 1875/22 –), den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 – wie nachfolgend auch die zur Kostenübernahme bereite Beklagte – in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Blick auf den nach dem Vorstehenden gegebenen Gegenstand des Verfahrens (Neubescheidung eines Besetzungsbegehrens) ist der Streitwert hier auf der Grundlage der speziellen Regelungen nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG festzusetzen, die einen Rückgriff auf die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG aus Rechtsgründen hindern. Die Anwendung der demnach hier einschlägigen Regelungen führt auf den tenorierten Streitwert. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Klageerhebung am 18. Oktober 2022) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte des Bundes) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Dabei ist vorliegend auf die Besoldung nach A 13 BBesO und nicht auf die (für die Klägerin tatsächlich allein erreichbare) Vergütung nach E 12 TVöD Bund abzustellen, weil die hier maßgebliche Regelung auf die mit der "Verleihung eines anderen Amts" verbundenen "Bezüge" abstellt und der streitige Dienst- bzw. Arbeitsposten, der an eine Beamtin vergeben werden sollte, besoldungsrechtlich nach A 13 BBesO bewertet war. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des einschlägigen Amtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 70.539,12 Euro (Januar, Februar und März 2022 jeweils noch 5.799,96 Euro; für die übrigen Monate jeweils schon 5.904,36 Euro). Die Hälfte hiervon entspricht dem festgesetzten Streitwert. Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.